„Hier enden ich“. Das soll Cassius zu Florentus gesagt haben, bevor beiden in Bonn-Endenich hingerichtet wurden, so eine Lateinlehrer-Legende. „Gönnen wir das doch einfach unserer Müllverbrennungsanlage. Seit Inbetriebnahme 1992 hat sich der Bonner Müll auf ein Drittel der Verbrennungskapazität reduziert. Trotzdem soll die Müllverbrennungsanlage sogar noch erweitert werden, für 13,5 Millionen Euro. Zwei Millionen kämen für die Altbestandssanierung hinzu, mindestens. Das alles für den Mülltourismus, den kein Mensch braucht? Nein die überflüssigen zwei Drittel sparen wir besser durch Rückbau ein. Unsere Lungen und Nachfahren werden es uns danken“, nachhaltig“, schreibt der Bonner Rechtsanwalt Dr. Claus Recktenwald in einem Leserbrief, der im General Anzeiger erschienen ist. Auslöser des Empörungsschreibens war ein Artikel von Rolf Kleinfeld: „Mehr Platz für den Müll“.
An der Gesamtkapazität wird zwar nichts geändert. Die 13,5 Millionen Euro werden für einen Ersatzbunker ausgegeben, um den laufen Betriebs der MVA sicherzustellen. An der Idiotie der Überkapazitäten ändert das allerdings auch nichts. Wie das zustande kam, beschreibt Claus Recktenwald übrigens in seinem Handheld-Roman „Juckeldiduckel“ – Kapitel „TA-Siedlungsabfall“: Dort kann man einiges lesen, wie man der Kommune eine überdimensionierte MVA aufschwatzt, wie man die Müllmassen falsch kalkulierte, wie das Wertstoffrecycling als Störenfried wahrgenommen wird und warum es bislang keinen Rückbau der Anlage gab. Das packe nur keiner an, „zu viele haben noch vom Aufbau klebrige Finger“, so Recktenwald.
Und genau hier liegen die Schwachpunkte der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die kürzlich im Bundestag beschlossen und noch vom Bundesrat abgesegnet werden muss. Die schwarz-gelbe Koalition hatte erklärt, möglichst rasch eine erweiterte Wertstoffsammlung in Deutschland einführen zu wollen. Wer denn Zugriff bekommen soll, regelt die das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Diese Frage soll in einem eigenen Wertstoffgesetz festgelegt werden – wahrscheinlich im nächsten Jahr.
Der Kampf um jede nur erdenkliche Tonne Müll ist also vorprogrammiert, da die Novelle an diesem Punkt schwammig formuliert ist: Demnach könnten gewerbliche Sammlungen eingeschränkt oder verboten werden, wenn sie die „Gebührenstabilität“ gefährden oder die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Ausschreibungswettbewerb erschweren oder unterlaufen würden. Der Grundsatz laute zukünftig: Wenn die Kommune die Wertstoffe der Haushalte selbst effizient erfasst und hochwertig verwertet, soll sie durch gewerbliche Sammlungen nicht daran gehindert werden. Wenn sie dieses Angebot nicht machen kann oder will, kann sie ein besseres Serviceangebot des gewerblichen Sammlers an die Haushalte nicht verhindern.
Die kommunalen Gebietskörperschaften hatten schon im Vorfeld der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die negativen Konsequenzen einer erweiterten Wertstofferfassung für die Höhe der Müllgebühren hingewiesen. Die Logik der Müllgebühren-Kalkulation giert nach mehr Müll in der Restmülltonne, um die überdimensionierten Müllverbrennungsanlagen der auszulasten. Wo das hinführt, kann man in den kommunalpolitischen Niederungen der rheinischen Tiefebene besichtigen mit teuren und zu großen MVAs in Bonn, Leverkusen und Köln. Aber wer redet heute noch über die Schmierenkomödie und die klebrigen Finger, die der Journalist Werner Rügemer so treffend als „Colonia Corrupta“ entlarvt hat? Die Zeche zahlen die Privathaushalte im Rheinland mit überhöhten Müllgebühren. Ökologische Faktoren wie Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Reparatur, Recycling, Energiegewinnung oder die Reduktion des Verbrauchs fossiler Energien sucht man in der Restmüll-Kalkulation der Stadtkämmerer vergeblich. Die Betriebskosten orientieren sich an der Tonnage. Je mehr Müll in den Verbrennungsöfen landet, desto geringer sind die Müllgebühren pro Tonne. Wird eine Müllverbrennungsanlage nicht ausgelastet, fallen „Leerkosten“ an, die zu einem Anstieg der Müllgebühren führen. „Die in Deutschland aufgebaute Überkapazität von Müllverbrennung war ein schwerer umweltpolitischer Fehler, auch wenn sie meist ‚ökologisch‘ begründet wurde“, kritisiert Ernst von Weizsäcker, Ko-Präsident des Internationalen Ressourcenpanels, gegenüber dem Debattenmagazin The European.
Wenn also das Ziel der Gebührenstabilität von den Kommunalpolitikern ins Feld geführt wird, könnte sehr schnell der hehre Grundsatz der Nachhaltigkeit auf der Strecke bleiben und dem Grundgedanken der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber sollte daher ähnlich vorgehen wie in der Telekommunikation. Klare Regeln für die Kreislaufwirtschaft formulieren und über die Bundesnetzagentur als neutrale Stelle überwachen lassen. Zudem sollten wir uns endgültig von den ineffizienten Müllverbrennungsanlagen verabschieden – mit denen ist kein Staat und schon gar keine Energiewende zu machen.
Der Gesetzgeber hat sich über zwanzig Jahre Zeit gelassen, nicht nur die Rohstoffressourcen von Elektronikschrott, Altautos und Verpackungsmüll ökologisch sinnvoll zu nutzen, sondern auch die großen Potenziale des Hausmülls zu erschließen. Die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes soll dazu dienen, noch mehr Abfälle zu verwerten, die bislang in der Restmülltonne landeten.
Der Bundestag will das Gesetz am Freitag beschließen. Doch könnte die SPD, die sich für die Interessen der kommunalen Betriebe eingesetzt hatte, das Gesetz im Bundesrat blockieren. Der Kern des Streites ist die Furcht der Kommunen, einen Teil des Abfallstromes zu verlieren.
Weizsäcker: „Die in Deutschland aufgebaute Überkapazität von Müllverbrennung war ein schwerer umweltpolitischer Fehler“
Die Logik der Müllgebühren-Kalkulation giert nach mehr Müll in der Restmülltonne, um die überdimensionierten Müllverbrennungsanlagen der Kommunen auszulasten. Wo das hinführt, kann man in den kommunalpolitischen Niederungen der rheinischen Tiefebene besichtigen mit teuren und zu großen MVAs in Bonn, Leverkusen und Köln. Aber wer redet heute noch über die Schmierenkomödie, die der Journalist Werner Rügemer so treffend als „Colonia Corrupta“ entlarvt hat. Die Zeche zahlen die Privathaushalte im Rheinland mit überhöhten Müllgebühren. Ökologische Faktoren wie Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Reparatur, Recycling, Energiegewinnung oder die Reduktion des Verbrauchs fossiler Energien sucht man in der Restmüll-Kalkulation der Stadtkämmerer vergeblich.
Die Betriebskosten orientieren sich an der Tonnage.<
Je mehr Müll in den Verbrennungsöfen landet, desto geringer sind die Müllgebühren pro Tonne. Wird eine Müllverbrennungsanlage nicht ausgelastet, fallen „Leerkosten“ an, die zu einem Anstieg der Müllgebühren führen. „Die in Deutschland aufgebaute Überkapazität von Müllverbrennung war ein schwerer umweltpolitischer Fehler, auch wenn sie meist ‚ökologisch‘ begründet wurde“, kritisiert Ernst von Weizsäcker, Ko-Präsident des Internationalen Ressourcenpanels, gegenüber dem Debattenmagazin „The European“. Mein Müllepos ist dort heute erschienen.
Bei den ehrgeizigen Zielen, die sich die Bundesregierung in der Energiewende gesetzt hat, wäre es doch ein Treppenwitz, sich in der mehr als fragwürdigen Kameralistik der Gebietskörperschaften zu verheddern. MVAs sind Energiefresser mit beschämend schlechten Wirkungsgraden bei der Strom- und Wärmegewinnung – von der aufwändigen Rauchgasreinigung und der Entsorgung der MVA-Schlacke mal ganz abgesehen. Mit diesen technologischen Dinosauriern ist kein Staat zu machen. In der Umwelt- und Energiepolitik sollte man jetzt aufpassen, sich nicht in kleinkarierten Kämpfen um die Entsorgungshoheit von Plastikbechern zu verlieren. Daran sind leider auch die Herrscher über Gelbe Tonnen und Säcke nicht ganz unschuldig, die mit Phantasierechnungen die Entsorgungspreise nach unten mogeln (Siehe: Alles klar beim Clearing? Die buchhalterischen Wunder des Gelbe Tonnen-Systems http://ne-na.de/alles-klar-beim-clearing-die-buchhalterischen-wunder-des-gelbe-tonnen-systems-ein-fall-fuer-das-bundeskartellamt/001133)
Der Gesetzgeber sollte ähnlich vorgehen wie in der Telekommunikation. Klare Regeln für die Kreislaufwirtschaft formulieren und über die Bundesnetzagentur überwachen lassen – fernab von egoistischen Zielen von Kommunen und Entsorgungskonzernen.
Kleine hausmeisterliche Korrektur in Richtung des FAZ-Redakteurs.
So schreibt Andreas Mihm: „Bisher dürfen nur vorher durch den ‚grünen Punkt‘ lizenzierte Verpackungen in den Wertstofftonnen oder gelben Säcken entsorgt werden.“
Mensch Mihm. Auch die WAZ hat diesen Blödsinn schon geschrieben. Die Zeiten der Alleinherrschaft sind durch Interventionen des Bundeskartellamtes und der EU-Kommission schon lange vorbei. Mittlerweile muss sich der gewinnorientierte Grüne Punkt-Müllkonzern mit acht Konkurrenten um Marktanteile streiten. Da war es nur logisch, dass der Gesetzgeber in der fünften Novelle der Verpackungsverordnung die Kennzeichnungspflicht für Hersteller und Vertreiber in Deutschland abschaffte. Die Beteiligung an einem „Dualen System“ erfolgt nicht mehr durch den Aufdruck des Grüne Punkt-Zeichens.
Es läuft wie bei den Goldbärchen in der Thomas Gottschalk-Werbung. Sie gelten ja auch nicht als Symbol für die Süßwaren-Industrie, sondern stehen für ein einziges Unternehmen: Haribo. Beim Grünen Punkt ist es die Duales System Deutschland GmbH in Köln – nicht mehr und nicht weniger.
Ich habe mich ja nun schon einige Male mit dem Amtsstubenniveau der Behörden-Hotline 115 beschäftigt: Geöffnet von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und natürlich kostenpflichtig. Wenn man den IT-Gipfel als Plattform für das Bürgertelefon einsetzt, dann sollte zumindest ein Hauch von Hightech enthalten sein, fordert Andreas Klug, Mitglied der Ityx-Geschäftsführung in Köln. „Es kann nicht ohne Automatisierung funktionieren. Es gibt nicht den allwissenden Call Center-Agenten. Eine Vorqualifizierung der Anrufe ist unabdingbar, um Standardabfragen über Öffnungszeiten, Sperrmüllabfuhr oder dergleichen abzufangen. Das System selbst muss über mehr Wissen verfügen, um die Servicemitarbeiter an den Telefonen zu entlasten und eine ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten.“ Es sei doch peinlich, wenn die Bürgerinnen und Bürger vor 8 Uhr, nach 18 Uhr oder am Wochenende anrufen und nur eine Bandansage ertönt „Sie rufen außerhalb unserer Servicezeiten an“. Nachzulesen im Fachdienst Service Insiders. Und im Debattenmagazin The European.
Jetzt fürchten die 115-Macher eine Prüfung über die Stiftung Warentest und geben eine entsprechende „Empfehlung“ an Bund, Länder und Kommunen heraus:
„Damit ein möglicher Test in Ihrem Servicecenter positiv verläuft, möchten wir auf Unterlagen aufmerksam machen, die Sie für vorgezogene oder kurzfristig durchzuführende D115-Schulungen ergänzend zu Ihren eigenen Schulungsinstrumenten aus der Dokumentenbibliothek heranziehen können:
Die Unterlagen D115-Handbuch Schulungen.pdf und 101031 Trainings-Coachingkonzept im D115-Verbund V0.9.doc bilden den Rahmen. Dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt (die Anlagen schenke ich mir hier, gs).
Wir möchten auch auf das schon bewährte Mittel gegenseitiger Schulungsanrufe hinweisen, die jederzeit bilateral vereinbar sind und sich anbieten.
Wichtig ist zudem, dass der 2nd Level dafür Sorge trägt, dass trotz Urlaub- und Abwesenheitszeiten die Arbeitskörbe für Weiterleitungen so regelmäßig und
zuverlässig geprüft werden, dass der 115-Service das Serviceversprechen der 24-Stunden-Rückantwort sicher einhält…..“ Soweit die „vorbereitenden Maßnahmen“ der Verwaltung vor dem drohenden Service-Check durch die Stiftung Warentest.
Im April hatte die Stiftung schon ein wenig schmeichelhaftes Urteil abgegeben: Die Versprechen auf der eigens geschalteten Webseite http://www.d115.de klingen
vollmundig. „Zwar sind die Servicestellen nicht rund um die Uhr, sondern nur montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr besetzt. Drei Viertel der
Anrufe in dieser Zeit sollen aber innerhalb von 30 Sekunden durch einen Mitarbeiter angenommen, rund zwei Drittel beim ersten Kontakt beantwortet werden. Wenn eine Anfrage weitergeleitet wird, soll der Anrufer innerhalb von 24 Stunden innerhalb der Servicezeiten eine Rückmeldung erhalten – je nach Wunsch per Mail, Fax oder Rückruf. Die Stiftung Warentest behält sich vor, die Erreichung dieser anspruchsvollen Ziele in der nächsten Zeit systematisch zu testen. Am frühen Nachmittag des ersten Betriebstages brachen jedenfalls ein knappes Dutzend Versuche, die 115 zu erreichen, nach einem kurzen Jingle und den Worten ‚Herzlich
Willkommen bei D11…‘ einer Stimme vom Band ganz unvermittelt ab. Es folgte das Besetztzeichen“, teilte die Stiftung am 14. April mit. Diese holde Stimme kann man ja auch außerhalb der telefonischen Amtsstubenzeit hören:
Das Zusammenwachsen von Internet, Fernsehen und Telefon biete den Konsumenten die Möglichkeit, unabhängig von Zeit und Ort zu kommunizieren. Er entscheide situativ, wie und wann er Unternehmen erreichen möchte. „Der vernetzte Verbraucher (und Bürger, gs) erwartet von Unternehmen, dass sie das Social Web als Dialogplattform begreifen, den Dialog transparent und offen gestalten und dort auch schnell auf Anliegen reagieren und Service-Applikationen bereitstellen, die rund um die Uhr Hilfe und Orientierung bieten.“ Jo, genau das bietet eben die 115 nicht. Diese profane Hotline sollte einfach nicht mehr auf dem IT-Gipfel thematisiert werden. Das wird langsam peinlich, Frau Merkel.
Ratingen reagiere auf das Unvermeidliche wenigstens mit Humor, meint etwas verharmlosend „Der Westen“: „Bei 309 Straßenkilometern, die zur Stadt gehören, sind das 6180 Euro. ‚Es soll wenigstens ein bisschen unbequemer werden‘, sagt Stadtsprecherin Ulrike Elschenbroich. Die Summe dürfte beim Unternehmen zwar kaum für Unruhe sorgen. Aber was wäre, wenn sich alle Städte so entschieden, in denen der Wagen noch nicht aufgetaucht ist? Und wenn es nicht bei 20 Euro je Kilometer bliebe? ‚Nach diesseitiger Auffassung handelt es sich bei der Befahrung zum Zwecke der Datenerhebung durch fotografische Erfassung des gesamten Stadtgebietes um eine Sondernutzung im Sinne des Paragraphen 18 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein Westfalen‘, schreibt Rechtsdezernent Dirk Tratzig in seiner Ratsvorlage, die im Haupt- und Finanzausschuss bereits eine Mehrheit fand. Das Befahren der Straßen und das Abfilmen, so der findige Verwaltungsmann, könne man zwar nicht verbieten. Aber es liege kein kostenloser ‚Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.'“ Und da stößt man auf der Der Westen-Website auf einen interessanten Leserkommentar: „Wie kann sich eine Stadtverwaltung nur so der Lächerlichkeit preisgeben? Hätte man im Ratinger Rathaus nur einmal das ‚verteufelte‘ Internet benutzt, dann wäre man schnell auf eine zehn (!!!) Jahre alte Entscheidung des VG Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall gestoßen (2 K 2911/99)“.
„Eine Gebäudedatenbank, bei der die Außenansichten der Wohngebäude von Straßenzügen in größeren Städten fotografisch erfasst und auf einer CD-ROM zusammengestellt werden, verletzt weder das Eigentumsrecht des Anliegers, noch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung; auch datenschutzrechtliche Vorschriften werden nicht verletzt.“
Um was ging es vor rund zehn Jahren bei diesem Verfahren (das sollte sich der Bonner Oberbürgermeister etwas genauer durchlesen)? Die Antragstellerin, ein in Niedersachsen ansässiges Verlagsunternehmen, das unter anderem digitale Verzeichnisse der Telefonanschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland auf CD-ROM vertreibt, befasste sich seit einiger Zeit mit dem Aufbau einer elektronischen Häuser- und Gebäudekarte. Zu diesem Zweck ließ sie bundesweit durch mehrere mit sechs und acht automatischen Präzisionskameras ausgerüstete Kleintransporter vom öffentlichen Straßenraum aus digitale Abbildungen des Straßenverlaufs sowie der angrenzenden Gebäudeansichten aufnehmen, wobei diesen Abbildungen jeweils die geographische Position (geographische Länge, Breite und Höhe) zugeordnet wird, von der aus das Bild aufgenommen wurde.
Die Aufnahmefahrzeuge waren mit Satelliten-Receivern ausgestattet, die insbesondere die von den amerikanischen GPS-Satelliten ausgestrahlten Signale aufzeichnen und – nach einer aufwendigen Nachbearbeitung – auf diese Weise eine möglichst punktgenaue Bestimmung des jeweiligen Kamerastandortes ermöglichen. Die elektronisch festgehaltenen Bilder (30-50 pro Sekunde) wurden auf der Festplatte eines in dem Pkw installierten Servers gespeichert. In einem weiteren Verarbeitungsschritt wurden die auf diese Weise den dazugehörigen geoterrestrischen Daten verbundenen Bildsequenzen – soweit möglich – einem bestimmten Straßennamen der jeweiligen Gemeinde zugeordnet. Der Betrachter der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte sieht fortlaufende bewegte Bilder, die von der Fahrbahn die Häuserfronten rechts und links der Straße zeigen, und den Stadtplan, auf dem durch ein Symbol markiert wird, in welchem Teil der Straße sich der Betrachter befindet. An einigen Häusern ist die Hausnummer zu erkennen. Es bestand die Möglichkeit, die fortlaufenden Bilder anzuhalten und ein bestimmtes Haus zu vergrößern, so dass die Häuserfront und die Hausnummer, soweit sie aufgenommen wurde, erkennbar sind. Eine gezielte Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit den dazugehörigen Hausnummern erfolgte hingegen nicht. So ist es insbesondere nicht möglich, Straße und Hausnummer einzugeben und auf diese Weise automatisiert das Bild eines einzelnen Hauses auszuwerten.
Das Verlagsunternehmen hat auf diese Weise die Straßenzüge in insgesamt 17 der größten (Berlin, Hamburg, München, Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Leipzig, Hannover, Magdeburg und Nürnberg) und touristisch besonders interessanten (Weimar, Heidelberg, Würzburg, Potsdam, Regensburg und Schwerin) deutschen Städte erfasst. Nach den Planungen sollten bis in das Jahr 2001 sämtliche deutschen Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern in die unter der Handelsbezeichnung „CityServer“ vertriebene elektronische Häuser- und Gebäudekarte aufgenommen werden. Als Verwendungsmöglichkeiten werden u.a. der Einsatz durch Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, in der Stadt- und Verkehrsplanung, durch Zustelldienste und Speditionen, Pkw-Pilotsysteme, die Scoring-Unterstützung für Banken, das Risk-Assessment bei Versicherungen und die Verwendung durch Versorgungsunternehmen genannt. Der Verlag hatte auch schon ein 11 CD-ROM umfassendes digitales Telefonverzeichnis herausgebracht, bei dem jedem Anschlussinhaber ein Kartenausschnitt zugeordnet ist, aus dem sich die ungefähre Lage des Anschlusses im jeweiligen Stadtbild ersehen lässt, wobei dieser Kartenausschnitt wiederum bezüglich 10 deutsche Städte mit den vom jeweiligen Standort aus aufgenommenen Straßen- bzw. Gebäudeansichten verbunden ist.
Und jetzt wird es spannend: Mit Schreiben vom 04.08.1999 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die von ihr beabsichtigte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Stadtgebiet Karlsruhes zum Zwecke des Fotografierens von Gebäuden eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstelle, eine Sondernutzungserlaubnis jedoch nicht erteilt werden könne. Hierauf ließ die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.08.1999 entgegnen, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums sei als Gemeingebrauch zu qualifizieren, so dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt werde.
Mit Verfügung vom 22.09.1999 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorbeugend, die Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde der Stadt Karlsruhe mit Fahrzeugen zu nutzen, welche mit Digitalkameras ausgerüstet sind, um Aufnahmen der Häuserfassaden der an die Straßen angrenzenden Gebäude zu machen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, da es sich bei dem Vorhaben der Antragstellerin um einen besonders publikumsintensiven Vorgang handele, der sich direkt im Straßenverkehr abspiele. Außerdem würden die Belange anderer Straßenverkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger tangiert werden, die kein Interesse daran haben könnten, dass ihre Grundstücke gegen ihren Willen fotografiert werden. Mit dieser Argumentation hat sich die Kommune nicht durchgesetzt.
Durch die Aufnahme und gewerbliche Weiterverbreitung von Abbildungen der Außenansicht der Wohngebäude der Anlieger wird nur der Teilbereich des Persönlichkeitsrechtes berührt, der ohnehin der Öffentlichkeit zugewandt ist und deshalb von vornherein allenfalls einen sehr begrenzten Schutz genießen kann. Denn dass aus den sich im normalen Verkehrsfluss bewegenden Aufnahmefahrzeugen der Antragstellerin Abbildungen aufgenommen werden können, die über die äußere Gebäudefassade hinaus tiefergehende Einblicke in die Privat- oder Intimsphäre der Anlieger erlaubten, wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Öffentlichkeitssphäre als der Bereich des menschlichen Lebens, von dem jedermann Kenntnis nehmen kann, genießt aber von vornherein keinen Schutz gegen Indiskretionen. Allenfalls gegen unrichtige oder ehrverletzende Darstellungen kann sich der Betroffene auch in diesem Teilbereich seiner Persönlichkeit mit Erfolg zur Wehr setzen. Solche Eingriffe drohen den Anliegern von dem völlig objektiven und wertneutralen Aufnahmeverfahren der Antragstellerin aber offensichtlich nicht. Auch die mit den technischen Möglichkeiten einer digitalen Bilderfassung und weitgehend automatischen Abrufbarkeit und Reproduzierbarkeit der Gebäudeabbildungen in der Bilddatenbank der Antragstellerin verbundenen erweiterten Verwertungschancen begründen insoweit keinen erweiterten Persönlichkeitsschutz. Zwar stehen die Abbildungen der Gebäude der Anlieger auf diese Weise dem Zugriff eines nicht mehr überschaubaren Personenkreises offen; dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den veröffentlichten Gebäudeansichten nur um einen sehr marginalen Ausschnitt aus dem Persönlichkeitsbild der Anlieger handelt, dessen Aussagekraft andere öffentlich zugängliche personenbezogene Daten nicht übersteigt (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.).
Nach Auffassung der Kammer dürfte auch die Befürchtung der Anlieger unbegründet sein, Diebesbanden könnten die Häuser- und Gebäudekarte nutzen, um Einbrüche zu planen. Professionelle Einbrecher, und nur solche würden das System im Hinblick auf die hohen Kosten (für eine mittlere Großstadt mehrere 100.000,00 DM) kaufen, werden das Objekt stets in Augenschein nehmen und sich nicht mit Aufnahmen begnügen, die nicht die für Einbrüche besonders interessante Rückseite des Gebäudes erkennen lassen. Weiterhin kann nur durch Prüfung vor Ort z.B. sicher erkannt werden ob das Haus von einem Hund bewacht wird oder ob eine Alarmanlage installiert ist und wie sie beschaffen ist (vgl. auch Nedden, DuD 1999, 533 [534]). Abwehrfähige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Anlieger sind nach alledem nicht zu erwarten.
Das Recht am eigenen Bild kann dem betroffenen Anlieger ebenfalls keinen Abwehranspruch vermitteln, da die Regelungen der §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz auf Abbildungen von Sachen nicht anwendbar sind (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Schließlich wird durch das Vorhaben der Antragstellerin auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses ist zunächst nicht schrankenlos gewährleistet, der Einzelne hat also nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten, er ist vielmehr als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit verpflichtet, eine ihn nicht unangemessen stark belastende Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten im überwiegenden Allgemeininteresse oder auch im gleichrangigen Interesse Dritter hinzunehmen (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.).
Auch nach diesen Grundsätzen stellt die digitale Erfassung einer Abbildung der Gebäudeaußenseite des Wohnhauses eines Anliegers aber keinen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz bei der datenschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte der Antragstellerin unter dem 23.06.1999 zu dem Ergebnis kam, dass diese derzeit nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße. Das Bundesdatenschutzgesetz sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um eine Datei im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BDSG handele, was Voraussetzung einer Anwendbarkeit der für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen geltenden Vorschriften der §§ 27 ff. BDSG wäre. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu zweifeln.
Selbst im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes wäre die geschäftsmäßige Speicherung der öffentlich ohne Weiteres zugänglichen Gebäudeabbildungen nach § 29 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG auch nur dann unzulässig, wenn dem offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstünden. Auch hiervon kann angesichts des eher begrenzten Aussagegehalts der Abbildung einer Gebäudefassade nicht ausgegangen werden. Dass die für eine Verwertung dieser Daten sprechenden Interessen der Antragstellerin rein kommerzieller Natur sind, ändert hieran nichts, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlichen Schutz (Art. 14 Abs. 1) genießt und bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Daten speichernden Stelle und der Betroffenen somit durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.; Nedden, DuD, 533 [534 f.]).
Festzuhalten bleibt daher, dass durch das Vorhaben der Antragstellerin weder Belange der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer noch der Eigentümer der erfassten Gebäude beeinträchtigt werden, so dass ein Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO nicht festzustellen ist. Dementsprechend ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin nicht gerechtfertigt und deshalb die aufschiebende Wirkung entsprechend dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO wiederherzustellen. Bingo.
Als NeueNachricht-Redakteur bin ich heute mit meinem Fahrrad durch Bonn-Duisdorf gefahren und habe einige Straßenzüge aufgenommen. Das Ganze hat also einen kommerziellen Hintergrund, Herr Oberbürgermeister. Damit falle ich unter die Regelungen von von § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Der Erlaubnis bedarf es auch für jede Nutzung der Straße zu dem Zweck, eine umfassende fotografische oder digitale Darstellung des Gemeindegebietes oder eines zusammenhängenden Teils dieses Gebietes oder einzelner Straßenzüge aufzunehmen oder grafisch oder digital weiter zu verwenden.
An den Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird folgende Tarif-Nr. 24 angehangen:
Art der Sondernutzung: Befahren (das habe ich mit meinem Fahrrad getan!) der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung
Bemessungseinheit: Angefangener Kilometer Gemeindestraße.
Gebühr: 20,00 Euro je angef. Km. Soweit ein gemeinnütziger oder kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, kann die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden. Ich verfolge einen wirtschaftlichen Zweck, Herr Oberbürgermeister, denn ich möchte als Journalist nachweisen, dass die Satzung der Stadt Bonn gegen geltendes Recht verstößt und ein Fall für die kommunale Aufsicht ist. Sie können mir einen Gebührenbescheid schicken, den ich allerdings nicht bezahlen werde.
Hier noch einige Schnappschüsse meiner Kamerafahrt durch Bonn-Duisdorf:
Nach mehrheitlichem Ratsbeschluss und einer entsprechenden Dringlichkeitsentscheidung hat Oberbürgermeister Jürgen Nimptsch die Änderung der Sondernutzungssatzung unterzeichnet, nach der Kamerafahrten für „Google-Street-View“ ab sofort genehmigungs- und gebührenpflichtig sind. Unter http://www.bonn.de weist die Stadt außerdem auf das Widerspruchsrecht der Bürger hin. Das Bundesverbraucherschutzministerium empfiehlt betroffenen Bürgern, die eine Veröffentlichung ablehnen, vorsorglich von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, damit die Fotos nicht im Internet publiziert werden können. Im Widerspruch muss das Gebäude zusätzlich zur Adresse näher beschrieben werden (zum Beispiel die Farbe des Hauses, Balkone, markante Gebäude in der Umgebung oder sonstige Auffälligkeiten), damit es auch unabhängig von der genauen Hausnummer identifiziert werden kann. Stadtdirektor Volker Kregel: „Auch mit Blick auf die aktuellen skandalösen Vorgänge um Google verbitte ich mir zurzeit Befahrungen in Bonn“. Zudem fordert Kregel den Bund auf, ganz kurzfristig klare datenschutzrechtliche Regelungen zu Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu treffen. Soweit die Presseverlautbarung der Stadt.
Die Pressesprecherin konnte mir allerdings nicht sagen, wie viele „Ergänzungskilometer“ Google noch abfahren muss und wie hoch die Gebühreneinnahmen ausfallen werden. Auch konnte sie mir nicht erläutern, ob denn diese Regelung generell für kommerzielle Bildaufnahmen gilt. Denn auch in meiner Bildberichterstattung kommt es vor, dass ich Straßenzüge in Bonn aufnehme. Wo ist der Unterschied zu Google? Auch der Hinweis auf die jüngsten Enthüllungen zum Datenskandal von Google kann wohl nicht der Grund für eine Satzungsänderung sein. Hier wird durch die kalte Küche ein neuer Paragraf zur Gebührenabzocke ins Amtsblatt gehoben, um die Kassen klingeln zu lassen. Und das sich die Satzungsänderung aus rechtlichen Gründen nicht nur gegen Google richten kann, belegt der konkrete Beschluss des Rates der Stadt Bonn, der mittlerweile im Amtsblatt erschienen und somit gültig ist:
Amtsblatt_Nr_18_aus_2010[1]
An § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird folgender Satz 3 angehangen:
Der Erlaubnis bedarf es auch für jede Nutzung der Straße zu dem Zweck, eine umfassende fotografische oder digitale Darstellung des Gemeindegebietes oder eines zusammenhängenden Teils dieses Gebietes oder einzelner Straßenzüge aufzunehmen oder grafisch oder digital weiter zu verwenden.
An den Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird folgende Tarif-Nr. 24 angehangen:
Art der Sondernutzung: Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung
Bemessungseinheit: Angefangener Kilometer Gemeindestraße.
Gebühr: 20,00 Euro je angef. Km. Soweit ein gemeinnütziger oder kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, kann die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden.
Artikel III
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 17. Mai 2010
Nimptsch
Oberbürgermeister
Zur Erinnerung: Deutschlandweit sollen es jährlich rund eine Milliarde Euro sein, die in die Kassen der Staatshaushalte über Bußgelder fließen und die in der Regel in kommunalen Haushalten im voraus eingeplant werden als feste Einnahmegröße. In der kommunalen Finanzverfassung zählen allerdings Bußgelder nicht zu den Finanzierungsinstrumenten der Kommunen. Die Knöllchenjagd ist also ein klarer Verstoß gegen die Verfassung, meint Horst Mirbach, Vorsitzender der „Aktion Gewerbefreiheit“. Alle Geldbußen oder verfahrensrelevanten Zahlungen dürfen nach Auffassung nicht für Zwecke verwandt werden, für die üblicherweise Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden: „Wir haben ein ganz einfaches Prinzip zur Finanzierung des Staates. Dafür gibt es nach außen Zölle und nach innen Steuern. Mit dem Rechtssystem hat das Finanzsystem überhaupt nichts zu tun. Man hat zwar auch in der Vergangenheit Geldstrafen und Verwaltungsgebühren eingenommen. Das spielte in der Vergangenheit für die öffentlichen Haushalte kaum eine Rolle. Allerdings gibt es auch unrühmliche Ausnahmen. Schon Anfang der 1970er Jahre brüstete sich das Bonner Ordnungsamt damit, dass es das einzige Amt mit Überschüssen sei“, so Mirbach.
Bei der Änderung der Satzung geht es nicht um das skandalöse Absaugen von WLAN-Anschlüssen und E-Mail-Daten, wie es der Stadtdirektor in der Pressemitteilung insinuierte. Es geht um die fotografische Darstellung der Straßenzüge – also um das Kernprojekt von Google. Und wo ist der Unterschied zu einem Journalisten, der ebenfalls aus kommerziellen Gründen öffentliches Straßenland aufnimmt, wie ich es heute Vormittag getan habe – siehe Bild oben. Die Ahnungslosigkeit der von mir befragten Pressesprecherin spricht Bände. Das Verhalten der Stadthäuptlinge ist anmaßend. Ich habe niemanden das Mandat erteilt, für mich das Kindermädchen zu spielen. Die bestehende Rechtslage gibt eine ausreichende Grundlage für eine Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Ich halte das Vorgehen der Stadt schlichtweg für rechtswidrig. Ähnlich sehen es wohl die Juristen des Städte- und Gemeindebundes. Nach dem Datenschutzskandal von Google entwickelt sich nun ein Gebührenskandal der Kommunen (Bonn wird kein Einzelfall bleiben, die Stadt Köln wird wohl heute nachziehen).
Richard Gutjahr hat ein eindrucksvolles Experiment gemacht, um auf den Online-Portalen der einschlägigen Massenblättern wie Focus, SZ oder Spiegel E-Paper-Ausgaben zu kaufen. Das Ergebnis ist desaströs. Was soll also das Gejammer über die Kostenlosmentalität im Internet und die angebliche Parasiten-Strategie von Google, wenn die Verlage noch nicht einmal in der Lage sind, ein smarte E-Commerce-Modell für ihre Produkte aufzuziehen. Diesen Sachverhalt diskutierte ich mit Branchenexperten in Kooperation mit dem Behörden Spiegel übrigens schon vor fünf Jahren auf der Cebit. Meldung siehe unten:
Mangelhaftes Bezahlsystem Hemmschuh für neue Dienste im E-Commerce
Hannover – Immer mehr Internet-Nutzer sind nach einem Bericht des Handelsblattes bereit, für Inhalte und Dienste im Internet zu zahlen. Der Bericht bezieht sich auf die Studie „Deutschland Online 2“. Danach könnte das Marktvolumen für Internet-Bezahldienste von derzeit 45 Millionen Euro bis 2010 auf 185 Millionen Euro wachsen. Schwachstelle für die Entwicklung des E-Commerce, so die Erfahrung von Omar Khorshed, Vorstandsvorsitzender der Düsseldorfer acoreus AG, seien dabei immer noch die unzureichenden Abrechnungsmöglichkeiten im Internet. „Neue Technologien sollten den Billing-Businessmodellen folgen und nicht umgekehrt. Man kann nicht neue Dienste erst entwickeln und danach über Bezahlmöglichkeiten nachdenken. Hier werden im E-Commerce die meisten Fehler gemacht“, sagte Khorshed bei einem CeBIT-Expertengespräch in Hannover. Die Erfolgsstory von Apple bei Musik-Downloads sollte für neue Dienste im Internet oder Mobilfunk als Richtschnur gelten.
„Viele Technologiefirmen sind nicht in der Lage, massenfähige Produkte mit attraktiven, einfachen und kostengünstigen Billingangeboten zu etablieren. Mobilfunkunternehmen sollten sich mit Spezialisten verbinden, um neue Produkte an den Start zu bringen“, so Khorshed. Auch im öffentlichen Dienst, so die Meinung von Behörden Spiegel-Chefredakteur Achim Deckert, sei die Abrechnung häufig der größte Bremspunkt, um fertig entwickelte Module im E-Government einzusetzen. „Hier liegt besonders für Kommunen ein enormes Geschäfts- und Einnahmepotential“, betonte Deckert. Alleine könnten Behörden diese Aufgabe nicht stemmen.
„Ob in der Telekommunikation, im Internet oder im Mediengeschäft, beim Billing mangelt es an Erfahrungen, Kenntnissen und dem nötigen Bewusstsein“, sagte Bernd Meidel, Geschäftsführer der Vogel Online GmbH. Es müsse deshalb bei Bezahlsystemen eine starke Vernetzung geben mit dem Ziel, das Produkt an den Kunden zu bringen – mit einfachen und verständlichen Rechnungen, ohne Unannehmlichkeiten. Khorshed äußerte sich dennoch optimistisch über die Entwicklungschancen des E-Commerce. „Hier entsteht eine der stärksten Handelsformen der Zukunft. Man sollte sich dabei auf seine Kernkompetenzen konzentrieren und nicht seine Zeit mit Technologie- und Systemfragen verschwenden. Das können Billing-Dienstleister besser. Der Mehrwert für Kunden ist entscheidend“, so das Resümee von Khorshed. Ende der Meldung, die ich damals schrieb. Sie hat an Aktualität nichts eingebüßt, wie der Youtube-Film von Gutjahr belegt.
Nach einem Bericht von Focus TV wird die Jagd auf vermeintliche Verkehrssünder in Deutschland immer dreister. „Im Ringen gegen Raser – und den daraus resultierenden warmen Geldregen für öffentliche Kassen – rüsten die Behörden auf. So sind im jüngst eröffneten Richard-Strauss-Tunnel in München sechs Blitzanlagen installiert, deren Tätigkeit für den Autofahrer nicht sofort ersichtlich ist, da sie unauffällig mit Infrarot-Licht Tempoüberschreitungen messen. Verständlich, dass da manch mehrfach betroffener Pendler hier eher das Bemühen um den erwähnten Geldgewinn und nicht um mehr Sicherheit vermutet“, so Focus TV, die von einem Blitzkrieg auf deutschen Straßen sprechen.
„Fährt der Autofahrer im Richard Strauss Tunnel schneller als die erlaubten 50 oder 60 Stundenkilometer drohen Bußgelder, Punkte und schlimmstenfalls auch der Führerscheinverlust. Nach den Erfahrungen des A99 Aubinger Tunnels und den Ergebnissen am McGraw Graben werden wohl auch hier viele tausend Autofahrer im Richard Strauß Tunnel betroffen sein. Verwaltungsbehörde ist allerdings dieses Mal nicht die Stadt München, sondern das Polizeipräsidium München. Eine Vorwarnung für die Blitzer wie z.B. beim McGraw Graben durch einige Schilder gibt es übrigens hier nicht. Ein Grund mehr hier nicht die Sicherheit, sondern die Finanznot als Ursache zu vermuten“, teilt der Verein „Mobil in Deutschland“ mit. Der Verein schätzt, dass es bis Ende des Jahres 2009 50.000 Bußgeldbescheide geben wird, 2,5 Millionen Euro an Bußgeldern eingenommen werden dürften und rund Fahrzeughalter Ihre Fahrerlaubnis verlieren bzw. ein Fahrverbot bekommen.
Deutschlandweit sollen es jährlich rund eine Milliarde Euro sein, die in die Kasse der Staatshaushalte über Bußgelder fließen und die in der Regel in kommunalen Haushalten im voraus eingeplant werden als feste Einnahmegröße. In der kommunalen Finanzverfassung zählen allerdings Bußgelder nicht zu den Finanzierungsinstrumenten der Kommunen. Die Knöllchenjagd ist also ein klarer Verstoß gegen die Verfassung, meint Horst Mirbach, Vorsitzender der „Aktion Gewerbefreiheit“.
Alle Geldbußen oder verfahrensrelevanten Zahlungen dürften nicht für Zwecke verwandt werden, für die üblicherweise Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden: „Wir haben ein ganz einfaches Prinzip zur Finanzierung des Staates. Dafür gibt es nach außen Zölle und nach innen Steuern. Mit dem Rechtssystem hat das Finanzsystem überhaupt nichts zu tun. Man hat zwar auch in der Vergangenheit Geldstrafen und Verwaltungsgebühren eingenommen. Das spielte in der Vergangenheit für die öffentlichen Haushalte kaum eine Rolle. Allerdings gibt es auch unrühmliche Ausnahmen. Schon Anfang der 1970er Jahre brüstete sich das Bonner Ordnungsamt damit, dass es das einzige Amt mit Überschüssen sei“, so Mirbach.
Mittlerweile seien die kommunalen Kassen leer und entsprechend würden die Begehrlichkeiten wachsen, generell über Ordnungsämter Mehreinnahmen zu erwirtschaften. „Diese Praktiken sind rechtsstaatlich nicht haltbar. Sinn und Zweck des Rechtes ist es, die Gesetze dem Gesetzeszweck entsprechend durchzuführen und im Einzelfall bei Ordnungswidrigkeiten Bußgelder zu verlangen. Man darf allerdings nicht Tatbestände inszenieren, um möglichst hohe Bußgeldsummen zu erzielen. Das ist in fast allen Kommunen leider der Fall. Mit einer künstlichen Verknappung des Parkraumes oder willkürlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen provoziert man Ordnungswidrigkeiten“, kritisiert Mirbach.
Es sei doch höchst merkwürdig, dass viel häufiger an den Stellen kurz vorm Ortsausgangsschild die Geschwindigkeit kontrolliert werde als vor einem Kindergarten, wo es eigentlich mehr Sinn machen würde. „Aber die teuren Überwachungsgeräte müssen sich amortisieren und es ist halt lukrativer, drei Meter vorm Ortsausgangsschild Blitzer aufzustellen, wo die Leute noch mit Tempo 70 unterwegs sind. Ich sehe in der kommunalen Finanzierungspraxis einen klaren Verstoß gegen die Verfassung“, meint Mirbach. Das sei mit den Grundprinzipien nicht Staates nicht vereinbar. „Wenn man sich juristisch systematisch die ersten Artikel im Grundgesetz anschaut, dann ist es relativ klar, die Menschenwürde steht an der Spitze und sie wird dann detailliert durch die nachfolgenden Grundrechte manifestiert und das sind fast alles Freiheitsrechte. Wenn das der Leitgedanke unseres Staates ist, dann kann man nicht an jeder Straßenecke ein Parkverbotsschild, eine Geschwindigkeitsbegrenzung und alle anderen möglichen Beschränkungen realisieren“, führt Mirbach weiter aus. So dominiere in Bonn eine Verkehrspolitik, die einseitig gegen Autofahrer gerichtet sei. „Man sieht es an der Ampelschaltung in den verschiedensten Straßen, wo bewusst die Rotschaltung als Geschwindigkeitsbremse eingesetzt wird. Auch diese kommunale Praxis könnte man als Rechtsverstoß werten – ein Verstoß gegen Straßenverkehrsgesetz. Die Ampelschaltung darf nicht als Geschwindigkeitsbegrenzung benutzt werden“, moniert Mirbach.
Mit dem Geist des Grundgesetzes habe der Knöllchen-Terror nach Meinung des Fernsehjournalisten Günter Ederer nicht viel zu tun. „Da passt nichts zusammen. Vom gegängelten Bürger, von der Pflicht zur Jagd auf Staatseinnahmen, von Haushaltsansätzen, die darauf spekulieren, dass sich Bürger so falsch verhalten, dass sich damit Planstellen bezahlen lassen – von solchen Anmutungen ist unser Grundgesetz frei – und das lässt sich auch nicht hineininterpretieren. Was machen denn die Kommunalpolitiker, wenn alle Bürger richtig parken? Müssen Sie dann immer mehr Straßen absperren, Parkverbotszonen einrichten, sinnwidrige Geschwindigkeitsbegrenzungen einrichten? Ich habe für solche Ordnungspolitiker eine Empfehlung parat: Zum Beispiel eine Dienstreise nach Singapur. Sollten die Knöllchen für Verkehrssünder nicht mehr ausreichen, gibt es dort weiteren Nährboden für Drangsalierungen: Spucken auf den Fußboden, kauen und ausspucken von Kaugummi und urinieren in öffentlichen Aufzügen. Singapur legt allerdings auch keinen Wert darauf, als liberale Demokratie zu gelten – im Gegenteil“.
Über weitere Hinweise kommunaler Knöllchenjagd-Schikanen würde ich mich sehr freuen. Vor allem über Hinweise auf kommunale Haushalte, wo Bußgelder fest eingeplant sind. Diese Fälle dokumentiere ich. Zudem sollte man mit Musterklagen diesem bunten Treiben ein Ende bereiten!
Im Konjunkturpaket II der Bundesregierung findet sich als Beschluss 1 „Zukunftsinvestitionen der öffentlichen Hand“, und darin die Aussage: „Investitionsschwerpunkte sind der Bildungsbereich, insbesondere Kindergärten, Schulen, Hochschulen und die Infrastruktur, insbesondere Verkehr, Krankenhäuser, Städtebau und Informationstechnologie.“ Hier bieten genügend Möglichkeiten, um kurzfristig die Kommunikations-Infrastruktur und Anwendungen voranzutreiben. Bedarf gibt es in Deutschland hinreichend. Neben den nach wie vor DSL-technisch nicht erschlossenen rund 700 Ortsnetzen existiert ein Bedarf in vielen Ortsnetzen, in denen DSL nur mit geringen Bandbreiten verfügbar ist. Laut Bericht des Verbandes Bitkom waren in Deutschland im Februar 2009 erst 58 Prozent der Haushalte mit Breitbandzugängen erschlossen. Die Zugänge mit 16 Mbit/s Bandbreite oder mehr und somit die wirklich multimedialen Zugänge sind noch deutlich in der Minderheit.
Da die einzelnen Netzbetreiber jeweils für sich Geschäftspläne rechnen müssen zur Erschließung der Ortsnetze oder der Hauptverteiler der Telekom, sind die ländlichen Regionen mit ihren durchschnittlich größeren Distanzen und damit dem höheren Aufwand und zusätzlich geringer Kundendichte immer benachteiligt.
Hier können Länder und Kommunen eingreifen, sozusagen als Neuauflage der Breitbandinitiative von 2002. Gemeinschaftliche Förderkonzepte und Co-Finanzierungen bieten mit den neuen technischen Möglichkeiten wie ADSL2+, Reach-Extended ADSL, FTTH (Fiber to the home) oder Long Term Evolution (LTE) viele Ansätze für eine flächendeckende Versorgung mit schnellen Breitbandzugängen. Da Breitbandzugänge als ein wesentlicher Faktor für Produktivitätszuwächse gelten – Südkorea hatte schon 2007 rund 90 Prozent aller Haushalte mit Breitband-Internet versorgt – könnte das Konjunkturpaket II hier zur Schaffung einer leistungsfähigen Informationsgesellschaft beitragen.
Generell verfügbare Breitbandzugänge mit wirklich hoher Bandbreite stellen auch die Voraussetzung für Anwendungen wie Cloud Computing, IP Centrex und Software-as-a-service (als gehostete Lösung) dar, also für die Unabhängigkeit des Anwenders und seiner Endgeräte von lokal installierter Technologie. Das erleichtert gleichzeitig die Entwicklung von echten Managed Services.
Für Kommunen und Städte liegt die Umsetzung einer „Wireless City“ nahe, einem auf mobilen Breitbandzugängen basierenden Service. Hier können Zugang, Authentifizierung und Abrechnung für komplett mit WLAN ausgeleuchteten Einkaufszonen, Innenstädten und Verkehrsknotenpunkten zusammengefasst werden, verbunden mit mobiler Navigation, Veranstaltungskalendern, kulturellen Angeboten und Shopping-Führern.
Gerade bei Navigationssystemen im Handheld-Format geht der Trend hin zur WLAN- und 3G-Vernetzung und auch zur Fähigkeit, Videos abzuspielen. Sie bieten sich als ideales Endgerät für Einkaufsbummel und Städtetouren an. Derartige Konzepte für eine „Wireless City“ hat bereits die Wolfsburg AG ausgearbeitet – ein Gemeinschaftsunternehmen der Stadt Wolfsburg und der Volkswagen AG. Nun fehlt es noch an Visionen und Entscheidungsfreude der Kommunen – was ja nichts Neues ist. Aktuell beschränken sich die Infrastrukturprojekte der Kommunen eher auf klassische Baumaßnahmen, also auf die Sanierung der öffentlichen Bausubstanz. Hochschulen sind abseits der technischen Studienfächer häufig noch immer informations- und kommunikationstechnisch unterentwickelt. So erschlagen sich in Köln in den Uni-Cafeterien, um einen WLAN-Empfang zu bekommen. Nicht gerade eine smarte Lösung für Wissensarbeiter des 21. Jahrhunderts.
Einige Hochschulen sind aber bereits mit dem Thema „Wireless Campus“ beschäftigt, nämlich der kompletten WLAN-Abdeckung des Campusgeländes und dem entsprechenden Angebot aller Dienste über HTML-Browser. Hierüber lassen sich Bibliothekszugriffe, Downloads von Vorträgen, Online Recherchen bis hin zum Videostreaming von Vorlesungen mobil und flachendeckend anbieten. Diese Dienste können von Studenten wie auch Dozenten über die verschiedensten Endgeräte genutzt werden. Das klassische „Schlange stehen“ zur Einschreibung, Seminarregistrierung, bei der Nutzung von Bibliothekscomputern gehört dann der Vergangenheit des vordigitalen Zeitalters an. Bleiben noch die Schlangen an den Essensausgaben der Mensen als nostalgische Reminiszenz, zumindest wenn die Qualität der Küche stimmt. Was an der FU-Berlin selten der Fall war – außer wenn es Grießbrei mit Kirschen gab….Siehe auch den Bericht über den Vorschlag für die Uni Köln, allen Studenten als Gegenleistung für die Studienzwangsabgaben ein iPhone auszuhändigen. Das wurde sofort mit einem wütenden Anruf des Uni-Pressesprechers beantwortet. Dahin sollte aber der Weg einer modernen Hochschule gehen. Ansonsten macht es halt die Uni München schneller, dann werden sich die Verantwortlichen der Domstadt auch wieder ärgern.