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Youtube: Scheitert die Kultur des Teilens am Bundesgerichtshof? #Bloggercamp mit Rechtsanwalt Matthias Lachenmann um 19:30 Uhr!

Youtube-Szene gefährdet

Wir hatten ja schon angekündigt, uns mit der bevorstehenden BGH-Entscheidung zur Einbettung von Youtube-Videos zu beschäftigen.

Wir diskutieren das heute Abend, um 19:30 Uhr in unserer Bloggercamp-Livesendung mit Rechtsanwalt Matthias Lachenmann.

Unser Gesprächsgast hat freundlicherweise ein paar Fakten zusammengetragen, die bei diesem Fall relevant sein können. Wann haftet ein Nutzer für Urheberrechtsverletzungen bei der Verbreitung von Videos?

Ohne Einbettung:

Ein Nutzer lädt ein Video auf seinen eigenen Webspace hoch und veröffentlicht es auf seiner Homepage, ohne die nötigen Rechte zu haben. Der Nutzer begeht unproblematisch eine Urheberrechtsverletzung gem. §§ 16 UrhG, da eine Vervielfältigung des Videos vorliegt sowie gem. § 19a UrhG (Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung).

Ein Nutzer setzt einen Link auf die Homepage eines Dritten, auf der Urheberrechtsverletzungen begangen werden, ein Homepage-Besucher muss den Link anklicken, um zu dem rechtswidrig hochgeladenen Video zu gelangen → Keine Haftung des Linksetzers. So entschieden vom BGH im Urteil BGH GRUR 2003, 958, 962

Einbetten/Framing von Videos:

Ein Nutzer bindet ein auf Seiten wie YouTube oder Vimeo hochgeladenes Video mittels Embedding/Framing des Links in seine Seite ein (das Video bleibt also auf dem Server des Anbieters gespeichert) → Rechtslage unklar.

Es liegt kein Verstoß gegen §§ 16 und 17 UrhG vor, da keine Kopie des Videos hergestellt wird.

Liegt ein Verstoß gegen § 19 UrhG vor? Umstritten! BGH wird im aktuellen Fall hoffentlich dazu Stellung nehmen. Siehe dazu den Beitrag Lachenmann.

Eine Ansicht: Ja, es liegt ein Verstoß vor, da der Nutzer das Video bereitstelle und das Abspielen veranlasse. Für einen Homepage-Besucher sei nicht (sofort) erkennbar, dass das Video von einem anderen Server komme. Etwa LG München.

Andere (m.E. richtige) Ansicht: Nein, kein Verstoß. Denn es handelt sich um keine eigene Bereitstellung des Videos durch den Nutzer, dieser setzt nur einen Link und zeigt dem Besucher den Platz auf einem Server, an dem es abrufbar ist.

Gute ausführliche Darstellung dessen bei SocialMediaRecht.

Zudem: Wer sein Video bei YouTube hochlädt, kann in das Embedding einwilligen oder nicht, erteilt also jedenfalls seine Einwilligung. Wird das Video jedoch gegen den Willen des Urhebers hochgeladen, kann er nicht einwilligen. Dann besteht Haftungsgefahr. ABER in beiden Fällen gilt die:

Störerhaftung.

Der Störerhaftung ist grundsätzlich jeder ausgesetzt, der Embedded Links/Frames einsetzt oder Video-Links bei Facebook postet. Wieder gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Nutzer haften kann.

Es ist für den Linksetzer nicht zu erkennen, dass das Video Urheberrechte verletzt und es wird deutlich, dass es nicht von ihm stammt → Es gilt „notice and take down“, wenn der Nutzer informiert wird und daraufhin den Link entfernt, haftet er nicht, auch nicht auf Unterlassung. Wenn er jedoch auf den Hinweis nicht reagiert, haftet er.

Es ist zu erkennen, dass das Video Urheberrechte verletzt → Der Nutzer haftet auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten. Hier ist gesundes Augenmaß gefragt.

Der Nutzer macht sich die fremden Inhalte zu Eigen (z.B. indem er Hinweise entfernt, dass die Inhalte auf fremden Seiten gespeichert sind, von außen nicht zu erkennen ist (z.B. durch Einbindung von Bildern), dass er sich um ein Embedding handelt → Der Nutzer haftet voll

Interessante Links:

Bewertung, ob bei Embedding/Framing Rechtsverletzungen vorliegen:

http://www.telemedicus.info/article/2453-Die-Haftung-fuer-eingebundene-Youtube-Videos.html

http://www.internet-law.de/2012/10/haften-blogger-fur-embedded-content.html

http://www.rechtambild.de/2012/11/einbetten-von-youtube-videos-keine-urheberrechtsverletzung/

http://www.rechtzweinull.de/archives/62-Haftung-fuer-Video-Embedding-bei-youtube,-myvideo-Co.html

http://netzrecht.org/zur-rechtlichen-einordnung-des-sog-streamings/

Inwieweit haften Seitenbetreiber wie YouTube für Urheberrechtsverletzende Inhalte?

Ein Dank gebührt Rechtsanwalt Tobias Kläner für seine hilfreichen Tipps und die Unterstützung!

Twitter-Zwischenrufe während der Liveübertragung bitte mit dem Hashtag posten.

Das Thema müsste besonders für die Youtube-Szene netzpolitisch von großem Interesse sein!

Über den Autor

gsohn
Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsblogger, Livestreamer, Moderator, Kolumnist und Wanderer zwischen den Welten.

2 Kommentare zu "Youtube: Scheitert die Kultur des Teilens am Bundesgerichtshof? #Bloggercamp mit Rechtsanwalt Matthias Lachenmann um 19:30 Uhr!"

  1. Reblogged this on Vernetzt Euch!.

  2. Hat dies auf Querbeet rebloggt und kommentierte:
    zum nachlesen

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