Im Netz kursierten ja gestern schon Gerüchte, dass es sich im Live-Hangout von der Bertelsmann-Party, den Daniel Fiene organisierte, gar nicht um Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler handelte, sondern ein Doppelagent oder Double unterwegs war.
Aber Rösler ist wohl nur schwer kopierbar. Jedenfalls hat Hannes Schleeh ihn zur rechtlichen Grauzone von Livestreams im Netz befragt, die sich jetzt über Google Hangouts wegen der einfachen Handhabung extrem vermehren werden. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag reicht aber schon die Option aus, eine bestimmte Zuschauerzahl im Web-TV zu erreichen, um dafür eine Sendelizenz der zuständigen Landesmedienanstalt beantragen zu müssen. Ansonsten sind saftige Bußgelder fällig.
Als Gag haben wir das ja für das heutige virtuelle Blogger Camp beantragt und auch eine Sondergenehmigung als “Medienexperiment” bekommen. Dazu sagte Rösler:
“Ok. Da mache ich jetzt mal ein Angebot. Der Kollege neben mir ist Zeuge (gemeint ist Daniel Fiene, gs). Einer muss es zusammenschreiben. Dem Kollegen hier geben (gemeint ist wieder Daniel Fiene, gs) und dann zu mir kommen….Es ist ja eine medienrechtliche Frage, ab wann man ein Sender ist….Die bisherigen Regelungen sind aufgebaut als es früher noch Rundfunk gab, UKW und ähnliche Dinge. Man hat mit den Möglichkeiten gar nicht rechnen können, weil es sie damals gar nicht gab. Nun muss man es anpassen. Und was man wie anpasst, da bin ich locker und offen”, sagte gestern der Bundeswirtschaftsminister im Gespräch mit Hannes Schleeh.
Und wir werden Rösler beim Wort nehmen und beim gleich startenden virtuellen Blogger Camp entsprechende Vorschläge für eine Reform des Rundfunkstaatsvertrages erarbeiten und um einen Termin im Wirtschaftsministerium nachsuchen 🙂 Spätestens bis zum IT-Gipfel im November sollten wir Ergebnisse vorweisen können, oder? Vorschläge hoch willkommen!
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Mein Vorschlag ist ein kurzer: In § 11f (s.u.) möge der Passus “und 4” gestrichen werden. Damit wären nämlich öffentlich-rechtliche Rundfunkarchive, die allgemein zugänglich wären möglich (“zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maß-gabe der gemäß § 11f zu erstellenden Te-lemedienkonzepte.”)
Juristen gehen ohnehin davon aus, dass hier ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliegt – die Regelungen in 11f und 11 d sind in sich widersprüchlich. (siehe: http://rundfunkoek.uni-koeln.de/institut/pdfs/25209.pdf, dort S. 25)
Meine ausführliche Argumentation hierzu: http://www.message-online.com/122/nr.html
§ 11f
Telemedienkonzepte sowie neue oder veränderte Telemedien
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-desrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutsch-landradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Telemedienkonzepten, die Ziel-gruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben.