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Datenschutz als Populismus-Keule – Grundrechtsverstöße bei Maßnahmen gegen Street View

Die Bundesländer spielen Trittbrettfahrer und wollen den Datenschutz für die fotografische oder filmische Aufzeichnung von Straßenzügen, Gebäudeansichten und sonstigen raumbezogenen Objekten – wie zum Beispiel durch Google Street View – ausweiten und “verbessern”.

Da hierbei “vielfach” auch Angaben über einzelne natürliche Personen erfasst würden, seien die geltenden Rechtsvorschriften zum wirksamen Schutz der Betroffenen nicht ausreichend. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es daher besonderer datenschutzrechtlicher Regelungen. Aus diesem Grund hat er gestern einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit der Erhebung solcher Daten vorsieht.

Der Entwurf begründet die Verpflichtung der verantwortlichen Stelle, Personen und amtliche Kennzeichen von Fahrzeugen vor ihrer Veröffentlichung unkenntlich zu machen. Eigentümer, Mieter, Fahrzeughalter und sonstige Betroffene sollen das Recht erhalten, der Nutzung ihrer Daten widersprechen zu können, die in diesem Fall zu löschen oder zu anonymisieren wären.

Um den Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, sehen die Länder eine Verpflichtung der verantwortlichen Stelle vor, die geplante Erfassung entsprechender Geodaten spätestens eine Woche vor Beginn der Aufzeichnung im Internet und örtlichen Tageszeitungen bekanntzugeben. Das ist ein Witz. Wenn ich ereignisbezogen professionell Aufnahmen machen will, ist das schlicht nicht möglich.

Der Entwurf enthält auch eine Verpflichtung, das Vorhaben der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Der Beschluss des Bundesrates wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat den Gesetzentwurf innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag zu übermitteln, wobei sie ihre Auffassung darlegen soll.

Im Zusammenhang mit der Übermittlung des Gesetzentwurfs hat der Bundesrat im Rahmen einer begleitenden Entschließung die Bundesregierung gebeten, umgehend einen intensiven Dialog mit den Ländern zu eröffnen, um baldmöglichst konkrete Vorschläge für notwendige Verbesserungen des Datenschutzrechts zu entwickeln. Hier der Gesetzentwurf.

Hierbei erinnerte er an einen von ihm im vergangenen Jahr gefassten Beschluss, mit dem er die Bundesregierung gebeten hatte, einen Diskussionsentwurf für ein grundsätzlich überarbeitetes Datenschutzrecht vorzulegen.

Nach Auffassung der Bitkom ist das ganze Spektakel vor allem eines: politischer Aktionismus. “Wir brauchen keine Einzelfallgesetzgebung zu populären Themen, sondern einen strategischen und in sich stimmigen Ansatz in der Netzpolitik. Hierzu gehört auch eine Reform des Datenschutzrechts. Dabei müssen wir uns an internationalen Maßstäben orientieren, nationale Alleingänge lehnen wir ab. Deutschland darf nicht zum Bedenkenträgerland für neue Technologien werden. Die Frage der bildlichen Erfassung des öffentlichen Raumes muss ganz grundlegend und unabhängig von einem speziellen Dienst eines einzelnen Unternehmens diskutiert werden. Wir können nicht für jede neue Technologie ein eigenes neues Gesetz machen”, kritisiert BITKOM-Präsident Professor August-Wilhelm Scheer.

Den Diskussionsverlauf müssen wir in den nächsten Wochen wohl intensiver verfolgen.

In einem Blogkommentar wertet Dr. Graf die Anti-Street-View-Kampagne noch düsterer: “Ich spreche den Gegnern von Google-StreetView die echte Sorge und die persönliche Betroffenheit nicht ab. Aber die weltweite Verfügbarkeit der Abbildung des von ihnen bewohnten Hauses ist kein Eingriff, der es gestattet, in massiver Weise Bürgerrechte einzuschränken. In der Liste Netlaw-L habe ich der dort vertretenen juristischen Meute mal aufgezählt, welche Grundrechte die geplante gesetzliche Regelung, die ja nie nur eine Lex Streetview sein darf, beeinträchtigt:
* die allgemeine Handlungsfreiheit (ich darf alles tun, was nicht verboten ist bzw. in Rechte anderer eingreift)
* die Pressefreiheit – wer das Straßenbild in Publikationen dokumentiert kann sich auf diese berufen
* die Meinungsfreiheit – es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch Dokumentationen darunter fallen
* eventuell auch die Informationsfreiheit, also das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten
* die Wissenschaftsfreiheit, denn auch die gewerbliche Forschung anhand von Hausabbildungen steht unter dem Schutz des GG
* die Berufsfreiheit der Unternehmen, die Geld mit der Erstellung und der Vermarktung von Straßenabbildungen machen”, so Graf.

Über den Autor

gsohn
Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsblogger, Livestreamer, Moderator, Kolumnist und Wanderer zwischen den Welten.

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