Gema bremst wohl nicht nur die Kauflust: Bis zu 1000 Prozent höhere Gebühren

Eine „Verarmung der Veranstaltungskultur“ befürchtet die Bundesvereinigung der Musikveranstalter angesichts neuer und oftmals höherer Tarife der Verwertungsgesellschaft Gema, so der Bericht des Berliner Tagesspiegels „Gema fordert 1000 Prozent mehr Geld“.

„Die Folge der steigenden Kosten ab Januar 2013 seien deutlich weniger Musikveranstaltungen, sagte Stephan Büttner, Geschäftsführer der Vereinigung. Viele Diskotheken seien bei teils extremen Steigerungen in ihrer Existenz gefährdet. Die Gema wandte ein, dass für 60 Prozent der Musikveranstaltungen keine höheren Gebühren anfallen oder diese sogar sinken würden. Insbesondere kleinere Veranstaltungen würden profitieren. Büttner verwies hingegen darauf, dass sich für Diskotheken die Gema-Gebühr durchschnittlich um 400 bis 500 Prozent, in einigen Fällen sogar um mehr als 1000 Prozent erhöhe“, so der Tagesspiegel.

Ab Dienstag will die Gema übrigens in 14 Städten mit Plakaten unter dem Motto „Musik ist uns was wert“ auf die Leistungen von Komponisten und Textern aufmerksam gemacht werden. Plakate? Da passt das Statement des Hörfunkjournalisten Heinrich Bruns sehr gut: Die GEMA habe das Internet noch nicht verstanden:

„Anders lassen sich nur 21 Millionen Euro Erlös des vergangenen Jahres in diesem wachsenden Markt nicht erklären. Die CD-Verkäufe nehmen weiter ab. Der Konsument bevorzugt das Internet und ‚zieht‘ sich seine Songs, die er hören will, über das Netz. Gehen wir nur mal von den legalen Möglichkeiten aus, dann ist das ein trauriges Ergebnis. Die 21 Millionen Euro repräsentieren aber auch nur die Einkäufe des Internet-Freundes, die er über legale Portale tätigt. Mag die GEMA auch noch so oft betonen, dass sie keine Videos auf YouTube sperrt, indirekt macht sie es: Plattenfirmen, die um Erlöse fürchten, sperren Videos und mahnen die ab, die Inhalte teilen wollen. Einerseits ein berechtigtes Interesse, weil diese Firmen fürchten, dass ihnen Geld durch die Lappen geht. Teilweise wird rigoros alles gesperrt, was den Anschein von Musik hat. Egal, ob es sich um gema-freie Musik handelt oder nicht.“

GEMA bremst Kauflust

Wenn es der GEMA und den Plattenfirmen ernst wäre mit einem fairen Abrechungssystem für Künstler und Musiker, dann hätte sie schon vor dem Start von Spotify und anderen Streaming-Diensten eine Vereinbarung getroffen, die allen Beteiligten gerecht wird.

„Von den paar Cents, die man als Kreativer derzeit bekommt, kann man noch nicht mal ordentlich betrunken werden. Aus meiner ureigensten Erfahrung kann ich zwei Sachen sagen: Ich schau mir gern Videos auf YouTube an. Und wenn mir das gefällt, was ich sehe, kauf ich das auch. Mehrwert für mich: Ich reproduziere aus dem Kopf zur Musik die Bilder, die ich im Video gesehen habe. Ich kenne nicht alles, was an Musik angeboten wird, aber ich bin neugierig. Durch eine Sperre werden meine Neugier und damit auch meine Kauflust ungemein abgebremst. Ausgebremste Neugier ist nicht nur ein Kaufhemmer, sondern tötet auch die Lust, kreativ zu werden“, so Bruns.

Auszug meiner Kolumne, die am Freitag erschienen ist: Über die Rundumschläge von Gestern-Journalisten.

Immanuel Kant und die vergangene Zukunft der Verleger #Leistungsschutzrecht

Der NZZ ist es hoch anzurechnen, dass sie den Kritikern des so genannten Leistungsschutzrechtes in regelmäßigen Abständen eine Plattform bietet. Das ist keine Selbstverständlichkeit, wie heute Philipp Otto, Redakteur von iRights.info und Mitbegründer der Initiative gegen das Leistungsschutzrecht (IGEL), in einem NZZ-Gastbeitrag schreibt. Denn es sei möglicherweise kein Zufall, „dass der breite Widerstand gegen das Leistungsschutzrecht bisher kaum Niederschlag in der deutschen Presse fand. Das betriebswirtschaftliche Eigeninteresse der Verleger scheint hier eine ausgewogene Berichterstattung zu verhindern. Die Unabhängigkeit der Redaktionen ist durch diesen Interessenkonflikt offenkundig gefährdet.“

Um die Argumente pro und contra Leistungsschutzrecht darzustellen und auch den Gegnern eine Stimme in dieser wichtigen Debatte zu geben, formierte sich vor wenigen Wochen die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht oder kurz IGEL – unterstützt von einer Koalition von bisher fast 40 Organisationen, Blogs und Unternehmen. Nur dem Engagement des Urheberrechtsportals iRights.info ist es übrigens zu verdanken, dass der von den Verlegern ausformulierte Gesetzentwurf im Mai 2010 ans Tageslicht gebracht wurde. Die Argumente, die gegen das Leistungsschutzrecht sprechen, möchte ich hier an dieser Stelle nicht wiederholen.

Mich würde interessieren, ob es schon Pläne gibt, einen neuen Abmahnverein zu gründen, der die Verstöße gegen das Leistungsschutzrecht ahndet. News-Aggregatoren wie Google, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Verbände und Freiberufler, Rechtsanwälte, Steuerberater oder freie Journalisten sollen ja zur Kasse gebeten werden. Wenn für Texte, die Verlage gratis online veröffentlichen und die dann „gewerblich genutzt“ werden und die Verleger selbst für kleinste Textbausteine wie Überschriften Abgaben verlangen, entsteht hier ein neues Biotop für professionelle Abmahner. Im Fadenkreuz der Verleger stehen ja vor allen Dingen die Google und Google News, die automatisiert laufen. Wie steht es denn mit Facebook? Soziale Netzwerke haben Google als Quelle der Aufmerksamkeit schon längst überholt. Nur sind es keine Algorithmen, sondern Menschen, die Empfehlungen für interessante Artikel posten und entsprechende Links setzten. Werden die dann auch zur Kasse gebeten oder Facebook oder Twitter.

Dass sich die Verleger mit der Gebühren-Gier selbst ins Abseits schießen, habe ich in dem Beitrag „Warum ‚Frankenstein‘ kein Bestseller wurde und die Printjünger ins Abseits marschieren“ ausführlich dargelegt.

Philipp Otto kommt zu einem ähnlichen Befund: „Die deutschen Presseverlage hätten ein Leistungsschutzrecht gar nicht nötig. Gerade sie verfügen über Kompetenzen und Mittel, zukunftsfähige Geschäftsmodelle im Internet zu etablieren und so den vielzitierten Qualitätsjournalismus zu erhalten. Allein, viele von ihnen tun es nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Konsequenz und Kreativität. Nun den Gesetzgeber zu Hilfe zu rufen, ist tragisch und komisch zugleich. Immanuel Kant hätte seine wahre Freude gehabt. Nimmt man die Befreiung aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit als Kerngedanken der Aufklärung, so müssen sich die Presseverlage grundsätzlich fragen lassen, warum sie mit der Forderung nach einem Leistungsschutzrecht die Vergangenheit in die Zukunft holen wollen.“

Ich frage, der Bundesinnenminister antwortet….nicht ganz auf meine Fragen

Das Frageportal zum Thema „Digitalisierung von Stadt und Land – Chancen und Grenzen von öffentlichen und privaten Geodatendiensten“ des Bundesinnenministeriums ist abgeschlossen. Zahlreiche Fragen haben das Ministerium erreicht. Die Bürgerinnen und Bürger hatten anschließend die Möglichkeit für die Frage zu stimmen, die der Minister am dringlichsten beantworten soll.

Drei Fragen haben das Rennen gemacht – meine Frage landete wohl auf dem ersten Platz: Der Minister hat diese Fragen in einer Videobotschaft beantwortet. Und ich habe das natürlich direkt wieder aufgegriffen und antworte dem Innenminister auf seine Antworten:

Da gibt es also noch Klärungsbedarf, Herr Minister. Oder wie es Bertolt Brecht formulierte: “Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen / Den Vorhang zu und alle Fragen offen.” Die Stadt Bonn hat mir übrigens noch nicht geantwortet auf die konkreten Anwendungsfelder der Behörden.

Der Staat als Geodaten-Krake

Auch wenn es die Vertreter der Exekutive gerne verschweigen und mit dem Finger auf Google Street View zeigen: Der eifrigste Sammler von Geodaten ist der Staat und nicht Google Street View. Die shz hat zu diesem Thema einen interessanten Beitrag veröffentlicht.

„Seit Jahren fliegen Flugzeuge – ausgerüstet mit hochauflösenden Kameras auch über Schleswig-Holstein und nehmen im Auftrag der Landesregierung jedes Detail in den Fokus. ‚Alle zwölf Monate wird so etwa ein Fünftel der Landesfläche erfasst‘, bestätigt das Landesvermessungsamt in Kiel. Die Liegenschaftsbehörden nutzen Satellitenbilder, um ihre registrierten Gebäudevermessungen mit der Realität abzugleichen. Jeder schwarz gebaute oder nicht eingemessene Schuppen ist auf den Bildern zu identifizieren. Die Folge: In den vergangenen Monaten wurden massenhaft Gebührenbescheide verschickt„, so die shz.

Pionier dieser Überwachung vom Himmel aus war das Landwirtschaftsministerium, das Subventionsbetrug bei der Stilllegungsprämie mit Hilfe der Satellitenüberwachung verhindern wollte. „Inzwischen sind nicht nur die Liegenschaftsbehörden auf den Zug aufgesprungen. In Niedersachsen zum Beispiel wurden von einer Kommune Wärmebilder von allen Häusern erstellt, um deren Wärmeverluste zu erkennen. Andere Gemeinden berechnen die Regenwasserabgaben anhand der ‚von oben‘ ermittelten versiegelten Grundstücksflächen“, schreibt die shz.

Nach meinen Informationen werden ähnliche Methoden auch in Bonn praktiziert. Ist je ein Hauseigentümer über diese Überwachung informiert worden? Gibt es Einspruchsmöglichkeiten? Wohl kaum. Ist Euch bekannt, welche Städte ähnliche Schnüffeleien an den Tag legen?

Google Street View und der Polit-Dadaismus

„Dass die gleichen Leute, die sich jetzt wie ein Rudel Robin Hoods so wehement für den Schutz der Privatsphäre des Bürgers einsetzen, gleichzeitig so Dinge wie Vorratsdatenspeicherung, biometrische Reisepässe, Nacktscanner am Flughafen oder das SWIFT-Abkommen zum Transfer der Kontobewegungen in die USA aussprechen – um nur einiges zu nennen – ist blanker Hohn! Auf der einen Seite können sie gar nicht genug Daten von uns bekommen, auf der anderen Seite führen sie mit Google Street View eine hervorragende Scheindebatte und geben sich als Hüter von Datenschutz und Privatsphäre aus.“ Das schreibt Blogger Denis Knake und bringt eindrucksvolle Beispiele für die Doppelmoral der Politik.

Ilse Aigner von der Partei des starken Staates (CSU), Bundesministerin für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz ist von Google Street View gar nicht begeistert. Sie sorgt sich in einer Bürgerantwort auf abgeordnetenwatch.de bereits sehr detailliert über die Aufnahmehöhe von 2,90 Meter, bei der man ja sogar mehr sehen könne als ein “normaler Passant”, der an einer hohen Hecke an einem Haus vorbeigehen.

„Auf die Frage des Lesers, warum sie bei Street View so kritisch sei, aber bei staatlichen Datensammelaktionen wie ELENA oder der Vorratsdatenspeicherung nicht, ging sie in ihrer Antwort nicht weiter ein. Hier hilft eine weitere Recherche in abgeordnetenwatch.de: Als es um die mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht gestoppte Vorratsdatenspeicherung ging, war Frau Aigner weniger zimperlich. Die Telekommunikationsanbieter sollten verpflichtet werden, systematisch das Kommunikationsverhalten eines jeden Bürgers sechs Monate lang zu speichern: Also wann und wie lange ein Telefonat von A nach B geführt wurde und wann und wie lange eine Internetverbindung aufgebaut war oder wann und zu wem eine E-Mail gesendet worden ist“, führt Knake aus.

So schrieb sie 2007 auf abgeordnetenwatch.de warum sie sich für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen hatte:

„Für etwaige Eingriffe in den privaten Lebensbereich durch solche Ermittlungsmaßnahmen muss es jedoch hohe Schranken geben. Die vor kurzem verabschiedeten Regelungen tragen dem voll Rechnung. So werden bei der Vorratsdatenspeicherung keine Gesprächsinhalte aufgezeichnet, sondern lediglich die Verbindungsdaten für sechs Monate gespeichert.“ Dennis Knake hat weitere eindrucksvolle Beispiele recherchiert.

Google sollte nicht mit Samthandschuhen angepackt werden bei fragwürdigen Praktiken wie dem Scannen von WLAN-Netzen. Auch die Frage nach dem Bestimmungsrecht der eigenen Daten ist ein diskussionswürdiges Thema. Jeder sollte beispielsweise das Recht haben, die Löschung seiner Daten zu verlangen – auch wenn eine vollständige Löschung wohl unmöglich ist. Aber was ist mit den Aktivitäten staatlicher Behörden, die ohne Einwilligung der Bürger Daten speichern und auswerten? Hier gilt ja bekanntlich das Legalitätsprinzip, um Willkür zu verhindern. Aber halten sich alle Behörden wie das BKA an geltende Gesetze oder gehen sie nicht schon längst einen Schritt weiter und versuchen ex post eine gesetzliche Absicherung durchzusetzen? Die derzeitig ablaufende Hetzjagd gegen Google ist nach meiner Meinung ein billiges Ablenkungsmanöver. Den Städten und Gemeinden geht es schlichtweg um Geld nach dem Motto: Und kannst Du Ängste schüren, verlange gleich Gebühren. Am Beispiel von Bonn habe ich das dokumentiert.

Es ist schlichtweg lächerlich, wenn sich der Staat jetzt zum Hüter der Privatsphäre aufschwingt. Das hat der Soziologe Wolfgang Sofsky in seinem Buch „Verteidigung des Privaten“ eindrucksvoll beschrieben. Wer Internetnutzer unter Generalverdacht stellt und Netzsperren fordert, wer im Internet Prangermethoden anwenden will, wer sich gegen die Kennzeichnung von Polizisten ausspricht und sich gleichzeitig gegen eine schrankenlose Anonymität im Internet ausspricht, wer im so genannten Anti-Terrorkampf Bürgerrechte über den Haufen schmeißt, ist kein glaubwürdiger Anwalt für die Privatheit. „Nicht der Rechtsstaat garantiert die Freiheit des Privaten, sondern nur die reale Geheimhaltung durch jeden einzelnen“, meint Sofsky.

Oder anders ausgedrückt mit den Worten des Dadaisten Walter Serner: „Tüchtig ist, wer nicht gegen die Gesetze sich vergeht. Tüchtiger, wer sich nicht auf sie verlässt. Am Tüchtigsten, wer immer wieder sich daran erinnert, dass nur staatliche Funktionäre sie ungestraft übertreten dürfen.“

Google Street View: Bonn und die journalistische Berufsfreiheit – Bekomme ich jetzt einen Gebührenbescheid, Herr Oberbürgermeister?

Ich sag mal-Blog-Leser Andreas Frank hat wohl den Ursprung der sonderbaren Sondernutzungsregelung erkundet, die nun auch in Bonn in Kraft getreten ist. Ende vergangenen Jahres war es wohl Ratingen, die für die Kamerafahrten von „Google Street View“ Kohle verlangten. Und daran hat sich wohl Bonn orientiert. 20 Euro pro gefilmtem Kilometer muss der Internetriese zahlen. „Es soll wenigstens ein bisschen unbequemer werden“, sagt die Stadtsprecherin nach einem Bericht von „Der Westen“.

Ratingen reagiere auf das Unvermeidliche wenigstens mit Humor, meint etwas verharmlosend „Der Westen“: „Bei 309 Straßenkilometern, die zur Stadt gehören, sind das 6180 Euro. ‚Es soll wenigstens ein bisschen unbequemer werden‘, sagt Stadtsprecherin Ulrike Elschenbroich. Die Summe dürfte beim Unternehmen zwar kaum für Unruhe sorgen. Aber was wäre, wenn sich alle Städte so entschieden, in denen der Wagen noch nicht aufgetaucht ist? Und wenn es nicht bei 20 Euro je Kilometer bliebe? ‚Nach diesseitiger Auffassung handelt es sich bei der Befahrung zum Zwecke der Datenerhebung durch fotografische Erfassung des gesamten Stadtgebietes um eine Sondernutzung im Sinne des Paragraphen 18 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein Westfalen‘, schreibt Rechtsdezernent Dirk Tratzig in seiner Ratsvorlage, die im Haupt- und Finanzausschuss bereits eine Mehrheit fand. Das Befahren der Straßen und das Abfilmen, so der findige Verwaltungsmann, könne man zwar nicht verbieten. Aber es liege kein kostenloser ‚Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.'“ Und da stößt man auf der Der Westen-Website auf einen interessanten Leserkommentar: „Wie kann sich eine Stadtverwaltung nur so der Lächerlichkeit preisgeben? Hätte man im Ratinger Rathaus nur einmal das ‚verteufelte‘ Internet benutzt, dann wäre man schnell auf eine zehn (!!!) Jahre alte Entscheidung des VG Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall gestoßen (2 K 2911/99)“.

Und was steht in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes?

„Eine Gebäudedatenbank, bei der die Außenansichten der Wohngebäude von Straßenzügen in größeren Städten fotografisch erfasst und auf einer CD-ROM zusammengestellt werden, verletzt weder das Eigentumsrecht des Anliegers, noch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung; auch datenschutzrechtliche Vorschriften werden nicht verletzt.“

Um was ging es vor rund zehn Jahren bei diesem Verfahren (das sollte sich der Bonner Oberbürgermeister etwas genauer durchlesen)? Die Antragstellerin, ein in Niedersachsen ansässiges Verlagsunternehmen, das unter anderem digitale Verzeichnisse der Telefonanschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland auf CD-ROM vertreibt, befasste sich seit einiger Zeit mit dem Aufbau einer elektronischen Häuser- und Gebäudekarte. Zu diesem Zweck ließ sie bundesweit durch mehrere mit sechs und acht automatischen Präzisionskameras ausgerüstete Kleintransporter vom öffentlichen Straßenraum aus digitale Abbildungen des Straßenverlaufs sowie der angrenzenden Gebäudeansichten aufnehmen, wobei diesen Abbildungen jeweils die geographische Position (geographische Länge, Breite und Höhe) zugeordnet wird, von der aus das Bild aufgenommen wurde.

Die Aufnahmefahrzeuge waren mit Satelliten-Receivern ausgestattet, die insbesondere die von den amerikanischen GPS-Satelliten ausgestrahlten Signale aufzeichnen und – nach einer aufwendigen Nachbearbeitung – auf diese Weise eine möglichst punktgenaue Bestimmung des jeweiligen Kamerastandortes ermöglichen. Die elektronisch festgehaltenen Bilder (30-50 pro Sekunde) wurden auf der Festplatte eines in dem Pkw installierten Servers gespeichert. In einem weiteren Verarbeitungsschritt wurden die auf diese Weise den dazugehörigen geoterrestrischen Daten verbundenen Bildsequenzen – soweit möglich – einem bestimmten Straßennamen der jeweiligen Gemeinde zugeordnet. Der Betrachter der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte sieht fortlaufende bewegte Bilder, die von der Fahrbahn die Häuserfronten rechts und links der Straße zeigen, und den Stadtplan, auf dem durch ein Symbol markiert wird, in welchem Teil der Straße sich der Betrachter befindet. An einigen Häusern ist die Hausnummer zu erkennen. Es bestand die Möglichkeit, die fortlaufenden Bilder anzuhalten und ein bestimmtes Haus zu vergrößern, so dass die Häuserfront und die Hausnummer, soweit sie aufgenommen wurde, erkennbar sind. Eine gezielte Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit den dazugehörigen Hausnummern erfolgte hingegen nicht. So ist es insbesondere nicht möglich, Straße und Hausnummer einzugeben und auf diese Weise automatisiert das Bild eines einzelnen Hauses auszuwerten.

Das Verlagsunternehmen hat auf diese Weise die Straßenzüge in insgesamt 17 der größten (Berlin, Hamburg, München, Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Leipzig, Hannover, Magdeburg und Nürnberg) und touristisch besonders interessanten (Weimar, Heidelberg, Würzburg, Potsdam, Regensburg und Schwerin) deutschen Städte erfasst. Nach den Planungen sollten bis in das Jahr 2001 sämtliche deutschen Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern in die unter der Handelsbezeichnung „CityServer“ vertriebene elektronische Häuser- und Gebäudekarte aufgenommen werden. Als Verwendungsmöglichkeiten werden u.a. der Einsatz durch Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, in der Stadt- und Verkehrsplanung, durch Zustelldienste und Speditionen, Pkw-Pilotsysteme, die Scoring-Unterstützung für Banken, das Risk-Assessment bei Versicherungen und die Verwendung durch Versorgungsunternehmen genannt. Der Verlag hatte auch schon ein 11 CD-ROM umfassendes digitales Telefonverzeichnis herausgebracht, bei dem jedem Anschlussinhaber ein Kartenausschnitt zugeordnet ist, aus dem sich die ungefähre Lage des Anschlusses im jeweiligen Stadtbild ersehen lässt, wobei dieser Kartenausschnitt wiederum bezüglich 10 deutsche Städte mit den vom jeweiligen Standort aus aufgenommenen Straßen- bzw. Gebäudeansichten verbunden ist.

Und jetzt wird es spannend: Mit Schreiben vom 04.08.1999 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die von ihr beabsichtigte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Stadtgebiet Karlsruhes zum Zwecke des Fotografierens von Gebäuden eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstelle, eine Sondernutzungserlaubnis jedoch nicht erteilt werden könne. Hierauf ließ die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.08.1999 entgegnen, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums sei als Gemeingebrauch zu qualifizieren, so dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt werde.

Mit Verfügung vom 22.09.1999 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorbeugend, die Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde der Stadt Karlsruhe mit Fahrzeugen zu nutzen, welche mit Digitalkameras ausgerüstet sind, um Aufnahmen der Häuserfassaden der an die Straßen angrenzenden Gebäude zu machen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, da es sich bei dem Vorhaben der Antragstellerin um einen besonders publikumsintensiven Vorgang handele, der sich direkt im Straßenverkehr abspiele. Außerdem würden die Belange anderer Straßenverkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger tangiert werden, die kein Interesse daran haben könnten, dass ihre Grundstücke gegen ihren Willen fotografiert werden. Mit dieser Argumentation hat sich die Kommune nicht durchgesetzt.

Durch die Aufnahme und gewerbliche Weiterverbreitung von Abbildungen der Außenansicht der Wohngebäude der Anlieger wird nur der Teilbereich des Persönlichkeitsrechtes berührt, der ohnehin der Öffentlichkeit zugewandt ist und deshalb von vornherein allenfalls einen sehr begrenzten Schutz genießen kann. Denn dass aus den sich im normalen Verkehrsfluss bewegenden Aufnahmefahrzeugen der Antragstellerin Abbildungen aufgenommen werden können, die über die äußere Gebäudefassade hinaus tiefergehende Einblicke in die Privat- oder Intimsphäre der Anlieger erlaubten, wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Öffentlichkeitssphäre als der Bereich des menschlichen Lebens, von dem jedermann Kenntnis nehmen kann, genießt aber von vornherein keinen Schutz gegen Indiskretionen. Allenfalls gegen unrichtige oder ehrverletzende Darstellungen kann sich der Betroffene auch in diesem Teilbereich seiner Persönlichkeit mit Erfolg zur Wehr setzen. Solche Eingriffe drohen den Anliegern von dem völlig objektiven und wertneutralen Aufnahmeverfahren der Antragstellerin aber offensichtlich nicht. Auch die mit den technischen Möglichkeiten einer digitalen Bilderfassung und weitgehend automatischen Abrufbarkeit und Reproduzierbarkeit der Gebäudeabbildungen in der Bilddatenbank der Antragstellerin verbundenen erweiterten Verwertungschancen begründen insoweit keinen erweiterten Persönlichkeitsschutz. Zwar stehen die Abbildungen der Gebäude der Anlieger auf diese Weise dem Zugriff eines nicht mehr überschaubaren Personenkreises offen; dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den veröffentlichten Gebäudeansichten nur um einen sehr marginalen Ausschnitt aus dem Persönlichkeitsbild der Anlieger handelt, dessen Aussagekraft andere öffentlich zugängliche personenbezogene Daten nicht übersteigt (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.).

Nach Auffassung der Kammer dürfte auch die Befürchtung der Anlieger unbegründet sein, Diebesbanden könnten die Häuser- und Gebäudekarte nutzen, um Einbrüche zu planen. Professionelle Einbrecher, und nur solche würden das System im Hinblick auf die hohen Kosten (für eine mittlere Großstadt mehrere 100.000,00 DM) kaufen, werden das Objekt stets in Augenschein nehmen und sich nicht mit Aufnahmen begnügen, die nicht die für Einbrüche besonders interessante Rückseite des Gebäudes erkennen lassen. Weiterhin kann nur durch Prüfung vor Ort z.B. sicher erkannt werden ob das Haus von einem Hund bewacht wird oder ob eine Alarmanlage installiert ist und wie sie beschaffen ist (vgl. auch Nedden, DuD 1999, 533 [534]). Abwehrfähige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Anlieger sind nach alledem nicht zu erwarten.

Das Recht am eigenen Bild kann dem betroffenen Anlieger ebenfalls keinen Abwehranspruch vermitteln, da die Regelungen der §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz auf Abbildungen von Sachen nicht anwendbar sind (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Schließlich wird durch das Vorhaben der Antragstellerin auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses ist zunächst nicht schrankenlos gewährleistet, der Einzelne hat also nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten, er ist vielmehr als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit verpflichtet, eine ihn nicht unangemessen stark belastende Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten im überwiegenden Allgemeininteresse oder auch im gleichrangigen Interesse Dritter hinzunehmen (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.).

Auch nach diesen Grundsätzen stellt die digitale Erfassung einer Abbildung der Gebäudeaußenseite des Wohnhauses eines Anliegers aber keinen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz bei der datenschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte der Antragstellerin unter dem 23.06.1999 zu dem Ergebnis kam, dass diese derzeit nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße. Das Bundesdatenschutzgesetz sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um eine Datei im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BDSG handele, was Voraussetzung einer Anwendbarkeit der für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen geltenden Vorschriften der §§ 27 ff. BDSG wäre. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu zweifeln.

Selbst im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes wäre die geschäftsmäßige Speicherung der öffentlich ohne Weiteres zugänglichen Gebäudeabbildungen nach § 29 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG auch nur dann unzulässig, wenn dem offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstünden. Auch hiervon kann angesichts des eher begrenzten Aussagegehalts der Abbildung einer Gebäudefassade nicht ausgegangen werden. Dass die für eine Verwertung dieser Daten sprechenden Interessen der Antragstellerin rein kommerzieller Natur sind, ändert hieran nichts, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlichen Schutz (Art. 14 Abs. 1) genießt und bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Daten speichernden Stelle und der Betroffenen somit durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.; Nedden, DuD, 533 [534 f.]).

Festzuhalten bleibt daher, dass durch das Vorhaben der Antragstellerin weder Belange der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer noch der Eigentümer der erfassten Gebäude beeinträchtigt werden, so dass ein Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO nicht festzustellen ist. Dementsprechend ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin nicht gerechtfertigt und deshalb die aufschiebende Wirkung entsprechend dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO wiederherzustellen. Bingo.

Als NeueNachricht-Redakteur bin ich heute mit meinem Fahrrad durch Bonn-Duisdorf gefahren und habe einige Straßenzüge aufgenommen. Das Ganze hat also einen kommerziellen Hintergrund, Herr Oberbürgermeister. Damit falle ich unter die Regelungen von von § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Der Erlaubnis bedarf es auch für jede Nutzung der Straße zu dem Zweck, eine umfassende fotografische oder digitale Darstellung des Gemeindegebietes oder eines zusammenhängenden Teils dieses Gebietes oder einzelner Straßenzüge aufzunehmen oder grafisch oder digital weiter zu verwenden.
An den Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird folgende Tarif-Nr. 24 angehangen:
Art der Sondernutzung: Befahren (das habe ich mit meinem Fahrrad getan!) der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung
Bemessungseinheit: Angefangener Kilometer Gemeindestraße.
Gebühr: 20,00 Euro je angef. Km. Soweit ein gemeinnütziger oder kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, kann die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden. Ich verfolge einen wirtschaftlichen Zweck, Herr Oberbürgermeister, denn ich möchte als Journalist nachweisen, dass die Satzung der Stadt Bonn gegen geltendes Recht verstößt und ein Fall für die kommunale Aufsicht ist. Sie können mir einen Gebührenbescheid schicken, den ich allerdings nicht bezahlen werde.

Hier noch einige Schnappschüsse meiner Kamerafahrt durch Bonn-Duisdorf:

Wo die Bundesländer im Kampf gegen Google hinwollen, belegt die Bundesratsinitiative von Rheinland-Pfalz. Verbandsklagerecht soll wohl eine Prozessflut auslösen – typisch deutsch.

Und kannst Du Ängste schüren, verlange gleich Gebühren: Bonn, Google Street View und die Behinderung professioneller Bildberichterstattung

Nach mehrheitlichem Ratsbeschluss und einer entsprechenden Dringlichkeitsentscheidung hat Oberbürgermeister Jürgen Nimptsch die Änderung der Sondernutzungssatzung unterzeichnet, nach der Kamerafahrten für „Google-Street-View“ ab sofort genehmigungs- und gebührenpflichtig sind. Unter http://www.bonn.de weist die Stadt außerdem auf das Widerspruchsrecht der Bürger hin. Das Bundesverbraucherschutzministerium empfiehlt betroffenen Bürgern, die eine Veröffentlichung ablehnen, vorsorglich von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, damit die Fotos nicht im Internet publiziert werden können. Im Widerspruch muss das Gebäude zusätzlich zur Adresse näher beschrieben werden (zum Beispiel die Farbe des Hauses, Balkone, markante Gebäude in der Umgebung oder sonstige Auffälligkeiten), damit es auch unabhängig von der genauen Hausnummer identifiziert werden kann. Stadtdirektor Volker Kregel: „Auch mit Blick auf die aktuellen skandalösen Vorgänge um Google verbitte ich mir zurzeit Befahrungen in Bonn“. Zudem fordert Kregel den Bund auf, ganz kurzfristig klare datenschutzrechtliche Regelungen zu Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu treffen. Soweit die Presseverlautbarung der Stadt.

Die Pressesprecherin konnte mir allerdings nicht sagen, wie viele „Ergänzungskilometer“ Google noch abfahren muss und wie hoch die Gebühreneinnahmen ausfallen werden. Auch konnte sie mir nicht erläutern, ob denn diese Regelung generell für kommerzielle Bildaufnahmen gilt. Denn auch in meiner Bildberichterstattung kommt es vor, dass ich Straßenzüge in Bonn aufnehme. Wo ist der Unterschied zu Google? Auch der Hinweis auf die jüngsten Enthüllungen zum Datenskandal von Google kann wohl nicht der Grund für eine Satzungsänderung sein. Hier wird durch die kalte Küche ein neuer Paragraf zur Gebührenabzocke ins Amtsblatt gehoben, um die Kassen klingeln zu lassen. Und das sich die Satzungsänderung aus rechtlichen Gründen nicht nur gegen Google richten kann, belegt der konkrete Beschluss des Rates der Stadt Bonn, der mittlerweile im Amtsblatt erschienen und somit gültig ist:

Amtsblatt_Nr_18_aus_2010[1]
An § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird folgender Satz 3 angehangen:
Der Erlaubnis bedarf es auch für jede Nutzung der Straße zu dem Zweck, eine umfassende fotografische oder digitale Darstellung des Gemeindegebietes oder eines zusammenhängenden Teils dieses Gebietes oder einzelner Straßenzüge aufzunehmen oder grafisch oder digital weiter zu verwenden.

An den Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird folgende Tarif-Nr. 24 angehangen:

Art der Sondernutzung: Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung
Bemessungseinheit: Angefangener Kilometer Gemeindestraße.

Gebühr: 20,00 Euro je angef. Km. Soweit ein gemeinnütziger oder kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, kann die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden.

Artikel III
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 17. Mai 2010
Nimptsch
Oberbürgermeister

Soweit die Bekanntmachung.
Ich halte das schlichtweg für einen Treppenwitz. Es wundert mich nicht, dass die Stadt Bonn hier den Trendsetter und Trittbrettfahrer spielt, in einer Zeit, wo sich Google aus berechtigten Gründen kritische Fragen gefallen lassen muss. Auch bei der Knöllchen-Jagd spielt die Bundesstadt eine unrühmliche Rolle, wie ich mehrfach berichtet habe.

Zur Erinnerung: Deutschlandweit sollen es jährlich rund eine Milliarde Euro sein, die in die Kassen der Staatshaushalte über Bußgelder fließen und die in der Regel in kommunalen Haushalten im voraus eingeplant werden als feste Einnahmegröße. In der kommunalen Finanzverfassung zählen allerdings Bußgelder nicht zu den Finanzierungsinstrumenten der Kommunen. Die Knöllchenjagd ist also ein klarer Verstoß gegen die Verfassung, meint Horst Mirbach, Vorsitzender der „Aktion Gewerbefreiheit“. Alle Geldbußen oder verfahrensrelevanten Zahlungen dürfen nach Auffassung nicht für Zwecke verwandt werden, für die üblicherweise Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden: „Wir haben ein ganz einfaches Prinzip zur Finanzierung des Staates. Dafür gibt es nach außen Zölle und nach innen Steuern. Mit dem Rechtssystem hat das Finanzsystem überhaupt nichts zu tun. Man hat zwar auch in der Vergangenheit Geldstrafen und Verwaltungsgebühren eingenommen. Das spielte in der Vergangenheit für die öffentlichen Haushalte kaum eine Rolle. Allerdings gibt es auch unrühmliche Ausnahmen. Schon Anfang der 1970er Jahre brüstete sich das Bonner Ordnungsamt damit, dass es das einzige Amt mit Überschüssen sei“, so Mirbach.

Bei der Änderung der Satzung geht es nicht um das skandalöse Absaugen von WLAN-Anschlüssen und E-Mail-Daten, wie es der Stadtdirektor in der Pressemitteilung insinuierte. Es geht um die fotografische Darstellung der Straßenzüge – also um das Kernprojekt von Google. Und wo ist der Unterschied zu einem Journalisten, der ebenfalls aus kommerziellen Gründen öffentliches Straßenland aufnimmt, wie ich es heute Vormittag getan habe – siehe Bild oben. Die Ahnungslosigkeit der von mir befragten Pressesprecherin spricht Bände. Das Verhalten der Stadthäuptlinge ist anmaßend. Ich habe niemanden das Mandat erteilt, für mich das Kindermädchen zu spielen. Die bestehende Rechtslage gibt eine ausreichende Grundlage für eine Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Ich halte das Vorgehen der Stadt schlichtweg für rechtswidrig. Ähnlich sehen es wohl die Juristen des Städte- und Gemeindebundes. Nach dem Datenschutzskandal von Google entwickelt sich nun ein Gebührenskandal der Kommunen (Bonn wird kein Einzelfall bleiben, die Stadt Köln wird wohl heute nachziehen).

Wer den Gebührenabzockern nicht auf den Leim gehen will, sollte bei der Facebook-Initiative mitmachen: Pro Google StreetView

Hier geht es zum Blog.