„VIELEN DANK, DASS SIE SICH FÜR MICROSOFT ENTSCHIEDEN HABEN!“ Es klingt so freundlich, wenn man sich entschließt, die Dienste des Software-Konzerns in der Computerwolke zu nutzen. Der Teufel steckt aber im Kleingedruckten. Wer hier moralisch, juristisch oder politisch über die Strenge schlägt, muss mit Sanktionen rechnen, wie die Tageszeitung „Die Welt“ am Wochenende berichtete: „Softwarekonzern sperrt plötzlich Nutzerkonten.“
Microsoft durchsuche offenbar Accounts – und legt sie lahm, wenn Inhalte darin gegen die AGBs verstoßen:
„Der Softwarekonzern Microsoft beweist in einem aktuellen Fall, welche Tücken Verbraucher bei der Verwendung von Cloud-Speicherdiensten im Netz erwartet. Der Konzern sperrte Nutzern den Zugang zu ihren Microsoft-Accounts, da sie auf Microsofts Servern Daten abgelegt hatten, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen haben. Ein Sprecher konnte auf Anfrage nicht ausschließen, dass bei der Suche nach solchen Daten Nutzeraccounts automatisch durchgescannt werden.“
In einem niederländischen Support-Forum hätten sich Nutzer darüber beschwert, dass Microsoft ihnen sang- und klanglos ihre sogenannte LiveID, also das Nutzerkonto, gesperrt hat.
„Damit verlieren sie nicht nur den Zugang zu den in Microsofts Cloud-Dienst SkyDrive gespeicherten Dateien, sondern auch gleich noch den Zugang zu Microsofts Mailservice Hotmail. Sollten sie weitere Microsoft-Produkte nutzen, etwa Mobiltelefone mit Microsofts ‚Windows Phone‘-Betriebssysstem, verlieren sie auch hier den Zugang zu gekauften Apps und Multimedia-Inhalten“, schreibt die Welt.
Dabei sei völlig unerheblich, ob die Daten als öffentliche Ordner online freigegeben oder nur zur privaten Nutzung gespeichert sind. Je nachdem wie wortgetreu Microsoft den eigenen Kodex interpretiere, kann selbst eine private Oben-Ohne-Aufnahme mit dem Windows-Smartphone im Zweifelsfall zum Sperrgrund werden.
Der Welt-Bericht veranlasste mich, in einem Telefonat mit dem Microsoft-Pressesprecher Thomss Baumgärtner die Umstände für eine Account-Löschung etwas genauer zu klären.
Baumgärtner konnte mir die Frage noch immer nicht beantworten, ob Verstöße gegen den Verhaltenskodex nun automatisch über Scanner oder Crawler detektivisch ermittelt werden oder nicht.
„Ich weiß zumindest, dass diese Dinge, bevor ein Account geschlossen wird, manuell geprüft werden. Eine Schließung wegen des Inhalts kommt aber extrem selten vor“, sagt Baumgärtner.
Wie das technisch geschieht, könne er im Moment nicht sagen.
„Aber einfach, um das Thema mal zu relativieren: Die Schließung eines Accounts bedeutet in der Regel, dass eine illegale Ursache als Treiber vorliegt“, so Baumgärtner.
Aha, also illegale Ursachen.
Aber wer entscheidet denn nun, was illegal ist? Ist es jemand von Microsoft? Darauf antwortet der Pressesprecher mit einem klaren „Nein“.
„Das müssen unter Umständen die Strafverfolgungsbehörden entscheiden.“
Also vor einer Account-Schließung schaltet Microsoft die Strafverfolgungsbehörden ein?
Darauf antwortet der Sprecher wieder mit einem „Nein“. Das könne man auch nicht so sagen.
In einem demokratischen Rechtsstaat ist es ja normalerweise so, dass eine Hausdurchsuchung richterlich verfügt werden muss, wenn der Anfangsverdacht für Straftaten vorliegt. Eine virtuelle Durchsuchung dürfte da ja nicht anderen Regeln folgen. Unter welcher Voraussetzung durchsucht denn nun Microsoft die Accounts ihrer Nutzer?
„Dazu haben wir die Möglichkeiten, die in den ‚Terms of use’ stehen.“
Schlauer bin ich durch diese Antwort nicht geworden. Werden denn nun die Straftverfolgungsbehörden vor oder nach der Account-Schließung eingeschaltet, wenn der Verdacht auf illegale Handlungen besteht oder erst danach. Darauf antwortet der Pressesprecher: „Danach“. Also erst stellt Microsoft illegales Handeln fest und entscheidet über die Auslöschung der virtuellen Existenz. Der Software-Konzern schafft also Fakten, die zum Ausschluss des Cloud-Kunden führen. Im zweiten Schritt werden die Strafverfolgungsbehörden informiert. Sozusagen eine doppelte Bestrafung.
Jetzt sehe ich aber einen Widerspruch in den Antworten von Herrn Baumgärtner. Er sagte doch am Anfang des Gespräches, dass in seinem Unternehmen niemand entscheidet, was illegal oder legal sei. Unter Umständen machen das die Strafverfolgungsbehörden. Die werden doch aber erst nach der Schließung des Accounts informiert und eine Account-Schließung, die so extrem selten vorkommt, geschehe nur, wenn ein Microsoft-Kunde illegal gehandelt habe. Das erinnert ein wenig an den Hauptmann von Köpenick.
Eine Löschung werde übrigens ohne oder mit Ankündigung vorgenommen. Das komme immer auf den einzelnen Fall an.
Das führt mich direkt zum Verhaltenskodex, den Microsoft seinen Cloud-Kunden auferlegt und die wohl die Basis dafür sind, um zu entscheiden, ob sich jemand illegal verhält. Den Widerspruch des Pressesprechers lasse ich jetzt mal außen vor:
„Sie sind nicht berechtigt, Inhalte (einschließlich Text, Bildern, Ton, Video, Daten, Informationen oder Software) hochzuladen, bereitzustellen, zu übermitteln, zu übertragen, zu vertreiben oder ihren Vertrieb zu erleichtern bzw. den Service wie folgt zu nutzen:
Nacktaufnahmen, einschließlich vollständiger oder teilweiser Nacktaufnahmen von Menschen oder in Cartoons, Science Fiction oder Manga.
Pornografie, Obszönität, Anstößigkeit, Frevel, Hass, Fanatismus, Rassismus oder grundlose Gewalt anregen, diese befürworten oder ausdrücken.“
Auf dieser Basis entscheidet Microsoft also, was legal oder illegal ist, obwohl es ja Microsoft gar nicht entscheidet, sondern unter Umständen die Strafverfolgungsbehörden, die allerdings erst nach der Account-Schließung informiert werden, weil vorher ja schon irgend jemand entschieden hat, was legal oder was illegal ist. Vielleicht sind es ja irgendwelche Außerirdischen oder Bots, die das dann entscheiden.
Aber was ist nun illegal?
Der Dienst sei für Kinder ab 13 Jahren geöffnet. Deshalb seien die Nutzungsbestimmungen so eng gefasst. Es könnte ja sein, dass Jugendliche Zugriff auf Content bekommen, der vielleicht nach den Gesetzesbestimmungen legal ist, beispielsweise legaler Porno, aber gegen Jugendschutzbestimmungen verstößt.
Danach hatte ich aber den Pressesprecher gar nicht gefragt. Ich war ja erst bei der ersten Bestimmung. Wenn ich im Urlaub auf Ibiza war und eine Aufnahme vom Strand mache, könne es ja durchaus passieren, dass dort eine Badeschönheit ohne Oberteil auf den Fotos erscheint. Ist das schon eine anstößige Nacktaufnahme. Antwort des Pressesprechers:
„Ja“.
Das führe aber nicht direkt zur Schließung des Accounts. Wer sich unzulässig verhalte, werde nicht sofort bestraft. Aber wann entscheidet denn nun Microsoft, wann ein Verhalten unzulässig ist und gleichzeitig zur Schließung des Accounts führt?
„Wenn Sie es veröffentlichen. Wenn Sie beispielsweise Nacktfotos haben, die Sie veröffentlichen, dann ist es so, dass unter Umständen hier bestimmte Kinderschutz-Kriterien greifen“, erläutert Baumgärtner.
Ok. Jetzt geht es also gar nicht mehr um Illegalität, die Microsoft gar nicht feststellt, sondern Strafverfolgungsbehörden, die allerdings erst nach einer Account-Schließung informiert werden, sondern um Kinder- und Jugendschutz. Und auch hier wäre es interessant, wer denn nun wieder Verstöße gegen Kinder- und Jugendschutz feststellt. Die Entscheidungsschleife beginnt wieder von vorn. Diese Frage ersparte ich dem Pressesprecher. Aber was heißt denn nun veröffentlichen?
„Wenn Sie den Dienst anderen verfügbar machen.“ Also zum Beispiel dem Freundeskreis: „Ja, das wäre so ein Fall.“
Ich nutze ja nun keine Cloud-Dienste von Microsoft. Aber wenn ich in meiner Dropbox meine Ibiza-Urlaubsfotos einigen Freunden zur Verfügung stelle und die sich das runterladen und eventuell ihre Kinder daneben stehen und einen Blick auf die Badenixen werfen, dann wäre das also ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen. Äh, ja. Für den Microsoft-Pressesprecher wäre das schon ein Grund, den Account zu schließen, obwohl ja Microsoft nicht entscheidet, was illegal ist und so weiter.
Ich fragte Herrn Baumgärtner noch, ob denn Microsoft eine spezielle Task Force eingerichtet hat, die zusammen sitzt und eigentlich nicht entscheidet, was illegal ist – aber trotzdem irgendwann eine Account-Schließung dabei herauskommt?
„Das passiert über die Technik“, sagt Baumgärtner.
Ja dann wohl doch eine automatische Prüfung, die aber der Pressesprecher nicht bestätigen kann. Wenn ein Account geschlossen werde, wird das aber noch von Menschen angeschaut. Meine Nachfrage: Haben diese Menschen denn eine spezielle Qualifikation? Sind das gar Juristen?
„Das kann ich Ihnen im Moment nicht sagen“, sagt der Herr Baumgärtner.
Diese Antwort hat mich jetzt nicht wirklich überrascht. Aber wo wird das denn entschieden? In den Landesvertretungen von Microsoft oder in der Konzernzentrale in Redmond?
„Das wird von der Microsoft Corporation entschieden.“
In den USA legt man also fest, ob ein deutscher Nutzer gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, obwohl man ja nicht entscheidet, was illegal ist oder was nicht. Meine Abschlussfrage: Wie viele Fälle gab es denn in Deutschland, die zur Account-Löschung führten? Antwort des Herrn Baumgärtner:
„Ganz wenig.“
Was heißt denn ganz wenig?
„Ganz wenig heißt ganz wenig.“
So lässt der Herr Baumgärnter mich etwas ratlos zurück. Für mich riecht das Ganze kräftig nach Zensursula. Das stinkt nach Staat im Staate. Das müffelt nach Selbstjustiz und Willkür.
Es wird Zeit, dass sich das Verfassungsgericht, der EuGH und von mir aus die UNO damit beschäftigen und diesem bunten Treiben von privaten Moralwächtern ein Ende bereiten. In etwas anderer Deutung verlaufen sonst Entscheidungen über das Ende einer virtuellen Existenz nach dem Motto: Legal, illegal, scheißegal. Deshalb wiederhole ich mein Plädoyer aus dem vergangenen Jahr:
Notwendig wäre wohl auch eine breitere Debatte über die politische Netzneutralität von Infrastrukturanbietern wie Google, Apple, Facebook oder eben Microsoft – denn auch Cloud-Dienste zähle ich zur Infrastruktur des Netzes.
Es geht also nicht um die Frage nach dem gleichberechtigten Transport von Datenpaketen, sondern um die Zurückhaltung von Konzernen in politischen, moralischen und ethischen Angelegenheiten. Was passiert, wenn digitale Existenzen von Google und Co. einfach ausgelöscht werden?
Privatwirtschaftliche Konzerne dürfen sich nicht zur richterlichen Instanz aufschwingen und entscheiden, was im digitalen Leben richtig oder falsch ist, für welche Produkte geworben werden darf oder welche Nacktfotos über Apps auf Smartphones oder in der Cloud erscheinen dürfen. Sie sind nicht die Hohepriester, die Urteile fällen können für „Lawful Content“, der selbstverständlich nicht behindert wird. Im Umkehrschluss heißt das ja, was die Web-Giganten als illegal einstufen, kann behindert werden. Liebwerteste Silicon Valley-Bubis, ihr seid aber nicht Justitia. Hier muss das ordnungspolitische Regelwerk geändert werden.
Gerd Müller und seine Fans wären in seinen Glanzzeiten in arge Schwierigkeiten mit den Schlapphüten geraten: War er doch der Bomber der Nation. Was ist mit Publizisten, die eine Bombe zum Platzen bringen? Oder Liebhaber kalter Nachspeisen, die Rezepte für Eisbomben austauschen?
Egal. Die stehen alle unter Generalverdacht. Das zählt doch sowieso zu den Lieblingsbeschäftigungen deutscher Politiker und Überwachungsbeamte. Im Zweifel ist jeder ein Täter. Ob als Konsument von Kinderpornografie, Terrorist, Kiffer, Steuersünder oder, oder, oder.
Schade nur, dass so wenige Schwerstkriminelle ins Netz gehen. Wie soll man eigentlich die ganzen Investitionen in Überwachungstechnik rechtfertigen? Gut nur, dass es beim Einkauf des Staates eben Sonderformen des Vergaberechts gibt, die einer strengen Geheimhaltung unterliegen. Da können Aufträge freihändig vergeben werden und keine Sau schert sich darum. Es wird von Sicherheitsbehörden das Feinste vom Feinen an Überwachungstechnologie gekauft und Aufträge für Schnüffelsoftware vergeben, ohne sich in der Öffentlichkeit rechtfertigen zu müssen. Die Etats kann man in den Haushaltsplänen nur erahnen – mehr nicht. Und was leisten die Schlapphüte mit den teuren Spy-Toys?
213 Schwerkriminelle geschnappt
„Unter den 37 Millionen abgefangenen Mails 2010 waren immerhin 213 Personen, die bei ihrer Steuererklärung gemogelt, Marihuana geraucht oder ihre Strafzettel nicht bezahlt haben. Soll noch einer sagen, Rasterfahndung liefere keine Ergebnisse. Bei so vielen Treffern können schon mal ein paar Neonazis durch die Lappen gehen. Haben vermutlich vergessen, das Wort ‚Bombe‘ in den Betreff ihrer Mails zu schreiben, diese alten Schlawiner! 😉 Vielleicht solltet Ihr einfach noch mehr Handys anzapfen, Wohnräume überwachen und E-Mails abfangen. Gut, dass Deutschland nur 80 Millionen Einwohner hat. Das schränkt den Kreis der Verdächtigen erheblich ein“, schreibt der Blogger Richard Gutjahr.
Und was kommt von den staatlichen Datenschützern? Sie machen eher Jagd auf Trackingsoftware und Cookies. Schwallen herum über den Ausverkauf von Daten, die für das Direktmarketing eingesetzt werden könnten. Wer weiß, nach welchen Schlüsselbegriffen die Web-Agenturen fahnden in meinem E-Mail-Verkehr, meinen Blogpostings, Gefällt mir-Bekenntnissen und sonstigen Vorlieben, die ich in meinem Profil preisgebe? Werde ich verdächtig, wenn ich in Foren über Schuco-Autos schreibe oder meine Vorlieben für die seelischen Abgründe bekunde, die von Autoren der phantastischen Literatur zu Papier gebracht wurden? Es könnte ja sein, dass irgendwelche Geheimorden von Facebook mir unsittliche Angebote machen, um beispielsweise das Gesamtwerk des leider viel zu unbekannten Schriftstellers Paul Scheerbart zu erwerben. Ein Blick in meine Bibliothek blieb allerdings Mark Zuckerberg bislang verwehrt, um erkennen zu können, welche Buchausgaben des kosmischen Schwadroneurs in meiner Sammlung noch fehlen. Sollte es ihm gelingen, in die Überwachungsprogramme der Staatstrojaner einzudringen, wäre hier sicherlich noch mehr möglich. Wer zerstört nun mehr die Privatsphäre? Zucki-Boy oder der Staat?
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kündigte in einer Grundsatzrede zu „Perspektiven liberaler Netzpolitik“ an, einen Gesetzentwurf gegen den „ausufernden Abmahnmissbrauch“ vorlegen zu wollen. Das meldete gestern heise.de.
„Jährlich erhielten Internetnutzer rund 700.000 entsprechende Anwaltsschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen, führte die Liberale auf dem ersten Online-Medientreff der FDP-Bundestagsfraktion aus. Das Instrument der Abmahnung werde ‚als sehr entwickeltes Geschäftsmodell‘ zunehmend in einer nicht vorgesehenen Weise etwa gegen Händler bei eBay oder Amazon angewandt.“
Der Gesetzgeber beschränkte die Anwaltskosten für die erste Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen im Internet in einfachen Fällen ohne gewerbliches Ausmaß bereits 2008 auf 100 Euro.
„Dies geht Leutheusser-Schnarrenberger aber nicht weit genug. Das jurisitsche Mittel der Abmahnung solle zwar nicht abgeschafft werden, seiner Handhabe sollten aber Grenzen aufgezeigt werden, erläuterte die FDP-Politikerin. Dabei könne es etwa darum gehen, den Streitwert oder der Wahlmöglichkeit des Gerichtsstands einzuengen.“
Da sollte endlich mal alles genau durchleuchtet werden: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollten in Bagatellfällen generell verboten werden. Damit meine ich vor allen Dingen die Serienabmahner in den dubiosen Wettbewerbsvereinen und Anwaltskanzleien, ie ihr Geld mit dem Aufspüren oft minimaler Wettbewerbsverstöße, Urheberrechtsverletzungen und dem Verschicken gebührenpflichtiger Abmahnungen verdienen. Abmahnvereine kassieren mit ihren Hausmeister-Aktionen Millionenbeträge an Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen, finanzieren damit Geschäftsstellen, besetzt mit mehreren Geschäftsführern nebst Personal und beschäftigen auch noch Heerscharen von Anwälten. Dahinter stehen schnöde Lobbyinteressen von der Pharmaindustrie bis zu Verlagen. Mit Wettbewerb hat das nichts zu tun.
„Übertragen auf Deutschland ist so ein Gerichtsbeschluss juristisch kein großes Ding – von der politischen Dimension und der Zahl möglicher Betroffener mal abgesehen. Auch bei uns werden tagtäglich stapelweise Gerichtsbeschlüsse erlassen und vollstreckt. Darin werden Provider und soziale Netzwerke zur Herausgabe aller Daten des Nutzers verpflichtet, die sich auf den Servern befinden. Hierzu gehören dann auch nicht nur die sogenannten Bestandsdaten (Benutzerkonto, Logindaten), sondern auch alle Inhalte, die sich in den Mailboxen und auf Profilseiten befinden“, schreibt Vetter.
Weit wichtiger ist allerdings das Verhalten der „Sicherheitsbehörden“ unterhalb des Levels richterlicher Anordnungen. So gibt es inflationäre Anfragen der Polizei, welche Person hinter einem Account steht. „Diese Anfragen sind zahlenmäßig viel häufiger. Denn die Polizei fragt mittlerweile schon fast routinemäßig und inflationär Bestandsdaten ab, wenn sie eine Anzeige mit Internetbezug auf den Tisch bekommt. Die meisten Internetanbieter haben für die Polizei sogar eigene Faxanschlüsse geschaltet. Um die Auskunft zu erhalten, genügt dann ein einfaches Musterschreiben des Polizeibeamten. Die Begründung tendiert regelmäßig gegen Null (‚Ermittlungsverfahren wegen Warenbetrug‘, ‚üble Nachrede/Beleidigung‘). Aber die Auskunft wird, so jedenfalls meine Erfahrung, anstandslos erteilt. Wenn man die Provider kritisieren möchte, dann an diesem Punkt. Zwar stellt sich die Polizei regelmäßig auf den Standpunkt, sie dürfe Bestandsdaten abfragen. Damit hat sie natürlich recht. Fragen darf jeder. Allerdings muss der Provider, der die Rolle eines Zeugen einnimmt, nicht antworten“, so Vetter.
Und genau diese Kontrollsucht staatlicher Behörden sollte man genauer unter die Lupe nehmen.
Ratingen reagiere auf das Unvermeidliche wenigstens mit Humor, meint etwas verharmlosend „Der Westen“: „Bei 309 Straßenkilometern, die zur Stadt gehören, sind das 6180 Euro. ‚Es soll wenigstens ein bisschen unbequemer werden‘, sagt Stadtsprecherin Ulrike Elschenbroich. Die Summe dürfte beim Unternehmen zwar kaum für Unruhe sorgen. Aber was wäre, wenn sich alle Städte so entschieden, in denen der Wagen noch nicht aufgetaucht ist? Und wenn es nicht bei 20 Euro je Kilometer bliebe? ‚Nach diesseitiger Auffassung handelt es sich bei der Befahrung zum Zwecke der Datenerhebung durch fotografische Erfassung des gesamten Stadtgebietes um eine Sondernutzung im Sinne des Paragraphen 18 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein Westfalen‘, schreibt Rechtsdezernent Dirk Tratzig in seiner Ratsvorlage, die im Haupt- und Finanzausschuss bereits eine Mehrheit fand. Das Befahren der Straßen und das Abfilmen, so der findige Verwaltungsmann, könne man zwar nicht verbieten. Aber es liege kein kostenloser ‚Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.'“ Und da stößt man auf der Der Westen-Website auf einen interessanten Leserkommentar: „Wie kann sich eine Stadtverwaltung nur so der Lächerlichkeit preisgeben? Hätte man im Ratinger Rathaus nur einmal das ‚verteufelte‘ Internet benutzt, dann wäre man schnell auf eine zehn (!!!) Jahre alte Entscheidung des VG Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall gestoßen (2 K 2911/99)“.
„Eine Gebäudedatenbank, bei der die Außenansichten der Wohngebäude von Straßenzügen in größeren Städten fotografisch erfasst und auf einer CD-ROM zusammengestellt werden, verletzt weder das Eigentumsrecht des Anliegers, noch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung; auch datenschutzrechtliche Vorschriften werden nicht verletzt.“
Um was ging es vor rund zehn Jahren bei diesem Verfahren (das sollte sich der Bonner Oberbürgermeister etwas genauer durchlesen)? Die Antragstellerin, ein in Niedersachsen ansässiges Verlagsunternehmen, das unter anderem digitale Verzeichnisse der Telefonanschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland auf CD-ROM vertreibt, befasste sich seit einiger Zeit mit dem Aufbau einer elektronischen Häuser- und Gebäudekarte. Zu diesem Zweck ließ sie bundesweit durch mehrere mit sechs und acht automatischen Präzisionskameras ausgerüstete Kleintransporter vom öffentlichen Straßenraum aus digitale Abbildungen des Straßenverlaufs sowie der angrenzenden Gebäudeansichten aufnehmen, wobei diesen Abbildungen jeweils die geographische Position (geographische Länge, Breite und Höhe) zugeordnet wird, von der aus das Bild aufgenommen wurde.
Die Aufnahmefahrzeuge waren mit Satelliten-Receivern ausgestattet, die insbesondere die von den amerikanischen GPS-Satelliten ausgestrahlten Signale aufzeichnen und – nach einer aufwendigen Nachbearbeitung – auf diese Weise eine möglichst punktgenaue Bestimmung des jeweiligen Kamerastandortes ermöglichen. Die elektronisch festgehaltenen Bilder (30-50 pro Sekunde) wurden auf der Festplatte eines in dem Pkw installierten Servers gespeichert. In einem weiteren Verarbeitungsschritt wurden die auf diese Weise den dazugehörigen geoterrestrischen Daten verbundenen Bildsequenzen – soweit möglich – einem bestimmten Straßennamen der jeweiligen Gemeinde zugeordnet. Der Betrachter der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte sieht fortlaufende bewegte Bilder, die von der Fahrbahn die Häuserfronten rechts und links der Straße zeigen, und den Stadtplan, auf dem durch ein Symbol markiert wird, in welchem Teil der Straße sich der Betrachter befindet. An einigen Häusern ist die Hausnummer zu erkennen. Es bestand die Möglichkeit, die fortlaufenden Bilder anzuhalten und ein bestimmtes Haus zu vergrößern, so dass die Häuserfront und die Hausnummer, soweit sie aufgenommen wurde, erkennbar sind. Eine gezielte Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit den dazugehörigen Hausnummern erfolgte hingegen nicht. So ist es insbesondere nicht möglich, Straße und Hausnummer einzugeben und auf diese Weise automatisiert das Bild eines einzelnen Hauses auszuwerten.
Das Verlagsunternehmen hat auf diese Weise die Straßenzüge in insgesamt 17 der größten (Berlin, Hamburg, München, Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Leipzig, Hannover, Magdeburg und Nürnberg) und touristisch besonders interessanten (Weimar, Heidelberg, Würzburg, Potsdam, Regensburg und Schwerin) deutschen Städte erfasst. Nach den Planungen sollten bis in das Jahr 2001 sämtliche deutschen Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern in die unter der Handelsbezeichnung „CityServer“ vertriebene elektronische Häuser- und Gebäudekarte aufgenommen werden. Als Verwendungsmöglichkeiten werden u.a. der Einsatz durch Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, in der Stadt- und Verkehrsplanung, durch Zustelldienste und Speditionen, Pkw-Pilotsysteme, die Scoring-Unterstützung für Banken, das Risk-Assessment bei Versicherungen und die Verwendung durch Versorgungsunternehmen genannt. Der Verlag hatte auch schon ein 11 CD-ROM umfassendes digitales Telefonverzeichnis herausgebracht, bei dem jedem Anschlussinhaber ein Kartenausschnitt zugeordnet ist, aus dem sich die ungefähre Lage des Anschlusses im jeweiligen Stadtbild ersehen lässt, wobei dieser Kartenausschnitt wiederum bezüglich 10 deutsche Städte mit den vom jeweiligen Standort aus aufgenommenen Straßen- bzw. Gebäudeansichten verbunden ist.
Und jetzt wird es spannend: Mit Schreiben vom 04.08.1999 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die von ihr beabsichtigte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Stadtgebiet Karlsruhes zum Zwecke des Fotografierens von Gebäuden eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstelle, eine Sondernutzungserlaubnis jedoch nicht erteilt werden könne. Hierauf ließ die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.08.1999 entgegnen, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums sei als Gemeingebrauch zu qualifizieren, so dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt werde.
Mit Verfügung vom 22.09.1999 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorbeugend, die Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde der Stadt Karlsruhe mit Fahrzeugen zu nutzen, welche mit Digitalkameras ausgerüstet sind, um Aufnahmen der Häuserfassaden der an die Straßen angrenzenden Gebäude zu machen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, da es sich bei dem Vorhaben der Antragstellerin um einen besonders publikumsintensiven Vorgang handele, der sich direkt im Straßenverkehr abspiele. Außerdem würden die Belange anderer Straßenverkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger tangiert werden, die kein Interesse daran haben könnten, dass ihre Grundstücke gegen ihren Willen fotografiert werden. Mit dieser Argumentation hat sich die Kommune nicht durchgesetzt.
Durch die Aufnahme und gewerbliche Weiterverbreitung von Abbildungen der Außenansicht der Wohngebäude der Anlieger wird nur der Teilbereich des Persönlichkeitsrechtes berührt, der ohnehin der Öffentlichkeit zugewandt ist und deshalb von vornherein allenfalls einen sehr begrenzten Schutz genießen kann. Denn dass aus den sich im normalen Verkehrsfluss bewegenden Aufnahmefahrzeugen der Antragstellerin Abbildungen aufgenommen werden können, die über die äußere Gebäudefassade hinaus tiefergehende Einblicke in die Privat- oder Intimsphäre der Anlieger erlaubten, wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Öffentlichkeitssphäre als der Bereich des menschlichen Lebens, von dem jedermann Kenntnis nehmen kann, genießt aber von vornherein keinen Schutz gegen Indiskretionen. Allenfalls gegen unrichtige oder ehrverletzende Darstellungen kann sich der Betroffene auch in diesem Teilbereich seiner Persönlichkeit mit Erfolg zur Wehr setzen. Solche Eingriffe drohen den Anliegern von dem völlig objektiven und wertneutralen Aufnahmeverfahren der Antragstellerin aber offensichtlich nicht. Auch die mit den technischen Möglichkeiten einer digitalen Bilderfassung und weitgehend automatischen Abrufbarkeit und Reproduzierbarkeit der Gebäudeabbildungen in der Bilddatenbank der Antragstellerin verbundenen erweiterten Verwertungschancen begründen insoweit keinen erweiterten Persönlichkeitsschutz. Zwar stehen die Abbildungen der Gebäude der Anlieger auf diese Weise dem Zugriff eines nicht mehr überschaubaren Personenkreises offen; dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den veröffentlichten Gebäudeansichten nur um einen sehr marginalen Ausschnitt aus dem Persönlichkeitsbild der Anlieger handelt, dessen Aussagekraft andere öffentlich zugängliche personenbezogene Daten nicht übersteigt (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.).
Nach Auffassung der Kammer dürfte auch die Befürchtung der Anlieger unbegründet sein, Diebesbanden könnten die Häuser- und Gebäudekarte nutzen, um Einbrüche zu planen. Professionelle Einbrecher, und nur solche würden das System im Hinblick auf die hohen Kosten (für eine mittlere Großstadt mehrere 100.000,00 DM) kaufen, werden das Objekt stets in Augenschein nehmen und sich nicht mit Aufnahmen begnügen, die nicht die für Einbrüche besonders interessante Rückseite des Gebäudes erkennen lassen. Weiterhin kann nur durch Prüfung vor Ort z.B. sicher erkannt werden ob das Haus von einem Hund bewacht wird oder ob eine Alarmanlage installiert ist und wie sie beschaffen ist (vgl. auch Nedden, DuD 1999, 533 [534]). Abwehrfähige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Anlieger sind nach alledem nicht zu erwarten.
Das Recht am eigenen Bild kann dem betroffenen Anlieger ebenfalls keinen Abwehranspruch vermitteln, da die Regelungen der §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz auf Abbildungen von Sachen nicht anwendbar sind (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Schließlich wird durch das Vorhaben der Antragstellerin auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses ist zunächst nicht schrankenlos gewährleistet, der Einzelne hat also nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten, er ist vielmehr als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit verpflichtet, eine ihn nicht unangemessen stark belastende Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten im überwiegenden Allgemeininteresse oder auch im gleichrangigen Interesse Dritter hinzunehmen (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.).
Auch nach diesen Grundsätzen stellt die digitale Erfassung einer Abbildung der Gebäudeaußenseite des Wohnhauses eines Anliegers aber keinen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz bei der datenschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte der Antragstellerin unter dem 23.06.1999 zu dem Ergebnis kam, dass diese derzeit nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße. Das Bundesdatenschutzgesetz sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um eine Datei im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BDSG handele, was Voraussetzung einer Anwendbarkeit der für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen geltenden Vorschriften der §§ 27 ff. BDSG wäre. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu zweifeln.
Selbst im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes wäre die geschäftsmäßige Speicherung der öffentlich ohne Weiteres zugänglichen Gebäudeabbildungen nach § 29 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG auch nur dann unzulässig, wenn dem offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstünden. Auch hiervon kann angesichts des eher begrenzten Aussagegehalts der Abbildung einer Gebäudefassade nicht ausgegangen werden. Dass die für eine Verwertung dieser Daten sprechenden Interessen der Antragstellerin rein kommerzieller Natur sind, ändert hieran nichts, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlichen Schutz (Art. 14 Abs. 1) genießt und bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Daten speichernden Stelle und der Betroffenen somit durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.; Nedden, DuD, 533 [534 f.]).
Festzuhalten bleibt daher, dass durch das Vorhaben der Antragstellerin weder Belange der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer noch der Eigentümer der erfassten Gebäude beeinträchtigt werden, so dass ein Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO nicht festzustellen ist. Dementsprechend ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin nicht gerechtfertigt und deshalb die aufschiebende Wirkung entsprechend dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO wiederherzustellen. Bingo.
Als NeueNachricht-Redakteur bin ich heute mit meinem Fahrrad durch Bonn-Duisdorf gefahren und habe einige Straßenzüge aufgenommen. Das Ganze hat also einen kommerziellen Hintergrund, Herr Oberbürgermeister. Damit falle ich unter die Regelungen von von § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Der Erlaubnis bedarf es auch für jede Nutzung der Straße zu dem Zweck, eine umfassende fotografische oder digitale Darstellung des Gemeindegebietes oder eines zusammenhängenden Teils dieses Gebietes oder einzelner Straßenzüge aufzunehmen oder grafisch oder digital weiter zu verwenden.
An den Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird folgende Tarif-Nr. 24 angehangen:
Art der Sondernutzung: Befahren (das habe ich mit meinem Fahrrad getan!) der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung
Bemessungseinheit: Angefangener Kilometer Gemeindestraße.
Gebühr: 20,00 Euro je angef. Km. Soweit ein gemeinnütziger oder kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, kann die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden. Ich verfolge einen wirtschaftlichen Zweck, Herr Oberbürgermeister, denn ich möchte als Journalist nachweisen, dass die Satzung der Stadt Bonn gegen geltendes Recht verstößt und ein Fall für die kommunale Aufsicht ist. Sie können mir einen Gebührenbescheid schicken, den ich allerdings nicht bezahlen werde.
Hier noch einige Schnappschüsse meiner Kamerafahrt durch Bonn-Duisdorf:
Auf den AdWords Days in Köln hat Rechtsanwalt Jens Eckhardt von der Kanzlei Juconomy einen interessanten Vortrag über die Datenschutzbestimmungen bei Werbekampagnen im Internet gehalten. Wichtig war sein Hinweis auf die rechtlichen Folgen der Beschlüsse des so genannten Düsseldorfer Kreises vom 26. und 27. November 2009. Diese illustre Runde ist eine informelle Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden, die in Deutschland die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich überwachen. Wer überwacht aber die Hüter des Datenschutzes bei der Auslegung des geltenden Rechts? Jedenfalls haben die Beschlüsse dieses Gremiums weitreichende Folgen für die Wirtschaft und besonders für die kommerziellen Aktivitäten im Internet. Ein Beschluss sollte näher betrachtet werden. Er betrifft die „Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten“. Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich am 26./27. November 2009 in Stralsund. Hier der komplette Text:
Viele Web-Seitenbetreiber analysieren zu Zwecken der Werbung und Marktforschung oder bedarfsgerechten Gestaltung ihres Angebotes das Surf-Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer. Zur Erstellung derartiger Nutzungsprofile verwenden sie vielfach Software bzw. Dienste, die von Dritten kostenlos oder gegen Entgelt angeboten werden. Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich weisen darauf hin, dass bei Erstellung von Nutzungsprofilen durch Web-Seitenbetreiber die Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten sind. Demnach dürfen Nutzungsprofile nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden. Die IP-Adresse ist kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes.
Im Einzelnen sind folgende Vorgaben aus dem TMG zu beachten:
• Den Betroffenen ist eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen einzuräumen. Derartige Widersprüche sind wirksam umzusetzen.
• Die pseudonymisierten Nutzungsdaten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Sie müssen gelöscht werden, wenn ihre Speicherung für die Erstellung der Nutzungsanalyse nicht mehr erforderlich ist oder der Nutzer dies verlangt.
• Auf die Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen und die Möglichkeit zum Widerspruch müssen die Anbieter in deutlicher Form im Rahmen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite hinweisen.
• Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Betroffenen.
• Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der
Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist. Werden pseudonyme Nutzungsprofile durch einen Auftragnehmer erstellt, sind darüber hinaus die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zur Auftragsdatenverarbeitung durch
die Anbieter einzuhalten. Stralsund, 26. November 2009. Ende der Meldung.
Der Beschluss ist zwar rechtlich nicht bindend, aber die Aufsichtsbehörden werden das Gesetz künftig entsprechend ihrem gemeinsamen Beschluss auslegen. Website-Betreibern drohen daher bei Nichtbeachtung der Anforderungen rechtliche Schritte der Aufsichtsbehörden. Dabei können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt und Verbotsverfügungen ausgesprochen werden.
Hat das in der Öffentlichkeit zu einer breiten Diskussion geführt? Bis auf wenige Ausnahmen hat sich kaum ein Medium mit den Beschlüssen des Düsseldorfer Kreises auseinandergesetzt. Auf Genios findet man einen Eintrag der Zeit. Im Web hat sich vor allem Netzwelt.de etwas ausführlicher mit den Folgen beschäftigt. Konsequenzen haben die Vorgaben vor allem beim Einsatz von Analyse-Tools wie Google Analytics.
„Der Stralsunder Beschluss schreibt neben Bestimmungen zu Widerspruchsrechten und Datenschutzhinweisen vor allem eine Kardinalpflicht vor: Webseitenbetreiber und Statistikdienste dürfen IP-Adressen nur dann speichern, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Seitenbesuchers vorliegt. Andernfalls verpflichtet der Beschluss den Betreiber zum Kürzen der IP-Adresse“, so Netzwelt.de. Die Auswertung von Webseitentraffic auf Basis ungekürzter IP-Adressen würden sämtliche Landesbehörden eindeutig als rechtswidrig ansehen.
Allerdings ist unter Juristen noch strittig, ob eine IP-Adresse tatsächlich als personenbezogene Information im Sinne des Datenschutzrechts gewertet werden könne. Deutsche Gerichte haben hier mal wieder unterschiedlich entschieden. Musterverfahren gibt es nach Informationen von Jens Eckhardt bereits in Sachsen-Anhalt. Eine Flut von Prozessen und Abmahnorgien wird bei diesem unklaren Rechtszustand wieder einmal die Folge sein. Für den E-Commerce befürchtet Eckhardt sogar volkswirtschaftlich negative Effekte. So sehen es auch andere Branchenexperten:
So schreibt Netzwelt.de: „Die Umsetzung der Datenschutz-Forderungen könnte Seiten- und Dienstebetreiber vor technische und finanzielle Herausforderungen stellen. Oliver Süme, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft Eco, betont die zentrale Rolle der Webseitenanalyse für die Internetbranche: ‚Angesichts der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Reichweitenanalyse ist es jetzt wichtig, gemeinsam mit der Internetwirtschaft Lösungen zu diskutieren.‘ Peter Fleischer, Global Privacy Counsel bei Google, zeigt sich besorgt über mögliche Auswirkungen des Stralsunder Papiers: ‚Wir begrüßen Initiativen, die die Balance zwischen Datenschutz-Einstellungen für Nutzer und Innovationen für Web-Dienste weiter verbessern, sind aber sehr besorgt über den gegenteiligen Effekt, den der heutige Beschluss des Düsseldorfer Kreises allgemein auf die deutsche Internet-Industrie haben wird‘, erklärt der Google-Vertreter.“
„Nach Erkenntnis der Düsseldorfer Xamit Bewertungsgesellschaft nutzen derzeit über 13 Prozent aller Deutschen Domains Analytics – darunter auch Arzneimittelanbieter, politische Parteien und Zeitungen. Auch DIE ZEIT nutzt das Instrument in einem Teilbereich ihres Angebotes , den ZEIT REISEN. Knapp vier Prozent beobachten mit anderen Analysewerkzeugen. Bei gut 13 Millionen von der Denic registrierten deutschen Internetseiten macht das knapp 1,8 Millionen Seiten, die auf die Google Dienste zur Verbesserung ihres Angebots vertrauen. Der Stuttgarter Rechtsanwalts Carsten Ulbricht vertritt die Ansicht, dass dadurch sogar Bußgelder drohen . Denn laut Paragraf 16, Absatz 3, Telemediengesetz könnten Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, wenn Seitenbetreiber ihre Nutzer nicht um Einwilligung bitten, bevor sie solche Instrumente verwenden“, führt die Zeit aus.
Per Meyerdierks, Datenschutzbeauftragter der Google Germany, sei der Ansicht, dass Google die Daten in den USA verarbeiten dürfe, da man sich dem Safe-Harbour-Abkommen zwischen der EU und den USA unterworfen habe. „Das Opt-out hält Google für unnötig und argumentiert, Nutzer könnten die Cookies ja ablehnen. Profile würden ohnehin keine angelegt. Außerdem könne anhand eines Cookies niemand sagen, wer tatsächlich vor dem Rechner säße. Man könne noch nicht einmal erkennen, ob überhaupt ein Mensch die Seite besucht habe oder aber ein Programm. ‚Die Cookies werden‘, sagt Meyerdierks, ’nach 18 Monaten irreversibel unlesbar gemacht, die IP-Adressen nach neun Monaten anonymisiert'“, führt die Zeit weiter aus.
Ich frage mich, wie der Vollzug dieses Kataloges umgesetzt werden soll. Es wird wohl zu Stichproben kommen und in Einzelfällen Bußgeldbescheide geben. Die Frage ist dann nur, ob das nicht zu willkürlichen Staatseingriffen führt.
Welcher Dienst in Deutschland überhaupt noch als „legal“ bezeichnet werden kann, hat Xamit in einer aktuellen Studie dokumentiert. Danach erfüllen nur drei Tools die Anforderungen des Düsseldorfer Kreises: Econda, eTracker und stats4free.
Kaum hatte ich die merkwürdigen Umstände des Selbstmordes eines Bonner Gerichtspräsidenten beleuchtet, da werde ich auf einen Focus-Bericht hingewiesen, der in dieser Woche erschienen ist. Nur durch Zufall kam der versuchte Kindesmissbrauch eines Staatsanwalts im vergangenen Jahr heraus. „Als Herbert P. seinen Rechner verschrotten wollte, entdeckte ein Techniker des Computer-Shops auf der Festplatte Pornobilder und -filme mit acht bis zehn Jahre alten Mädchen. Die Bonner Staatsanwaltschaft filzte daraufhin Büro und Arbeitsplatz des Kölner Kollegen und entlarvte ihn als regen Sexkontakter hinter Spitznamen wie ‚Sentimentaler‘ oder ‚Cock 49‘. Mit Sprüchen wie ‚Du siehst süß aus‘ oder ‚Hammergeil deine Page‘ hatte Lolita-Lover P. jahrelang im Netz junge Chatterinnen angebaggert“, schreibt Focus.
NRW-Justiz schickte den straffälligen Staatsanwalt geräuschlos in Pension – Geräuschlosigkeit bei Verfehlungen von Vertretern der Judikative scheint also ein Markenzeichen in meinem Bundesland zu sein. „Der Skandal war perfekt. Doch in der Causa P. übte die NRW-Justiz kollegiale Nachsicht: Geräuschlos ging der Beamte zum Jahresanfang mit vollen Bezügen vorzeitig in den Ruhestand. Auf Antrag der Bonner Ermittler erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl über etwas mehr als 14000 Euro“, so Focus weiter.
In der Juristenarithmetik würde die Geldstrafe zwar sechs Monaten Haft entsprechen, der Deal verschafft dem Ex-Finanzstrafverfolger aber deutliche Vorteile: „Erst bei Haftstrafen über zwölf Monaten kann der Dienstherr Beamte feuern. Herbert P., dem die vollständige Pension bleibt, gibt sich damit aber noch nicht zufrieden. Per Anwalt legte er Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Sein Verteidiger will diese Angelegenheit nicht kommentieren“, berichtet Focus. Hm, auch dieser Fall hat ein Geschmäckle.
„Vermutlich ein Fall von Selbstjustiz um nicht selbst von Kollegen gerichtet zu werden. Ort und Zeitpunkt sprechen hierfür. Wenn jemand bedroht wird, dann erhängt er sich wohl nicht an der Stelle seines Wirkens. Der Suizid in vorliegender Form deutet angesichts des Tatortes mehr auf eine Art Abrechnung oder Schuldanerkenntnis hin. Vor etlichen Jahren hat sich der Präsident des LG Bonn selbst gerichtet, da er die Schmach nicht ertragen konnte, dass seine Überschuldung wegen Spielsucht an die Öffentlichkeit dringen könnte“. Ende des Leser-Kommentars.
Da machte es bei mir Ding-Dong. Ich wohne nun schon seit über 20 Jahren in Bonn – aber diese Geschichte war mir nicht bekannt. Also mit der Suche im Web begonnen. Suchbegriffe kombiniert, in Zeitungsarchiven gestöbert, unter GBI-Genios nachgeschaut – Fehlanzeige. Nichts. Null. Mein Freund konnte sich noch vage an den Namen erinnern: Krämer oder Kremer – aber er wisse es nicht genau. Gut, mit dem Namen kann man ja unter Google irgendwelche Treffer erzielen. Ergebnis: Nichts.
Dann aber ein Volltreffer im Printarchiv des Bonner Generalanzeigers: Ex-Gerichtspräsident hat sich erschossen. Der Artikel erschien am 23. September 1992. So schlecht war meine detektivische Arbeit also gar nicht.
Allerdings wundert mich die kümmerlich kleine Notiz in dem Bonner Lokalblättchen:
„Arnulf Krämer ist tot. Der am 16. September überraschend, vorzeitig und unter Angabe von ‚persönlichen Gründen‘ vom Amt zurückgetretene ranghöchste Bonner Richter erschoß sich gestern nachmittag im Wald auf dem Venusberg zwischen Waldau und Annaberger Hof. (das ist ja bei mir in der Nähe, GS) Das erfuhr der GA aus zuverlässiger Quelle. Zuvor hatte Landgerichts-Dezernent Hans Brenner gegen 17 Uhr mitgeteilt: ‚Der ehemalige Präsident des Landgerichts ist heute verstorben. Es gibt Anzeichen dafür, dass er freiwillig aus dem Leben geschieden ist.‘ Der Gerichtssprecher beschränkte sich auf diese knappe Mitteilung und gab keine weiteren Erklärungen ab. Krämer wurde nach dem Schuß noch in die Klinik gebracht, erlag dort aber wenig später seiner schweren Verletzung. Der seit zwei Jahren verwitwete Richter ist angeblich von seiner Lebensgefährtin gefunden worden. Seit 1982 war Krämer Präsident des Bonner Landgerichts. Seit seinem Rücktritt war er nicht mehr in der Öffentlichkeit aufgetreten. Es mehrten sich seitdem Gerüchte, er sei in finanziellen Schwierigkeiten und habe Schulden.“
Ende der Meldung. Mein Gott, da hätten doch damals die Redakteure des GA zur Hochform auflaufen müssen, um die Umstände des Todes und die Gründe für den Rücktritt zu beleuchten. Still ruht der See. Kein weiterer Artikel.
Ein Porträt zum 60. Geburtstag von Arnulf Krämer war ungefähr doppelt so lang ausgefallen.
Da konnte man Sätze lesen wie:
„In geradezu rasendem Tempo verlief auch der berufliche Aufstieg des Juristen Kraemer. In Duisburg geboren, wird er am dortigen Amtsgericht mit 25 Jahren Assessor. Fuenf Jahre spaeter sitzt er 1958 als Landgerichtsrat in Moenchengladbach, 1967 wird er Oberlandesgerichtsrat in Duesseldorf, und im Alter von nur 46 Jahren landet er am Landgericht in Krefeld: als Praesident. Seit Mai 1982 liegt die Fuehrung des Bonner Landgerichts in seinen Haenden. Und auch hier hat sein Motto fuer alle Mitarbeiter besondere Gueltigkeit: ‚Der Buerger steht im Mittelpunkt. Wir sind fuer ihn da und nicht umgekehrt.‘ Ein daraus resultierendes Verhalten hat ihm jedoch bei besonders aufsehenerregenden Prozessen zumindest von Seiten der Medien heftige Kritik eingebracht: ein grundsaetzliches Film- und Fotografierverbot im ganzen Gerichtsgebaeude. Besonders im vielbeachteten sogenannten Flick-Spenden-Verfahren bissen sich die Medienvertreter an Praesident Kraemer und seiner Konsequenz die Zaehne aus. Ein anderes Prinzip ist dem engagierten Juristen, dem ein Arbeitstag von mindestens zwoelf Stunden nachgesagt wird, genauso wichtig: Alles muss seine Ordnung haben. Er selbst gibt dazu schmunzelnd eine Geschichte zum Besten: Als er waehrend des Flick-Prozesses in Italien Urlaub machte, sah er dort im Fernsehen die vor dem Gerichtsgebaeude gedrehten Filmaufnahmen. Zu seinem Unwillen lag in den Rabatten eine alte Zeitung, und er gab sofort telefonisch Anweisung, diese zu entfernen.“
Eine wahrhaft schillernde Figur. Wenn sich so ein Mann erschießt, fängt die Geschichte dieses Richters doch erst an! Über sachdienliche Hinweise zum Selbstmord des ehemaligen Gerichtspräsidenten würde ich mich sehr freuen. Fortsetzung folgt! Da bleibe ich am Ball.
„Mit Jack Wolfskin vergreift sich wiedermal eine weltweit agierende und sich selbst für integer haltende Marke an den kleinsten und schwächsten Gliedern des Long Tail. Jack Wolfskin, dessen Logo eine Wolfstatze ziert, untersagt allen Anbietern von Pfoten(!)-Designs die Verwendung derselben, denn Jack Wolfskin sieht seine Markenrechte verletzt!“
Der rechtliche Hintergrund der Abmahn-Attacken ist höchst zweifelhaft. Der Widerstand im Netz kann nicht nur die Reputation von Markenartiklern nachhaltig zerstören, sondern auch juristisch eininge Geschütze ins Feld rollen. Es gibt kritische Stimmen, die viele Teile des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) als nicht mehr zeitgemäß ansehen, wenn es um die Gewerbefreiheit oder um Markenrechte geht.
Die Ursprünge für die Grundlage des Abmahnterrors liegen nach Erkenntnissen von Horst Mirbach von der Aktion Gewerbefreiheit im 19. Jahrhundert. „Da waren einmal die Großkartelle der Industrie, daneben gab es aber dann auch die ständischen Bestrebungen im Handwerk, in verschiedenen anderen Berufsgruppen und sozialen Gruppen und diese haben bis Ende der 20er Jahre, bis zum Ende der Weimarer Republik noch relativ wenig Niederschlag in den gesetzlichen Regelungen gefunden. Es gibt Wissenschaftler, die in der Entstehung des Nationalsozialismus sogar einen wichtigen Punkt darin finden, dass der Nationalsozialismus Anliegen aufgegriffen hat dieser Art, die vorher sich im späten Kaiserreich und in der Weimarer Republik noch nicht durchsetzen konnten. Und der Nationalsozialismus hat diese Gesichtspunkte zum Teil berücksichtigt, überall da, wo sie ihm in die politischen Ziele hineinpassten und hat entsprechende Regelungen geschaffen. Nicht alle diese Regelungen waren von der Art, dass sie von den Alliierten nach Kriegsende als faschistische Gesetze aufgehoben worden wären, sondern sie erschienen zunächst mal von nachrangigem Interesse und wirkten so in die Bundesrepublik hinein fort… Es gibt einige Regelungen, die hier zum Missbrauch einladen und erhebliche Teile des UWGs und der anderen einschlägigen Fachgesetzgebungen laden zum Missbrauch ein. Insofern würde es sehr gut sein, einmal das Ganze kritisch zu überarbeiten“, so Mirbach.
Leider ist das UWG immer noch ein gefundenes Fresse für unzählige Anwaltskanzleien, so genannte „Wettbewerbs“- und Abmahnvereine, die sich die missverständliche Rechtslage zu Nutze machen, um unbescholtene und arglose Menschen in den Ruin zu treiben. Die kleinsten Fehler werden von Mitarbeitern dieser Abmahnungs-Maschinerie akribisch recherchiert, um daraus reichlich persönlichen Gewinn zu ziehen. Das schnelle Geld lockt vor allen Dingen im Internet. Da werden Abmahnungen wie am Fließband verschickt. Betreiber von Internetseiten erhalten Post von dubiosen Anwälten mit der Androhung von saftigen Bußgeldern bis zu 50.000 Euro.
Die Hoffnung der Abmahner besteht in der Autoritätsgläubigkeit der Abgemahnten. Häufig genug ziehen diese es vor, sich außergerichtlich mit den Abzockern zu einigen. Der Abgemahnte kann oftmals weder seine Rechtslage genau einschätzen, noch hat er Zeit und das Geld, sich auf ein langwieriges Rechtsverfahren einzulassen. Das Resultat sind vorschnell bezahlte Abmahngebühren und unterschriebene Unterlassungserklärungen sowie zeitaufwendige Überarbeitungen der vorgeworfenen Verletzungshandlung.
Mit Wettbewerbsschutz hat das nichts zu tun! Ausgefuchste Abmahner können leicht 500 Abmahnungen pro Monat produzieren. Bei einer Abmahngebühr von 75,00 Euro pro Stück, kann es ein sogenannter „Wettbewerbsschützer“ auf stolze 37.500,00 Euro bringen.
Wie kann man den Berufs-Abzockern in die Parade fahren neben der öffentlichen Blogstellung? Erste Schritte in die richtige Richtung hat vor einigen Jahren der Bundesgerichtshof eingeleitet. Auch bei begründeten Werbeverstößen dürfen Unternehmen keine Abmahnwelle lostreten. Vor allem dann nicht, wenn sie den Gegner allein mit hohen Prozesskosten in die Knie zwingen wollen und selbst nur einen Anwalt beschäftigen. Allerdings sollte man sich auf die Rechtsprechung nicht verlassen. Besser wäre es nach meiner Meinung, wenn der Gesetzgeber das Instrument der Abmahnung völlig verbieten würde!
Sie sind meist unsichtbar. Ihr Aktionsfeld ist es auch: Das Internet. Es geht um Verkäufer und Käufer und die Frage: Was ist ein privater Verkauf und was ein gewerblicher Handel?
Das Geschäft für einen Dritten: den „Abmahnanwalt“. Er sucht im Internet nach Anzeigen, bei denen er einen gewerblichen Handel unterstellt. Außerdem nutzt er die sich durch Gerichtsentscheide fast wöchentlich ändernde Rechtsprechung. Seine beste Partnerin dabei ist Frau Zypries, die Bundesjustizministerin. Ihr Haus hat für gewerbliche Händler eine Widerrufsbelehrung entwickelt, die von fast allen Händlern verwendet wird. Der Verkäufer glaubt nun, dass er damit vor Abmahnungen sicher sei. Aber viele Gerichte halten die Erklärung in einigen Punkten für falsch. Also mahnen die Anwälte gerade aufgrund dieser Fehler ab und haben Erfolg.
Das Geschäft läuft gut. Die Abmahngebühren liegen zwischen 600 und 1.200 Euro. Ein einzelner Anwalt hat in den letzten beiden Jahren hunderte Abmahnungen verschickt. Ein einziger Versuch eines Anwalts, der einen Verstoß gegen die Widerrufsbelehrung bei eBay sucht, ergibt nach Sekunden 120.000 Treffer. Also 120.000 potentielle Abmahnungen gegen die der Verkäufer scheinbar ohnmächtig ist. Für ihn heißt es nämlich jetzt, die Forderung des Abmahnanwalts bezahlen oder dagegen vorgehen. Dann hat er auch noch die Gerichtskosten zu zahlen, wenn er verliert. Da sind schnell mehrere tausend Euro fällig.
die story zeigt die Praxis der Abmahnanwälte und verfolgt den Weg von den Angeboten bis in deutsche Gerichtssäle.