Der Müll und die klebrigen Finger in Bonn: Warum zu große Müllverbrennungsanlagen überleben


„Hier enden ich“. Das soll Cassius zu Florentus gesagt haben, bevor beiden in Bonn-Endenich hingerichtet wurden, so eine Lateinlehrer-Legende. „Gönnen wir das doch einfach unserer Müllverbrennungsanlage. Seit Inbetriebnahme 1992 hat sich der Bonner Müll auf ein Drittel der Verbrennungskapazität reduziert. Trotzdem soll die Müllverbrennungsanlage sogar noch erweitert werden, für 13,5 Millionen Euro. Zwei Millionen kämen für die Altbestandssanierung hinzu, mindestens. Das alles für den Mülltourismus, den kein Mensch braucht? Nein die überflüssigen zwei Drittel sparen wir besser durch Rückbau ein. Unsere Lungen und Nachfahren werden es uns danken“, nachhaltig“, schreibt der Bonner Rechtsanwalt Dr. Claus Recktenwald in einem Leserbrief, der im General Anzeiger erschienen ist. Auslöser des Empörungsschreibens war ein Artikel von Rolf Kleinfeld: „Mehr Platz für den Müll“.

An der Gesamtkapazität wird zwar nichts geändert. Die 13,5 Millionen Euro werden für einen Ersatzbunker ausgegeben, um den laufen Betriebs der MVA sicherzustellen. An der Idiotie der Überkapazitäten ändert das allerdings auch nichts. Wie das zustande kam, beschreibt Claus Recktenwald übrigens in seinem Handheld-Roman „Juckeldiduckel“ – Kapitel „TA-Siedlungsabfall“: Dort kann man einiges lesen, wie man der Kommune eine überdimensionierte MVA aufschwatzt, wie man die Müllmassen falsch kalkulierte, wie das Wertstoffrecycling als Störenfried wahrgenommen wird und warum es bislang keinen Rückbau der Anlage gab. Das packe nur keiner an, „zu viele haben noch vom Aufbau klebrige Finger“, so Recktenwald.

Und genau hier liegen die Schwachpunkte der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die kürzlich im Bundestag beschlossen und noch vom Bundesrat abgesegnet werden muss. Die schwarz-gelbe Koalition hatte erklärt, möglichst rasch eine erweiterte Wertstoffsammlung in Deutschland einführen zu wollen. Wer denn Zugriff bekommen soll, regelt die das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Diese Frage soll in einem eigenen Wertstoffgesetz festgelegt werden – wahrscheinlich im nächsten Jahr.

Der Kampf um jede nur erdenkliche Tonne Müll ist also vorprogrammiert, da die Novelle an diesem Punkt schwammig formuliert ist: Demnach könnten gewerbliche Sammlungen eingeschränkt oder verboten werden, wenn sie die „Gebührenstabilität“ gefährden oder die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Ausschreibungswettbewerb erschweren oder unterlaufen würden. Der Grundsatz laute zukünftig: Wenn die Kommune die Wertstoffe der Haushalte selbst effizient erfasst und hochwertig verwertet, soll sie durch gewerbliche Sammlungen nicht daran gehindert werden. Wenn sie dieses Angebot nicht machen kann oder will, kann sie ein besseres Serviceangebot des gewerblichen Sammlers an die Haushalte nicht verhindern.

Die kommunalen Gebietskörperschaften hatten schon im Vorfeld der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die negativen Konsequenzen einer erweiterten Wertstofferfassung für die Höhe der Müllgebühren hingewiesen. Die Logik der Müllgebühren-Kalkulation giert nach mehr Müll in der Restmülltonne, um die überdimensionierten Müllverbrennungsanlagen der auszulasten. Wo das hinführt, kann man in den kommunalpolitischen Niederungen der rheinischen Tiefebene besichtigen mit teuren und zu großen MVAs in Bonn, Leverkusen und Köln. Aber wer redet heute noch über die Schmierenkomödie und die klebrigen Finger, die der Journalist Werner Rügemer so treffend als „Colonia Corrupta“ entlarvt hat? Die Zeche zahlen die Privathaushalte im Rheinland mit überhöhten Müllgebühren. Ökologische Faktoren wie Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Reparatur, Recycling, Energiegewinnung oder die Reduktion des Verbrauchs fossiler Energien sucht man in der Restmüll-Kalkulation der Stadtkämmerer vergeblich. Die Betriebskosten orientieren sich an der Tonnage. Je mehr Müll in den Verbrennungsöfen landet, desto geringer sind die Müllgebühren pro Tonne. Wird eine Müllverbrennungsanlage nicht ausgelastet, fallen „Leerkosten“ an, die zu einem Anstieg der Müllgebühren führen. „Die in Deutschland aufgebaute Überkapazität von Müllverbrennung war ein schwerer umweltpolitischer Fehler, auch wenn sie meist ‚ökologisch‘ begründet wurde“, kritisiert Ernst von Weizsäcker, Ko-Präsident des Internationalen Ressourcenpanels, gegenüber dem Debattenmagazin The European.

Wenn also das Ziel der Gebührenstabilität von den Kommunalpolitikern ins Feld geführt wird, könnte sehr schnell der hehre Grundsatz der Nachhaltigkeit auf der Strecke bleiben und dem Grundgedanken der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber sollte daher ähnlich vorgehen wie in der Telekommunikation. Klare Regeln für die Kreislaufwirtschaft formulieren und über die Bundesnetzagentur als neutrale Stelle überwachen lassen. Zudem sollten wir uns endgültig von den ineffizienten Müllverbrennungsanlagen verabschieden – mit denen ist kein Staat und schon gar keine Energiewende zu machen.

Merkwürdige Mengenlehre mit Gelben Tonnen und Säcke

In Arnsberg gibt es Sackmangel, der die Bürger auf die Barrikaden treibt und auch bei den Systembetreibern steigt der Wutpegel.

Der Müllkonzern DSD mit dem Erkennungszeichen „Der Grüne Punkt“ verlor vor einigen Jahren seine Alleinherrschaft und steht mittlerweile im Wettbewerb mit acht weiteren Dualen Systemen, die ihre Dienstleistungen für die Mülltrennung über Gelbe Tonnen, Container und Säcke anbieten. Wie in der Telekommunikation macht es auch in der Recyclingwirtschaft keinen Sinn, eine Vielzahl von unterschiedlichen Systemen für die Infrastruktur zu etablieren. Kein Verbraucher möchte sich neben der Blauen und Grauen Tonne, noch neun weitere Tonnen für jedes Duale System vor die Haustür stellen. Alle Wettbewerber greifen also auf ein einziges Erfassungssystem zurück.

Um Ungleichgewichte bei der Lizenzierung und der Sammlung von Verpackungen zu vermeiden, wurde eine so genannte Clearingstelle aus der Taufe gehoben. Konsumgüterindustrie und Handel, die Verpackungen in Deutschland auf den Markt bringen, schließen Verträge mit den Dualen Systemen für die Entsorgungsdienstleistungen ab. Und da kann es im Laufe des Jahres natürlich zu Vertragskündigungen und Anbieterwechsel kommen. Die Clearingstelle soll diese Schwankungen ausgleichen.

Wer wenig meldet, gewinnt

Und genau hier fängt das Problem an: Nehmen wir einmal an, einer der neun Dualen Systeme hat einen Marktanteil von 50 Prozent erreicht und meldete der Clearingstelle nur 40 Prozent. Dann muss dieses Unternehmen zehn Prozent nachkaufen und in einen gemeinsamen Topf einzahlen. Dieses Geld wird dann nach den gegenwärtigen Marktanteilen an die neun Dualen System aufgeteilt. Soweit so gut. Ein Rechenbeispiel macht allerdings deutlich, dass die Väter des Clearingsystems in mathematischen Fragen nicht zu den Höchstleistern zählen. Stellen wir uns vor, in Deutschland wären jährlich 1.000 000 Tonnen Verpackungen im Umlauf. Das System mit dem Marktanteil von 50 Prozent hatte im Laufe des Jahres aber nur 40 Prozent gemeldet. Es muss für 10 Prozent und einem Tonnage-Preis von 800 Euro nachkaufen und die Summe in den gemeinsamen Topf einzahlen. Das wären dann 100.000 Tonnen zu einem Gesamtpreis von 80 Millionen Euro. Mit dem aktuellen Markanteil von 50 Prozent bekäme das nachzahlende Unternehmen aus dem gemeinsamen Topf den Betrag von 40 Millionen Euro zurück. Auf wundersame Weise reduziert sich dann der Tonnage-Preis auf nur 400 Euro und liegt weit unter den marktüblichen Preisen der Konkurrenz.

Entsprechend steigt der Spielraum für die Gewinnung von Neukunden in der Konsumgüterindustrie und im Handel. Für die kleinen Anbieter ein eklatanter Wettbewerbsnachteil. Ein dummer Fehler. Logisch wäre eine Regelung, die das nachkaufende Unternehmen von den Ausgleichszahlungen ausschließt.
Komplette Story unter: Alles klar beim Clearing? Die buchhalterischen Wunder des Gelbe Tonnen-Systems – Ein Fall für das Bundeskartellamt

Müll-Planspiele des UBA: Was wird aus der Gelben Tonne? Bekommen wir eine neue Bürokratie-Gebühren-Einzugs-Monsterbehörde?

http://twitter.com/#!/gsohn/status/116068955617103872

Der Fachdienst Euwid meldet, dass der Abschlussbericht des Umweltbundesamtes zur Fortentwicklung der Verpackungsverordnung vorliegt und am Freitag in einem Expertenkreis diskutiert wird. Die kompakte Zusammenfassung des UBA-Planspiels von Euwid:

Das Konzept der Einführung einer bundesweiten Wertstofferfassung mit einheitlichen Standards, die hohen ökologischen Ansprüchen gerecht werden soll, sei einhellig begrüßt worden. Konkret geht es um etwa 7 Kilogramm stoffgleicher Nichtverpackungen (StNVP) pro Bürger und Jahr, die künftig gemeinsam mit Leichtverpackungen erfasst werden sollen. Die Details der Zuständigkeiten und der Finanzierung will das Bundesumweltministerium noch im Laufe des 1. Halbjahres 2012 in einem Entwurf regeln. Vermutlich wird es das „Wertstoffgesetz“ sein. Am Dialog hatten u.a. Verbände der Kommunen, privater Entsorger, des Handels und der Industrie teilgenommen. Sie waren sich laut Bericht auch weitgehend darüber einig, dass eine rechtssichere Definition für StNVP notwendig ist, um den Anwendungsbereich der Regelung sauber abzugrenzen. Erwartungsgemäß kontrovers blieben die Positionen der Akteure, welches Modell den Anforderungen am ehesten gerecht werden könnte. Diskutiert worden war über das Modell A, in dem die Gesamtverantwortung in privater Hand liegt und die Produktverantwortung auf stoffgleiche Nichtverpackungen ausgedehnt wird. Die Erfassung erfolgt über Duale Systeme. Beim zweiten Modell, dem Modell B, geht es um die geteilte Verantwortung mit geteilter Finanzierung (öffentlich-rechtliche Entsorgung / Hersteller und Vertreiber). Die öffentlich-rechtliche Entsorgung soll dabei die Erfassung organisieren.

Soweit die Tickermeldung von Euwid.

Als Diskussionsgrundlage gibt es ein „Gemeinsames Positionspapier zur Einführung einer einheitlichen Wertstofferfassung“. Meinungsstreit wird es in den nächsten Monaten mit Sicherheit über das Kapitel V geben: „Zentrale Stelle“ zur Gewährleistung einer effektiven Umsetzung. Da droht eine neue Bürokratie-Gebühren-Einzugs-Monsterbehörde. Warum konzentriert sich der Gesetzgeber eigentlich nicht auf die Schwachstellen der Verpackungsverordnung, die seit der Einführung des Grünen Punktes bestehen. Beispielsweise durch eine Registrierungspflicht für Importe. Hier liegt eine der Hauptgründe für das Schwarzfahrerproblem bei der Übernahme der Entsorgungskosten durch die Hersteller. Die Totalverweigerer in Handel und Industrie hat man mit fünf Novellen der Verpackungsverordnung nicht in den Griff bekommen – schwache Leistung. Warum überträgt man das Ganze eigentlich nicht an die Bundesnetzagentur zur Regulierung des Abfallmarktes? Die haben doch schon einige Erfahrungen gesammelt in den Branchen Telekommunikation und Energie.

Umstritten dürfte auch das Modell B sein, da es zu einer Rekommunalisierung der Abfallentsorgung führt. Hier nun die wichtigsten Punkte des Planspiels.

Präambel

Angesichts des weltweit steigenden Verbrauchs und des daraus folgenden Gebotes eines nachhaltigen Umgangs mit den verfügbaren Ressourcen gewinnt die Rückführung gebrauchter Produkte in den Material- und Wirtschaftskreislauf immer stärkere Bedeutung. Es verwundert deshalb nicht, dass es einen breiten politischen Konsens darüber gibt, durch die Weiterentwicklung vorhandener Instrumente der Kreislaufwirtschaft, insbesondere der Verpackungsverordnung, Wertstoffe im ökologisch gebotenen und ökonomisch sinnvollen Maß aus Abfall zu gewinnen. Der in der Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung enthaltene Programmsatz, „Die Verpackungsverordnung werden wir überarbeiten und in Richtung einer Wertstoffverordnung weiterentwickeln, die sowohl flexible als auch wettbewerbliche Lösungen zur Ressourcenschonung enthält“, markiert insoweit ein parteiübergreifendes und allgemeines gesellschaftspolitisches Verständnis. Diese Tatsache darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass über den Weg zum aufgezeigten Ziel unverändert zwischen den Beteiligten in Politik und Wirtschaft, Kommunen, Systembetreibern, privaten und öffentlichen Entsorgungsunternehmen teils heftig gestritten wird.

Die dieses Papier tragenden Organisationen bringen ihre in der kommunalen und privaten Abfallwirtschaft gesammelten Erfahrungen und ihren Sachverstand in dieses Positionspapier mit dem Ziel ein, den Entscheidungsträgern in Politik und Administration frühzeitig einen konsensualen Lösungsweg aufzuzeigen, anstatt in die üblichen Rituale von Maximalforderungen und Grabenkämpfen zu verfallen.

I. Das Planspiel hat zu mehr Klarheit geführt

Das in der Zeit vom 24. März bis zum 20. Juni 2011 durchgeführte Planspiel hat zu einem Erkenntnisgewinn beigetragen. Neben der schlichten Vermittlung von Sachinformationen bot sich den Teilnehmern insbesondere die Gelegenheit, die gegenseitigen Positionen zu hinterfragen und so Übereinstimmungen und ggfs. weiter bestehende Differenzen herauszuarbeiten. Dabei wurde deutlich, dass die ausschließlich zur Diskussion gestellten Modelle ((A) Ausweitung der Produktverantwortung und (B) Kommunale Sammlung und Aufteilung der Sortierung/Verwertung) über jeweils spezifische Stärken und Schwächen verfügen. Das Bundesumweltministerium hat in einer ersten Bewertung des Planspieles erkennen lassen, dass es noch in der 17. Legislaturperiode zu einer Neuordnung der Verpackungsentsorgung unter Berücksichtigung der Planspielergebnisse kommen will. Dieser ambitionierte Zeitplan ist aber nur dann einzuhalten, wenn es gelingt, die berechtigten Interessen der beteiligten Akteure überzeugend zu berücksichtigen. Insoweit ist eine Kombination aus beiden Modellen für die weitere Ausgestaltung sinnvoll und geboten.

II. Grundsätzliche Zustimmung zur Einführung einer Erweiterung der Wertstofferfassung

Die dieses Positionspapier tragenden Organisationen stimmen der Erweiterung der bereits bestehenden LVP-Erfassung auf sog. stoffgleiche Nichtverpackungen (Metalle, Kunststoffe) –SNVP- (was für eine blöde Abkürzung, gs) unter der Voraussetzung zu, dass eine dauerhaft tragfähige Finanzierung des Systems gewährleistet ist, eine eindeutige ökologische Verbesserung entsteht und die Schnittstelle zwischen Kommunen und Systembetreibern sinnvoll gelöst wird.

Zu diesem Zweck ist es erforderlich,

– durch Klarstellungen im Regelwerk, insbesondere aber durch Schaffung einer zentralen Stelle mit hoheitlichen Befugnissen Umgehungen der Beteiligungspflicht der betroffenen Wirtschaftskreise abzustellen und Streitfragen zwischen den Beteiligten schnell und eindeutig zu klären;
– die noch aus den Anfängen der Verpackungsverordnung zu Beginn der 90er-Jahre des vorangegangenen Jahrhunderts stammenden Verwertungsquoten zeitnah zu überprüfen, sie auf die tatsächlich erfasste Menge anstatt auf die lizenzierte Menge zu beziehen, sie auf SNVP auszudehnen und an die technologische Entwicklung der Verwertungsmöglichkeiten und an die Entwicklung der gesetzlichen Vorgaben für die Restmüllentsorgung so anzupassen, dass gegenüber einer energetischen Verwertung über die Restmüllerfassung ein eindeutiger ökologischer Vorteil entsteht;
– die primäre kommunale Steuerungsverantwortung für die Erfassung, die in Europa als Regelmodell zur Umsetzung der Produktverantwortung gilt, auch in Deutschland zu realisieren.

Aus rechtspolitischen Gründen (Gleichrangigkeit mit dem GWB und Möglichkeit der Beleihung) unterstützen die Organisationen eine Ausgestaltung als Gesetz an Stelle einer Verordnung. Zeitlichen Vorrang hat dabei die Errichtung der zentralen Stelle. Eine verpflichtende Integration der SNVP in das System sollte erst dann umgesetzt werden, wenn die notwendigen administrativen Verbesserungen bei der Verpackungsentsorgung zur Verfügung stehen.

III. Kongruenz einer Neuregelung mit den bisherigen Vorschriften der Produktverantwortung

Das eingeführte LVP-Sammelsystem spiegelt die Produktverantwortung wieder und wird deshalb außerhalb des Gebührenhaushalts der Kommunen auf Basis von Finanzierungsbeiträgen der rechtlich dazu verpflichteten Hersteller und Vertreiber von Verpackungen finanziert. Sofern es gelingt, dieses Finanzierungssystem, insbesondere durch die rechtzeitige Einführung einer zentralen Stelle auf eine dauerhaft stabile Grundlage zu stellen, ist die unmittelbare Finanzierungsverantwortung der Verursacher als Folge der Produkt-verantwortung einer Belastung durch Erheben von Abfallgebühren gegenüber dem Gebührenschuldner auch für die Erfassung, Sortierung und Verwertung von SNVP vorzuziehen. Dabei ist auf eine gerichtsfeste Ausarbeitung einer allgemeinen Definition von SNVP ggfs. in Kombination mit einer anhand von praktischen Beispielen spezifizierenden Anlage in besonderer Weise zu achten. Wünschenswert ist in diesem Zusammenhang auch eine Anpassungsmöglichkeit für die Zukunft, ohne dass dafür ein Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden muss.

IV. Weiterentwicklung des Modells der Ausschreibungsführerschaft unter besonderer Berücksichtigung berechtigter kommunaler Interessen

Das von der Mehrheit der dualen Systeme in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt ausgearbeitete Modell der Ausschreibungsführerschaft ist weiter zu entwickeln. Insbesondere ermöglicht die Zuweisung der Hauptkostenverantwortung an den Ausschreibungsführer Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen auch den berechtigten Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) angemessen entsprochen werden kann.

So muss es zukünftig möglich sein, dass der Ausschreibungsführer in alleiniger Verantwortung die notwendige Abstimmung mit dem örE durchführt und für alle Systembetreiber verbindlich abschließt, es sei denn, dass dies für die anderen Systembetreiber zu einem offensichtlich unzumutbaren Ergebnis führt.

Als Ausdruck der kommunalen Steuerungsverantwortung obliegt dem örE die Entscheidung, ob er die Erfassung übernimmt oder aber die Vergabe den dualen Systemen nach dem Modell der Ausschreibungsführerschaft überlässt. Übernimmt der örE die Erfassung, steht diesem eine Vergütung auf Basis eines Standardkostenmodells zu, für dessen konkrete Ausgestaltung die dieses Papier tragenden Organisationen einen detaillierten Vorschlag unterbreiten werden.

Um lokalen oder regionalen Besonderheiten bei der Erfassung (z.B. Miterfassung von E-Schrott oder Textilien) Rechnung tragen zu können, sollte es möglich sein, entsprechend der Hauptkostenverantwortung des Ausschreibungsführers folgend, ggfs. auch die nachgelagerte Sortierung und Verwertung in die konkrete Ausgestaltung einzubeziehen. Dabei ist den berechtigten Interessen der privaten mittelständischen Entsorgungswirtschaft so Rechnung zu tragen, dass diese weitestmöglich auf den der Ebene der Erfassung nachgelagerten Wertschöpfungsstufen eingebunden wird (z.B. durch sachgerechte Vergabeverfahren).

V. „Zentrale Stelle“ zur Gewährleistung einer effektiven Umsetzung

Die Möglichkeiten zur Umgehung der Produktverantwortung (Trittbrettfahrer) konnten nicht zuletzt wegen eines auf 16 Länder aufgegliederten Vollzugs trotz zahlreicher rechts-setzender Maßnahmen nicht wirksam genug eingedämmt werden. Dieser Schwäche kann durch eine Zusammenfassung der bislang bei der Umsetzung der Verpackungsverordnung unterschiedlichen Zuständigkeiten (Länder, DIHK, untere Abfallbehörden) auf eine zentrale Stelle wirksam begegnet werden. Neben der Registrierung und der Kontrolle der verpflichteten Unternehmen sowie Entgegennahme und Überprüfung der Vollständigkeitserklärungen sollte auch die Zulassung und laufende Kontrolle der dualen Systeme wie auch von Branchenlösungen hierüber erfolgen. Zudem sollte die zentrale Stelle streitentscheidende Funktionen erhalten, um z.B. zwischen Systembetreibern und Kommunen langwierige, derzeit weder durch die Gerichte noch durch die Länder befriedigend zu lösende Schittstellenprobleme bewältigen zu können (z.B. verbindliche Festlegung eines Anteils der Systembetreiber an der PPK-Erfassung). In jedem Fall ist aber ein differenzierter Aufgabenkatalog erforderlich, wobei die wesentlichen Vollzugsaufgaben durch hoheitliches Handeln wahrgenommen werden sollten.

Aufgrund der ihr zukommenden starken Stellung gegenüber den verpflichteten Unternehmen, den dualen Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen ist bei der organisatorischen Ausgestaltung der zentralen Stelle ein Modell zu wählen, dass die strikte Neutralität bei der Aufgabenerfüllung institutionell absichert. Dafür ist den verfassungs-rechtlich für den Vollzug verantwortlichen Ländern die notwendige Kompetenz zuzuordnen (z. B. über einen Verwaltungsrat). Andere Verpflichtete (z. B. Inverkehrbringer, örE, duale Systeme) können über einen an Vollzugsentscheidungen nicht beteiligten Beirat ihre Vorstellungen einbringen. Haushaltsfragen sollten im Sinne sparsamer Mittelverwendung einer gemeinsamen Entscheidung vorbehalten werden. Eine Teilfinanzierung kann durch die Erhebung von Gebühren für die von der zentralen Stelle zu erbringenden Amtshandlungen erfolgen.

VI. Stabilisierung und Weiterentwicklung der Verpackungsentsorgung

Die geplante Erweiterung der Sammlung auf SNVP baut auf das bereits für Leichtverpackungen (LVP) eingeführte Erfassungssystem auf. Die bisher erfasste LVP-Menge wird auch nach Ausweitung der Sammlung immer noch den weitaus größten Anteil am Sammelgemisch ausmachen. Eine dauerhafte Stabilisierung der Verpackungsentsorgung auf hohem Niveau ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine belastbare Ausweitung der Erfassung auf SNVP.

Wenn bei der Erweiterung der Produktverantwortung auf SNVP eine kontraproduktive Steuerungswirkung durch Ausweichen der Hersteller auf nicht verpflichtete Materialien ausgeschlossen werden soll, müssen alle tonnengängigen Gebrauchsgegenstände ohne Rücksicht auf ihre Materialzusammensetzung und Verwertbarkeit einer Beteiligungspflicht von Beginn an unterliegen. Solange auf Grund der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nur eine Verwertung von Metallen und Kunststoffen in Betracht kommt, sind die Systembetreiber zu verpflichten, für die noch nicht verwertbaren Materialien mit dem örE eine Mitentsorgung über die graue Tonne, im Sperrmüll oder über Wertstoffhöfe im Rahmen der vorzunehmenden Abstimmung zu vereinbaren.

Die Verpackung ist im Recht der Produktverantwortung ein zentraler Begriff, an den eine Vielzahl von Rechtsfolgen anknüpfen. Eine Konkretisierung des Verpackungsbegriffes durch verbindliche Zuordnung von in der Praxis relevanten Beispielen in einer gesonderten Anlage kann deshalb künftig zu mehr Klarheit beitragen. Auch die bisherige Unterscheidung zwischen Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen wird den Zielen einer möglichst umfassenden Rückgewinnung von Rohstoffen im Wege der am Verursacherprinzip ausgerichteten Produktverantwortung nicht mehr gerecht. Sie führt in der Praxis zu einer Vielzahl interessengeleiteter „Umwidmungen“ mit dem Ziel, höheren Nachweis- und/oder Kostenpflichten ganz oder teilweise zu entgehen. Hier gilt es durch einen einheitlichen Verpackungsbegriff bisher bestehende Schlupflöcher zu schließen und für klare Schnittstellen zwischen dem Haushalts- und dem gewerblichen Bereich durch verbindliche Zuordnungen – etwa durch die zentrale Stelle- zu sorgen.

Die Möglichkeit der Eigenrücknahme nach § 6 Abs. 1 Satz 5 – 7 VerpackV (sogen. POS-Regelung) ist zu überprüfen und sachgerecht anzupassen.

Branchenlösungen nach § 6 Abs. 2 VerpackV leisten bedeutende Beiträge zur Rückgewinnung von Wertstoffen und stellen wichtige Differenzierungsmöglichkeiten im Wettbewerb dar. Sie sind im Hinblick auf die Weiterentwicklung zu einem Wertstoffgesetz sachgerecht anzupassen. So bietet ein über die zentrale Stelle abzuwickelndes Genehmigungsverfahren gegenüber dem derzeitigen Anzeigeverfahren nicht nur allen Beteiligten mehr Rechtssicherheit, sondern gibt auch dem Vollzug mehr Möglichkeiten, als bislang zur Verfügung stehen. Die materielle Ausgestaltung dieser Lösungen ist über angemessene Standards zu vereinfachen und vollziehbarer zu gestalten. Dabei kommt der in eine Branchenlösung einbringbaren Menge entscheidende Bedeutung zu. Die dazu bislang in der Praxis herangezogenen unterschiedlichen Gutachten könnten durch eine einheitliche verbindliche Vorgabe der zentralen Stelle ersetzt werden, von der nur dann abgewichen werden kann, wenn dies anhand von individuellen Erhebungen auf Basis der Vertriebswege des verpflichteten Unternehmens nachgewiesen wird.

Im Übrigen muss die zentrale Stelle über wirksame Möglichkeiten verfügen, gegenüber sog. Trittbrettfahrern unmittelbar eine Systembeteiligung durchzusetzen. Wegen des hohen Importanteils bei den SNVP wären dafür Auskunftsrechte gegenüber den Zollbehörden und die verpflichtende Anbringung einer Registrierungsnummer auf dem Produkt oder der Verpackung wünschenswert.

Siehe auch die pdf-Datei des UBA – der offizielle Evaluationsbericht!

Auch der Umweltausschuss des Bundestages hat sich mit der Gesetzesnovelle des Abfallrechtes beschäftigt.

http://twitter.com/#!/gsohn/status/116069459931824128

Die zauberhaften Hexereien der Gelben Tonnen-Herrscher: Mystik des Grünen Punktes und parareligiöse Erscheinungen


An dieser Stelle habe ich mich ausführlich mit der Mülltonnen-Verschwörung auseinandergesetzt: „Warum kleine grüne Männchen Gelbe Tonnen durchwühlen und Gelbe Säcke aufschlitzen“. Nun legt der Bonner FAZ-Korrespondent Helmut Bünder nach und erweitert die Müllschwund-Forschung mit den Möglichkeiten von Zaubertricks der Müllmagier. „Fast 400.000 Tonnen Plastikabfall waren monatelang spurlos verschwunden. Jetzt sind sie wieder da“.

Eine kleine Korrektur sei an dieser Stelle erlaubt. Plastikabfall genießt ja nun nicht gerade den besten Ruf. Aber in dieser Müllschwundmenge sollen auch Weißblech, Alu und so genannte Verbundverpackungen mit im Spiel sein. Also all das, was wir so täglich in Gelbe Tonnen und Säcke werfen (sollen). Wenn also Müllmagier mit ihren Zaubertricks verantwortlich sind für das circensische Tonnen-Spektakel, bleibt noch die Frage zu beantworten, mit welchen Methoden die Abfall-Illusionisten vorgehen. Handelt es sich um den Bechertrick, das Kümmelblättchen, die vertauschten Glocken oder gar um die Svengaki-Wunderkarten?

Es könnte natürlich auch um spirituelle, metaphysische Bedürfnisse und parareligiöse Erscheinungen drehen: Telepathie, Materialisationsphänomene, Telekinese und Psi-Anomalien sind ja heutzutage keine Seltenheit. Bedrohlicher wäre ein Mephisto-Pakt beim Gelbe Tonne-Eroberungsplan. Dem wollten ja sechs Duale Systeme Einhalt gebieten über den Einsatz von Exorzisten. Im Abfalljargon heißen die Wirtschaftsprüfer. Siehe dazu auch den Beitrag: Der Müllschwund-Spuk und die Zertifikatsbürokratie der Entsorgungswirtschaft: Neue Hindernisse für Recyclingwettbewerb.

Neben der nun aufgeklärten Müllschwund-Verschwörung sollten die Wirtschaftsprüfer über Zertifikate gegen den Teufelspakt von Müllbetrügern vorgehen. Von der Wirkung der Teufelsaustreibung war der Präsident des Bundesverbandes der deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) fest überzeugt: „Mit diesem Zertifikat haben wir ein Instrument entwickelt, das die Fähigkeit besitzt, für Stabilität und Nachhaltigkeit im Verpackungsmarkt zu sorgen“, so BDE-Präsident Peter Kurth. Und nun scheint sich die Branche in einem Teufelskreis zu bewegen. Denn nach dem zauberhaften Bericht der FAZ haben sich zwar sechs Gelbe Tonnen-Sammelunternehmen dem Regime der Müll-Exorzisten unterworfen.

Geholfen hat es nicht. „Wir sehen die Qualitätssicherungsinitiative des BDE als gescheitert an“, sagt Herwart Wilms, der Geschäftsführer von Ekopunkt, nach dem FAZ-Bericht. Denn gemogelt werde offensichtlich ausgerechnet von einigen der Unternehmen, die im BDE die Selbstverpflichtung unterschrieben haben. Aus ihrem Kreis stamme die „weit überwiegende Menge“ der Eigenrücknahme, kritisiert Wilms, der sich dabei auf eine Auswertung durch die BDO-Prüfer beruft. Ein weiteres Engagement in der Verbandsinitiative hält er deshalb für zwecklos. Unter den sechs geläuterten Systemen sollen sich also Abtrünnige bewegen.

Zur Auswahl stehen jetzt also folgende sechs Verdächtige: Duales System Deutschland, Eko-Punkt, Interseroh Dienstleistung, BellandVision, Zentek und Veolia Umweltservice Dual. Bei der Zahl Sechs kommen wir dann sehr schnell zur Hexerei. „Die Bezeichnung für die Zauberei einer Hexe hat eine lange Geschichte, die mit den Bedeutungen der Zahl Sechs – griechisch Hex, meist hexa-, lateinisch sex, verwandt mit dem ägyptischen sexen, ‚umarmen, begatten‘, – zusammenhängt. Die Zahl Sechs symbolisiert die Vereinigung der Dreifachen Göttin mit ihrem den Dreizack tragenden Gemahl und galt deshalb überall als die Zahl der geschlechtlichen Vereinigung. Aus diesem Grund bezeichnet die christliche Kirche die Sechs als ‚die Zahl der Sünde‘.“ Nachzulesen unter Hexenverfolgung und Inquisition.

Der Abfallexperte Sascha Schuh von der Bonner Beratungsfirma Ascon präsentiert im Interview erweitert den Müllschwund-Exkurs mit der Theorie „Die Kritiker der Elche sind selber welche“. Auch er umkreist dabei die Zahl Sechs. Die Diskussion über so genannte Branchenlösungen und Eigen-Rücknahmen, die den Gelben Tonnen das Innenleben aussaugen, sei bigott: 80 Prozent der Branchenlösungen werden von den Dualen System selber betrieben (siehe Interview ab der Minute 16:50). Einer dieser sechs dualen Systeme habe einen großen Anteil an Verkaufsverpackungen aus dem Müllstrom rausgenommen. Hier soll es sich um 125.000 Tonnen handeln.

So eine gigantische Menge könne nur ein Unternehmen bewältigen mit einem entsprechenden Marktanteil in der Entsorgungswirtschaft. Und jetzt sind wir beim Ich sag mal-Blog-Sommerrätsel. Welcher Entsorgungsgigant könnte das sein? Unter den sechs Dualen Systemen gibt es Unternehmen mit mächtigen Müttern, die im Müllsektor unterwegs sind. Für die Auflösung dieses Rätsels spendiere ich die Präsentation eines Münzen-Zaubertricks via Youtube, den ich mir bei meinem Papa abgeschaut habe.

Wem gehört der Verpackungsabfall? Bizarrer Streit um Müll

Mit Rechtsgutachten und Lobbyarbeit wollen mittelständische Entsorger in Deutschland stärker am Geschäft mit Verpackungsabfall partizipieren. Die Margen für die Sammlung und Sortierung schrumpfen, ergo beansprucht die Müllwirtschaft Eigentumsrechte für die gesammelten Wertstoffe, die in Gelben Tonnen und Säcke landen. Wirtschaftsexperten halten das für ein merkwürdiges Rechtsverständnis.

In Deutschland sind Duale Systeme dafür zuständig, die haushaltsnahe Sammlung von gebrauchten Verpackungen zu organisieren. Sie beauftragen dafür Entsorgungsbetriebe, die für ihre Leistungen entsprechend entlohnt werden – mehr nicht. In der Rechtsverantwortung für die zu erreichenden Verwertungsquoten, die der Gesetzgeber vorschreibt, stehen die Dualen Systeme und damit Handel sowie Konsumgüterindustrie. So etwas nennt man landläufig Produktverantwortung. Als es nur ein einziges Duales System gab, hatte man aus wettbewerbspolitischen Gründen den Tätigkeitsbereich auf die Sammlung und Sortierung reduziert – mit Ausnahme von Plastik. Ins Recyclinggeschäft konnte der Ex-Monopolist DSD nicht einsteigen.

Das hat sich nun geändert. Mittlerweile stehen eine Vielzahl von Systemanbietern zur Verfügung, so dass es keinen Grund mehr gibt, wettbewerbspolitische Schranken aufrechtzuerhalten.