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EU sollte für Rechtsklarheit bei Liveübertragungen im Netz sorgen #hoa

Netz-Bürokratie statt Innovationen

Auch der Social Media-Berater Andreas Prokop hat sich dankenswerter Weise für mehr Rechtssicherheit bei Liveübertragungen im Netz via Hangout On Air eingesetzt: In Österreich. Zuständig ist hier die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Die E-Mail-Antwort der RTR ist fast genauso schwammig wie die Position der Landesmedienanstalten in Deutschland.

Sehr geehrter Herr Prokop!

Ob ein bei der KommAustria anzeigepflichtiger audiovisueller Mediendienst vorliegt oder nicht, richtet sich allein danach, in welcher Form bzw. mit welcher Absicht dieser Mediendienst bereitgestellt wird.

Die gesetzliche Definition (§ 2 Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz) lautet im Wesentlichen:
Ein audiovisueller Mediendienst ist eine Dienstleistung im Sinne der Art.
56 und 57 AEUV (also des Europarechts) unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze ist.

[…]

Im Prinzip kann ein anzeigepflichtiger audiovisueller Mediendienst dann angenommen werden, wenn es sich um ein öffentlich zugängliches Angebot zu Erwerbszwecken handelt und das Angebot als Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung umfasst. Ziel der Bereitstellung ist also die Verfolgung eines Erwerbszwecks mit diesem Angebot, wobei die Bereitstellung von Sendungen (fernsehähnlich) Hauptzweck sein muss.

Mit anderen Worten, wenn Sie – ob als Privatperson oder als Gewerbetreibender (Installateur) – ein Hangout organisieren und dies nicht mit dem Ziel veranstaltet wird, dadurch ein Einkommen zu erzielen und es vor allem auch nicht regelmäßiger Bestandteil eines von Ihnen permanent bereitgestellten Online-Angebotes ist, das Sie zu Erwerbszwecken betreiben, liegt vermutlich kein anzeigepflichtiger Mediendienst vor.

Wenn Sie jedoch – ob als Privatperson oder als Gewerbetreibender – ein audiovisuelles Online-Angebot betreiben und über dieses regelmäßig öffentliche Hangouts veranstalten und dabei das Ziel verfolgen, hierdurch ein Einkommen zu erzielen (dies kann auch indirekt über Werbung und nicht nur über Abonnementgebühren stattfinden), könnte allenfalls auch ein audiovisueller Mediendienst vorliegen.

Als Orientierung ist die gesetzliche Definition heranzuziehen, wobei keine allgemein gültige Patentantwort angeboten werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr RTR-Team

Hier gibt es sicherlich Anknüpfungspunkte, die diskutabel sind. Klar ist ja wohl, dass die Hangouts von Privatpersonen und Unternehmen nicht den Hauptzweck verfolgen für die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze.

Noch besser wäre eine Formulierung wie: Wer kein Vollprogramm überträgt, unterliegt nicht dem Medienrecht. Selbst wenn man das regelmäßig einmal pro Woche oder pro Monat macht, betreibt ja immer noch keinen Rundfunksender. Die Frage des Gewerbes ist auch in Österreich schwammig. Was ist denn mit den Youtube-Anzeigen? Da gibt es ja einen Erwerbszweck. Kommt zwar nicht viel in die Kasse – aber das kann sich bei hohen Klickzahlen schnell ändern. Also sollten wir vielleicht in Brüssel aktiv werden, um länderübergreifend etwas vernünftiges auf die Beine zu stellen. Andreas und Hannes Schleeh haben schon ihr Interesse bekundet.

Vielleicht machen wir ja zu diesem Thema eine Hangout On Air-Gesprächsrunde bei Viviane Reding. Das Thema schreit nach einer EU-Regelung.

Über den Autor

gsohn
Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsblogger, Livestreamer, Moderator, Kolumnist und Wanderer zwischen den Welten.

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