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Monat: April 2013
Jetzt live: Urheberrechtskeule gegen das Einbetten von Youtube-Videos #bloggercamp
Bloggercamp-Runde ab 19:30 Uhr.
Youtube: Scheitert die Kultur des Teilens am Bundesgerichtshof? #Bloggercamp mit Rechtsanwalt Matthias Lachenmann um 19:30 Uhr!
Unser Gesprächsgast hat freundlicherweise ein paar Fakten zusammengetragen, die bei diesem Fall relevant sein können. Wann haftet ein Nutzer für Urheberrechtsverletzungen bei der Verbreitung von Videos?
Ohne Einbettung:
Ein Nutzer lädt ein Video auf seinen eigenen Webspace hoch und veröffentlicht es auf seiner Homepage, ohne die nötigen Rechte zu haben. Der Nutzer begeht unproblematisch eine Urheberrechtsverletzung gem. §§ 16 UrhG, da eine Vervielfältigung des Videos vorliegt sowie gem. § 19a UrhG (Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung).
Ein Nutzer setzt einen Link auf die Homepage eines Dritten, auf der Urheberrechtsverletzungen begangen werden, ein Homepage-Besucher muss den Link anklicken, um zu dem rechtswidrig hochgeladenen Video zu gelangen → Keine Haftung des Linksetzers. So entschieden vom BGH im Urteil BGH GRUR 2003, 958, 962
Einbetten/Framing von Videos:
Ein Nutzer bindet ein auf Seiten wie YouTube oder Vimeo hochgeladenes Video mittels Embedding/Framing des Links in seine Seite ein (das Video bleibt also auf dem Server des Anbieters gespeichert) → Rechtslage unklar.
Es liegt kein Verstoß gegen §§ 16 und 17 UrhG vor, da keine Kopie des Videos hergestellt wird.
Liegt ein Verstoß gegen § 19 UrhG vor? Umstritten! BGH wird im aktuellen Fall hoffentlich dazu Stellung nehmen. Siehe dazu den Beitrag Lachenmann.
Eine Ansicht: Ja, es liegt ein Verstoß vor, da der Nutzer das Video bereitstelle und das Abspielen veranlasse. Für einen Homepage-Besucher sei nicht (sofort) erkennbar, dass das Video von einem anderen Server komme. Etwa LG München.
Andere (m.E. richtige) Ansicht: Nein, kein Verstoß. Denn es handelt sich um keine eigene Bereitstellung des Videos durch den Nutzer, dieser setzt nur einen Link und zeigt dem Besucher den Platz auf einem Server, an dem es abrufbar ist.
Gute ausführliche Darstellung dessen bei SocialMediaRecht.
Zudem: Wer sein Video bei YouTube hochlädt, kann in das Embedding einwilligen oder nicht, erteilt also jedenfalls seine Einwilligung. Wird das Video jedoch gegen den Willen des Urhebers hochgeladen, kann er nicht einwilligen. Dann besteht Haftungsgefahr. ABER in beiden Fällen gilt die:
Störerhaftung.
Der Störerhaftung ist grundsätzlich jeder ausgesetzt, der Embedded Links/Frames einsetzt oder Video-Links bei Facebook postet. Wieder gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Nutzer haften kann.
Es ist für den Linksetzer nicht zu erkennen, dass das Video Urheberrechte verletzt und es wird deutlich, dass es nicht von ihm stammt → Es gilt „notice and take down“, wenn der Nutzer informiert wird und daraufhin den Link entfernt, haftet er nicht, auch nicht auf Unterlassung. Wenn er jedoch auf den Hinweis nicht reagiert, haftet er.
Es ist zu erkennen, dass das Video Urheberrechte verletzt → Der Nutzer haftet auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten. Hier ist gesundes Augenmaß gefragt.
Der Nutzer macht sich die fremden Inhalte zu Eigen (z.B. indem er Hinweise entfernt, dass die Inhalte auf fremden Seiten gespeichert sind, von außen nicht zu erkennen ist (z.B. durch Einbindung von Bildern), dass er sich um ein Embedding handelt → Der Nutzer haftet voll
Interessante Links:
Bewertung, ob bei Embedding/Framing Rechtsverletzungen vorliegen:
http://www.telemedicus.info/article/2453-Die-Haftung-fuer-eingebundene-Youtube-Videos.html
http://www.internet-law.de/2012/10/haften-blogger-fur-embedded-content.html
http://www.rechtambild.de/2012/11/einbetten-von-youtube-videos-keine-urheberrechtsverletzung/
http://www.rechtzweinull.de/archives/62-Haftung-fuer-Video-Embedding-bei-youtube,-myvideo-Co.html
http://netzrecht.org/zur-rechtlichen-einordnung-des-sog-streamings/
Inwieweit haften Seitenbetreiber wie YouTube für Urheberrechtsverletzende Inhalte?
Ein Dank gebührt Rechtsanwalt Tobias Kläner für seine hilfreichen Tipps und die Unterstützung!
Twitter-Zwischenrufe während der Liveübertragung bitte mit dem Hashtag #bloggercamp posten.
Das Thema müsste besonders für die Youtube-Szene netzpolitisch von großem Interesse sein!
Neue Langsamkeit oder geistig-moralische Netzwende: Über die Drosselpolitik der Telekom
Die liebwertesten Gichtlinge der Telekommunikation kompensieren ihre digitale Einfallslosigkeit schon seit Jahren mit Barrieren, Blockaden und Hinhaltetaktiken. Etwa beim vergeblichen Kampf gegen Dienste wie Skype oder der Ausbreitung von Hotspots für den kabellosen Internetzugang. Und jetzt greifen Dino-Konzerne wie die Telekom in die Trickkiste der Drosselung von DSL-Anschlüssen, um Ladenhüter wie Home Entertain unter die Leute zu bringen, denn eigene Dienste werden auf den Datenverbrauch nicht angerechnet.
Mangelwirtschaft statt schnelles Internet
Mich erinnert dieses Szenario an die Zollschranken im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Die Rivalität der einzelnen Landesfürsten und die zahlreichen Zollschranken beförderten die wirtschaftliche Rückständigkeit in den deutschen Kleinstaaten. Gleiches bewirkt die neue Langsamkeit der Deutschen Telekom.
Statt sich endlich in Richtung einer Gigabit-Gesellschaft zu bewegen, torpedieren uns die Magenta-Manager in die Niederungen einer Mangelwirtschaft auf dem Niveau von 384 Kilobit pro Sekunde:
„Also eine Geschwindigkeit, die dem Nutzer den Download eines handelsüblichen Films in DVD-Qualität in kaum mehr als 23 Stunden ermöglichen würde. Streaming, oft als digitale Zukunft der Unterhaltungsindustrie angesehen, ist mit dieser Geschwindigkeit selbstredend auch möglich“, moniert Sascha Lobo in seiner Spiegel Online-Kolumne.
Aber man sollte nicht nur mit dem Finger auf die innovationsfeindlichen Telcos zeigen. Wir sollten den Netzbetreibern die Infrastruktur-Aufgabe schlichtweg entziehen. Genau an diesem Punkt muss die Gemeingut-Debatte in der Netzpolitik ansetzen. Keine Steuergelder über politische Funktionäre verteilen lassen für irgendwelche Netzprojekte, sondern den Staat fordern bei der Bereitstellung einer Datenautobahn, die diesen Namen auch verdient. 80 Milliarden Euro müssen aufgebracht werden, um Deutschland mit Glasfaser-Anschlüssen flächendeckend zu versorgen.
Öffentlicher Wille für Breitbandausbau
Es fehlt bislang der öffentliche Wille, den Staat stärker in die Verantwortung zu nehmen, moniert der Branchenexperte Roman Friedrich vom Beratungshaus Booz & Co. im ichsagmal-Interview.
„In vielen asiatischen Ländern investiert der Staat und erlässt sogar verfassungsrechtliche Grundlagen für die Notwendigkeit eines schnellen Internets.“
Auch wirtschaftspolitisch sollte die öffentliche Hand ihrer Verantwortung nachkommen, denn es gebe eine positive Korrelation zwischen Digitalisierung, Netzausbau und Arbeitsplätzen, so Friedrich.
„Wenn man diese Auswirkungen sieht, muss sich der Staat die Frage stellen, ob er sich nicht stärker engagieren sollte.“
Allerdings nicht als Betreiber. Schwarzweiß-Denken helfe nicht weiter. Es seien viele Varianten für staatliche Initiativen möglich: Public-Private-Partnership, Konzessions- oder Lizenzmodelle, genossenschaftliche Initiativen.
Ob die Bundesnetzagentur die neuen DSL-Tarife der Telekom als Verstoß gegen die Netzneutralität einstuft und regulatorisch eingreift oder nicht, wir sind als Wählerinnen und Wähler gefordert, von den politischen Akteuren einen Masterplan für die Vernetzung von Gesellschaft und Wirtschaft zu verlangen.
„Im Land, dessen großer Buchbestseller 2012 ‚Digitale Demenz’ hieß, fehlt schmerzhaft das Klima pro Vernetzung, um eine geistig-moralische Netzwende hinzulegen“, meint Sascha Lobo.
Vielleicht reißt uns die Drossel-Politik der Telekom aus unserer Lethargie.
Ausführlich nachzulesen in meiner heutigen The European-Kolumne.
Siehe auch:
Was ist Netzneutralität? Oder: Warum das freie und offene Internet in Gefahr ist.
Telekom erbost Onlineszene durch Abschaffung der DSL-Flatrates.
Pressesprecher sind so unglücklich mit dem Social Web, schnief!
Drei von vier Pressesprechern sind mit Social Media nicht glücklich, meldet das Werbeorgan w & v und bezieht sich auf eine Umfrage der dpa-Tochter News Aktuell und der Kommunikationsberatung Faktenkontor unter Fach- und Führungskräften von Pressestellen.
Heul. Wie schrecklich.
„Die Enttäuschung mancher Unternehmenssprecher könnte auch mit ihrer Resonanz im Social Web zu tun haben. Die klassische Pressemitteilung scheint dort nämlich kaum noch gefragt zu sein. Nur 19 Prozent gaben an, dass Pressemitteilungen ihres Unternehmens im Social Web ‚große Interaktionen auslösten‘. Ein Jahr zuvor waren es noch 27 Prozent. Blog-Beiträge ziehen sogar noch weniger. Hier sprachen nur 13 Prozent der Pressestellen-Mitarbeitern von ‚großer Interaktion‘, nach 15 Prozent im Vorjahr“, schreibt Frank Zimmer in seinem Beitrag.
Vielleicht liegt es auch daran, dass die Pressemitteilungen schon immer weltweit-führender Schaumschläger-Schrott waren und auch die Blogbeiträge mehr oder weniger nur dümmliche Kopien des PR-Gesabbels sind, der täglich meinen E-Mail-Account überflutet. Um Interaktion mit der Öffentlichkeit zu erzielen, müssten die Unternehmen erst einmal zur Interaktion bereit sein und sich nicht hinter Festungsmauern verschanzen.
Ohne Sprachregelungen, Autorisierungen und dreifacher Absicherung von rhetorischen Leerformeln geht doch bei Firmen nichts über den Schreibtisch. Redet einfach ohne Controlling-Absurditäten mit Kunden und Journalisten, geht in Live-Gespräche über Video-Chatdienste wie Hangout on Air, macht Diskussionsrunden mit Bloggern und verabschiedet Euch von den Befehlsschleifen idiotischer Hierarchien – dann klappt es auch mit der Interaktion.
Telcos als „Smart Innovator“: Witzischkeit kennt keine Grenzen….
Die rasant steigende Nachfrage nach Datenapplikationen zwingt die Netzbetreiber zu ständigen Investitionen beim Netzwerkausbau.
„Das drückt weiter auf die Marge. Schließlich erfordern sowohl feste als auch mobile Netze permanente Bandbreitenerweiterungen“, sagte Roman Friedrich von Booz vor drei Jahren.
Hier werde das Dilemma der Netzbetreiber besonders deutlich: Während die Umsätze bei stetigem Investitionsbedarf stagnieren, fahren marktfremde Player wie Apple die Gewinne ein.
„Die klassische TK-Branche gerät immer stärker in eine prekäre Situation. Wenn sie nicht weiter angestammtes Terrain verlieren will, muss sie jetzt konsequent in Innovationen, Inhalte und neue Geschäftsmodelle investieren„, so das Fazit von Friedrich.
Die Agenda für Netzbetreiber sei klar. Sie müssten an der App-Welle partizipieren. Die Zahl der App-Downloads werde weltweit in den nächsten fünf Jahren von 1,4 Milliarden auf rund 19 Milliarden steigen. Dieses Volumen bringe den Anbietern einen App-Umsatz von 17 Milliarden Euro ein. Zudem sollten Netzbetreiber über die Vermarktung eigener mobiler Werbeformen nachdenken und ihre Aktivitäten im Videogeschäft ausbauen. Notwendig seien zudem konvergente Betreibermodelle, eine radikale Kostenreduzierung und die Entwicklung zum „Smart Innovator“.
Und was ist von diesen Hausaufgaben realisiert worden? Was sagt Roman Friedrich zur aktuellen DSL-Tarifpolitik der Telekom?
Warum werden wir über die Telekom keinen Breitbandausbau erleben? Alles nachzulesen in meiner morgigen Kolumne für das Debattenmagazin „The European“. Tenor meines Beitrages: Neue Langsamkeit oder geistig-moralische Netzwende: Über die Drosselpolitik der Telekom.
Siehe auch:
Drossel-Tarife der Telekom: Bundesnetzagentur überprüft Netzneutralität
Im ichsagmal-Interview äußerte sich René Henn, Sprecher der Bundesnetzagentur in Bonn, zu den neuen DSL-Tarifen der Telekom, die derzeitig die Gemüter in Wallung bringen.
„Grundsätzlich ist die Telekom, was die Ausgestaltung ihrer Endkundentarife anbelangt, frei. Sie muss darüber transparent informaieren und die Rahmenbedingungen der entsprechenden Verträge offenlegen“, so Henn.
Die Bundesnetzagentur wird das neue Tarifmodell jetzt aber wohl doch etwas genauer anschauen und prüfen, ob ein Verstoß gegen die Netzneutralität vorliegt.
Ob das neue Tarifmodell der Bundesnetzagentur vorgestellt wurde, wollte der Pressesprecher nicht beantworten:
„Zu internen Arbeitsabläufen gebe ich keine Auskunft.“
Sollten von der Drosselung des Internets auch Konkurrenten betroffen sein, die das Netz der Telekom als „Untermieter“ benutzen, könnte die Sachlage allerdings in einem neuen Licht erscheinen und die Netzagentur auf den Plan rufen.
„Ein Anbieterwechsel dürfte hier wenig Sinn haben: die meisten anderen Anbieter von DSL-Anschlüssen sind regionale Unternehmen, die zum größten Teil auf die Telekom und deren Technik zurückgreifen müssen. Das heißt: Wenn die Telekom auch ihre Großkundenverträge entsprechend anpasst, wird man irgendwann auch bei den anderen Anbietern eine Geschwindigkeitsbegrenzung haben. Eine Alternative können eventuell die Kabelnetze sein“, berichtet WDR 2.
Wann sich die Bundesnetzagentur zur Frage der Netzneutralität äußern wird, konnte mir Henn nicht sagen.
Technisch werde die Drosselung erst 2016 wirksam. Stellt die Netzagentur einen Verstoß gegen die Netzneutralität fest, ist sie als Regulierungsbehörde wieder im Spiel.
Auch die Bevorzugung von Diensten der Telekom dürfte dabei eine Rolle spielen und wird von den Konkurrenten kritisch beleuchtet. Hier könnte es um einen klaren Nachteil für Wettbewerber gehen.
Soweit die Recherchen für meine The European-Mittwochskolumne. Warte noch auf weitere Infos.
Man schlägt den Sack und meint den Esel? Zur BGH-Entscheidung über das Einbetten von Videos
Ich gehe noch einmal auf die Informationen des Bundesgerichtshofes zur urheberrechtlichen Problematik des Einbettens von Youtube-Videos. In einigen Reaktionen auf die Verlautbarungen des BGH zum Verkündungstermin des Urteils am 16. Mai ist ja etwas beschwichtigend angeführt worden, dass es ja um ein Video geht, dass wohl ohne Zustimmung der Klägerin bei Youtube hochgeladen und dann von Konkurrenten eingebettet wurde. Die Frage ist nur, ob die Beklagten „nur“ das Video der Konkurrenzfirma auf der eigenen Website veröffentlicht oder auch aktiv den Film der Klägerin auf Youtube gebracht haben.
Das geht aus der schriftlichen Erklärung, die man auf der Website des BGH zu diesem Fall abrufen kann, nicht hervor. Die Geschäftsstelle des 1. Senats des BGH verweigerte mir gegenüber weitere Angaben, um das etwas differenzierter darstellen zu können. Dabei hatte ich nur eine Verständnisfrage, aber Verständnisfragen beantwortet der BGH nicht – zumindest die Dame der Geschäftsstelle, die ich telefonisch kontaktierte nach dreimaligem Weiterverbinden und ziemlich nerviger Warteschleifen-Musik.
Insofern sieht es netzpolitisch schon etwas ernster aus, denn der BGH behandelt wohl nur das Framing – also das Einbinden von Youtube-Videos auf externen Websites. Hier der BGH-Text.
Verhandlungstermin: 18. April 2013 = Verkündungstermin: 16. Mai 2013
I ZR 46/12 (Framing)
LG München I – Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10
OLG München – Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11Die Parteien streiten über die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die bereits über andere Internetangebote abrufbar sind, in sein eigenes Internetangebot im Wege des „Framing“ einbindet.
Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das „Framing“ stelle kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ende des BGH-Textes.
Was heißt das in der Konsequenz? Muss ich mich vor dem Einbinden fremder Videos darum kümmern, ob das Filmmaterial urheberrechtlich sauber ist?
Stehe ich dann nicht mit einem Bein im Sperrfeuer der Abmahnindustrie?
Erleben wir in Deutschland ein weiteres Kapitel digitaler Mittelmäßigkeit, wo mit einer urheberrechtlichen Allzweckkeule die Grundidee sozialer Netzwerke kaputtgeschlagen wird?
Fragen, die wir morgen in unserer Bloggercamp-Sendung aufgreifen werden. Konkrete Infos über die Diskussionsrunde folgen noch. Wer an der Sendung als Talkgast mitwirken und sich zur Rechtsproblematik äußern möchte, ist herzlich eingeladen. Am besten mich oder Hannes Schleeh kontaktieren. Wenn möglich heute schon.
Zur Zerschlagung der Netzneutralität durch die neue DSL-Tarifpolitik der Telekom werde ich mich natürlich auch noch äußern. Habe gerade mit dem Sprecher der Bundesnetzagentur telefoniert. Muss noch ein wenig recherchieren.
Deutschlands Blogger: ein Projekt (updated)
Prima Projekt.




