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Man schlägt den Sack und meint den Esel? Zur BGH-Entscheidung über das Einbetten von Videos

hangout_snapshot_0 Netzpolitik

Ich gehe noch einmal auf die Informationen des Bundesgerichtshofes zur urheberrechtlichen Problematik des Einbettens von Youtube-Videos. In einigen Reaktionen auf die Verlautbarungen des BGH zum Verkündungstermin des Urteils am 16. Mai ist ja etwas beschwichtigend angeführt worden, dass es ja um ein Video geht, dass wohl ohne Zustimmung der Klägerin bei Youtube hochgeladen und dann von Konkurrenten eingebettet wurde. Die Frage ist nur, ob die Beklagten “nur” das Video der Konkurrenzfirma auf der eigenen Website veröffentlicht oder auch aktiv den Film der Klägerin auf Youtube gebracht haben.

Das geht aus der schriftlichen Erklärung, die man auf der Website des BGH zu diesem Fall abrufen kann, nicht hervor. Die Geschäftsstelle des 1. Senats des BGH verweigerte mir gegenüber weitere Angaben, um das etwas differenzierter darstellen zu können. Dabei hatte ich nur eine Verständnisfrage, aber Verständnisfragen beantwortet der BGH nicht – zumindest die Dame der Geschäftsstelle, die ich telefonisch kontaktierte nach dreimaligem Weiterverbinden und ziemlich nerviger Warteschleifen-Musik.

Insofern sieht es netzpolitisch schon etwas ernster aus, denn der BGH behandelt wohl nur das Framing – also das Einbinden von Youtube-Videos auf externen Websites. Hier der BGH-Text.

Verhandlungstermin: 18. April 2013 = Verkündungstermin: 16. Mai 2013

I ZR 46/12 (Framing)

LG München I – Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10
OLG München – Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die bereits über andere Internetangebote abrufbar sind, in sein eigenes Internetangebot im Wege des „Framing“ einbindet.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das „Framing“ stelle kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Ende des BGH-Textes.

Was heißt das in der Konsequenz? Muss ich mich vor dem Einbinden fremder Videos darum kümmern, ob das Filmmaterial urheberrechtlich sauber ist?

Stehe ich dann nicht mit einem Bein im Sperrfeuer der Abmahnindustrie?

Erleben wir in Deutschland ein weiteres Kapitel digitaler Mittelmäßigkeit, wo mit einer urheberrechtlichen Allzweckkeule die Grundidee sozialer Netzwerke kaputtgeschlagen wird?

Fragen, die wir morgen in unserer Bloggercamp-Sendung aufgreifen werden. Konkrete Infos über die Diskussionsrunde folgen noch. Wer an der Sendung als Talkgast mitwirken und sich zur Rechtsproblematik äußern möchte, ist herzlich eingeladen. Am besten mich oder Hannes Schleeh kontaktieren. Wenn möglich heute schon.

Zur Zerschlagung der Netzneutralität durch die neue DSL-Tarifpolitik der Telekom werde ich mich natürlich auch noch äußern. Habe gerade mit dem Sprecher der Bundesnetzagentur telefoniert. Muss noch ein wenig recherchieren.

Über den Autor

gsohn
Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsblogger, Livestreamer, Moderator, Kolumnist und Wanderer zwischen den Welten.

1 Kommentar zu "Man schlägt den Sack und meint den Esel? Zur BGH-Entscheidung über das Einbetten von Videos"

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