
Die Debatte und den kompletten Beitrag zum Thema kann man hier nachlesen.

Die Debatte und den kompletten Beitrag zum Thema kann man hier nachlesen.

Die Kenntnis der Telefonnummer des Anrufers werde die Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung wesentlich erleichtern. Der Verbraucher könne sich entweder an eine Verbraucherzentrale oder an die Bundesnetzagentur wenden. „Natürlich wird es sowohl zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit als auch zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen weiterhin notwendig sein, dass sich der Verbraucher die Umstände und den Inhalt des Telefongesprächs notiert und der zuständigen Stelle schildert. Dafür ist es durchaus sinnvoll, als Verbraucher mit dem Anrufer ins Gespräch zu kommen und Fragen zu stellen: Für wen rufen Sie an? Was ist Ihr Anliegen? Das gilt natürlich in besonderer Weise, wenn die Rufnummer unterdrückt wird“, sagt Bauer. An diesem Punkt kristallisiert sich wahrscheinlich die Schwachstelle des Gesetzesvorhabens heraus. „Die Vorstellungen des Justizministerium sind naiv. Der Verbraucher hat keinerlei Anhaltspunkte, wenn er mit unterdrückter Rufnummer angerufen wird. Und wie aus dem Vorgehen vieler Call Center bekannt ist, unterbrechen viele Agenten das Gespräch, wenn der Angerufene den Namen einfordert. Zwischen theoretischen Trockenübungen und Praxis liegen eben erhebliche Unterschiede: Ist der Verbraucher verpflichtet zu recherchieren, wer ihn angerufen hat? Schließlich wird diese Information benötigt, um den Verstoß auch ahnden zu können. Hier hat die Politik wieder mal einen Gedanken nicht zu Ende gedacht“, kritisiert Bernhard Steimel, Sprecher der Nürnberger Voice Days und Customer Contact Days.
Die Branchengauner zwinge man mit der Gesetzesnovelle nicht in die Knie, prognostiziert Strateco-Chef Jens Klemann: „Die werden ihr ‚Geschäftsmodell‘ so abändern, dass sie entweder Abmahnungen und Strafen einkalkulieren oder ihren Geschäftssitz und Firmenstruktur so aufsetzen, das man ihnen nicht an die Wäsche kann“, befürchtet Klemann. Die härtere Gangart bei der Rufnummernunterdrückung werde den Firmenchefs mit krimineller Energie nur ein müdes Lächeln entlocken. „Es ist aus technischer Sicht ein leichtes – und obendrein schon jetzt gängige Praxis unseriöser Firmen – eine andere Rufnummer als die eigene zu übermitteln. Läge die Beweislast im Falle einer Anzeige durch den Verbraucher beispielsweise beim Call Center selbst, würden alle seriösen Anbieter von sich aus gerne eine umfassende Qualitätssicherung und Dokumentation mit Anrufaufzeichnung einführen“, sagt Klemann.
Es könne nicht Aufgabe der Bürger sein, semi-professionelle Recherchen in der Call Center-Landschaft zu betreiben. Gerade ältere Menschen seien damit hoffnungslos überfordert. „Außerdem ist es gängige Praxis, dass aufgelegt wird, sobald der Angerufene detaillierte Angaben zum Unternehmen und zum Agenten haben möchte. Ist dann noch die Rufnummer unterdrückt – wovon in diesem Fall ausgegangen werden kann – ist die Handlungsanweisung des Justizministeriums schlicht und ergreifend absurd“, bemängelt Steimel. Ins Leere gehe auch das Verbot unerlaubter Telefonwerbung für Anrufe, die aus dem Ausland kommen. Im Wettbewerbsrecht gelte zwar das Marktortprinzip. Es besagt, dass immer das Recht des Landes Anwendung findet, an dessen Markt die Leistung bestimmungsgemäß angeboten wird. „Da bekommt der Geschäftsführer einer verschachtelten Konstruktion von verschiedenen Limited-Gesellschaften, die über mehrere Länder verteilt ist, schon heute einen Lachanfall“, resümiert Klemann.
Zur Branchenmesse Call Center World, die in dieser Woche wieder traditionell in Berlin stattfindet, sind sich alle Experten einig, dass unseriösen Call Center-Firmen endlich der Saft abgedreht werden muss. Allerdings zweifeln viele daran, dass die von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesänderungen der Praxis standhalten. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass den Verbrauchern in allen problematischen Fällen ein Widerrufsrecht zusteht. Zudem müssen Unternehmen zukünftig mit einer Geldbuße rechnen, wenn sie unerlaubt zu Werbezwecken anrufen oder bei Werbeanrufen ihre Rufnummer unterdrücken. Meinungsverschiedenheiten zwischen Politik, Wirtschaft und Verbänden bestehen in der Frage, ob eine Vertragserklärung, die ein Verbraucher bei einem unerlaubten Werbetelefonat abgegeben hat, erst dann wirksam werden soll, wenn der Verbraucher sie innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt: „Das ist die so genannte Bestätigungslösung. Sie mag zwar auf den ersten Blick für die Verbraucher vorteilhaft erscheinen, ist jedoch bei genauem Hinsehen mit einer Vielzahl von Problemen verbunden. So wäre bei Einführung der Bestätigungslösung zu befürchten, dass die Belästigung durch unerwünschte Telefonanrufe nicht abnähme, sondern zunähme. Denn es muss damit gerechnet werden, dass gerade unseriöse Unternehmer den Verbraucher telefonisch zur Abgabe der Bestätigung drängen würden. Zudem besteht die Gefahr, dass Unternehmen bei Einführung der Bestätigungslösung generell dazu übergehen könnten, für telefonisch geschlossene Verträge sicherheitshalber schriftliche Bestätigungen zu verlangen“, erläutert Dr. Thorsten Bauer, Pressesprecher des Bundesjustizministerium.
Eine Bestätigung in Schriftform hält Call Center-Fachmann Jens Klemann von der Unternehmensberatung Strateco für kontraproduktiv: „Man stelle sich diesen Prozess für zeitkritische Geschäfte vor – ist es nicht gerade oft die telefonische Bestellung mit einem 24 Stunden Lieferservice, die für Verbraucher den Mehrwert bringt? Auch die kurzfristige Buchung von Bahn- oder Flugtickets sowie Mietwagen oder ähnliches müsste damit wohl neu überdacht werden. Ob das im Sinne der Verbraucher ist, bleibt zu bezweifeln“, so die Bedenken von Klemann. Das vom Verband VATM vorgeschlagene „Voice Recording“ wird vom Ministeriumssprecher kritisch aufgenommen. Im Einzelfall ermögliche es den Nachweis, ob der Verbraucher eine bestimmte Erklärung am Telefon abgegeben hat. „Es ist jedoch kein geeignetes Instrument, um unerlaubte Telefonwerbung und die mit ihr verbundene Störung der Privatsphäre zu verhindern. Darüber hinaus sind Aufzeichnungen von Telefongesprächen datenschutzrechtlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung beider Gesprächspartner zulässig. Wenn ein Angerufener in die Aufzeichnung nicht einwilligt, hat sie zu unterbleiben“, bemerkt Bauer. Das sieht die Wirtschaft anders: „Jeder, der ernsthaft ein Geschäft abschließen möchte, ist der Gesprächsaufzeichnung gegenüber meistens positiv eingestellt, denn schließlich dient sie der eigenen Sicherheit. Im Bankenumfeld und dort, wo hohe Transaktionsvolumen telefonisch abgeschlossen werden, hat sich dieses Verfahren ja auch seit Jahren bewährt – und wird meist schon im Rahmen der AGB gleich mitbestätigt“, weiß Klemann.Schwierigkeiten erwartet die Call Center-Branche bei der Vollzugspraxis. Nicht so das Justizministerium: „Ein Verstoß gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung soll mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro bewehrt werden. Wir gehen daher davon aus, dass diese Regelung eine abschreckende Wirkung entfalten wird – seriöse Unternehmen werden ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken“, so Bauer.
Die Kenntnis der Telefonnummer des Anrufers werde die Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung wesentlich erleichtern. Der Verbraucher könne sich entweder an eine Verbraucherzentrale oder an die Bundesnetzagentur wenden. „Natürlich wird es sowohl zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit als auch zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen weiterhin notwendig sein, dass sich der Verbraucher die Umstände und den Inhalt des Telefongesprächs notiert und der zuständigen Stelle schildert. Dafür ist es durchaus sinnvoll, als Verbraucher mit dem Anrufer ins Gespräch zu kommen und Fragen zu stellen: Für wen rufen Sie an? Was ist Ihr Anliegen? Das gilt natürlich in besonderer Weise, wenn die Rufnummer unterdrückt wird“, sagt Bauer. An diesem Punkt kristallisiert sich wahrscheinlich die Schwachstelle des Gesetzesvorhabens heraus. „Die Vorstellungen des Justizministerium sind naiv. Der Verbraucher hat keinerlei Anhaltspunkte, wenn er mit unterdrückter Rufnummer angerufen wird. Und wie aus dem Vorgehen vieler Call Center bekannt ist, unterbrechen viele Agenten das Gespräch, wenn der Angerufene den Namen einfordert. Zwischen theoretischen Trockenübungen und Praxis liegen eben erhebliche Unterschiede: Ist der Verbraucher verpflichtet zu recherchieren, wer ihn angerufen hat? Schließlich wird diese Information benötigt, um den Verstoß auch ahnden zu können. Hier hat die Politik wieder mal einen Gedanken nicht zu Ende gedacht“, kritisiert Bernhard Steimel, Sprecher der Voice Days.
Die Branchengauner zwinge man mit der Gesetzesnovelle nicht in die Knie, prognostiziert Klemann: „Die werden ihr ‚Geschäftsmodell‘ so abändern, dass sie entweder Abmahnungen und Strafen einkalkulieren oder ihren Geschäftssitz und Firmenstruktur so aufsetzen, das man ihnen nicht an die Wäsche kann“, befürchtet der Strateco-Chef. Die härtere Gangart bei der Rufnummernunterdrückung werde den Firmenchefs mit krimineller Energie nur ein müdes Lächeln entlocken. „Es ist aus technischer Sicht ein leichtes – und obendrein schon jetzt gängige Praxis unseriöser Firmen – eine andere Rufnummer als die eigene zu übermitteln. Läge die Beweislast im Falle einer Anzeige durch den Verbraucher beispielsweise beim Call Center selbst, würden alle seriösen Anbieter von sich aus gerne eine umfassende Qualitätssicherung und Dokumentation mit Anrufaufzeichnung einführen“, sagt Klemann. Es könne nicht Aufgabe der Bürger sein, semi-professionelle Recherchen in der Call Center-Landschaft zu betreiben. Gerade ältere Menschen seien damit hoffnungslos überfordert. „Außerdem ist es gängige Praxis, dass aufgelegt wird, sobald der Angerufene detaillierte Angaben zum Unternehmen und zum Agenten haben möchte. Ist dann noch die Rufnummer unterdrückt – wovon in diesem Fall ausgegangen werden kann – ist die Handlungsanweisung des Justizministeriums schlicht und ergreifend absurd“, bemängelt Steimel. Ins Leere gehe auch das Verbot unerlaubter Telefonwerbung für Anrufe, die aus dem Ausland kommen. Im Wettbewerbsrecht gelte zwar das Marktortprinzip. Es besagt, dass immer das Recht des Landes Anwendung findet, an dessen Markt die Leistung bestimmungsgemäß angeboten wird. „Da bekommt der Geschäftsführer einer verschachtelten Konstruktion von verschiedenen Limited-Gesellschaften, die über mehrere Länder verteilt ist, schon heute einen Lachanfall“, resümiert Klemann.
Bitte unterstützt mich bei meiner Aktion unter Facebook. Diesen Abschiebeskandal dürfen wir nicht hinnehmen. Nächste Woche veröffentliche ich den Entwurf für eine Petition. Wer das mit unterzeichnen möchte, schreibt mir einfach eine E-Mail: gunnareriksohn@googlemail.com
Gruß
Gunnar
„Die Aufschläge der Mobilfunknetzbetreiber sind exorbitant, ohne dass die Inhalteanbieter, die auch das geschäftliche Risiko tragen, daran partizipieren würden.“ Renatus Zilles, Vorsitzender der Geschäftsführung des Bonner Mehrwertdiensteanbieters NEXT ID http://www.next-id.de und Präsidiumsmitglied des Verbandes alternativer Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten VATM http://www.vatm.de ist mehr als ungehalten. Im Interview mit dem Deutschlandfunk http://www.podcast.de/episode/789763/Interview_mit_Renatus_Zilles kritisierte er die freie Preisgestaltung der Mobilfunker für Mehrwertdienste, für die sie lediglich den Zugang ermöglichen. Darin sieht er eine Ungleichbehandlung, die auch durch die vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes nicht beseitigt werden. „Während im Festnetz ein einheitlicher Preis für alle Verbraucher gilt, können die Mobilfunkanbieter den Endkundenpreis für Gespräche etwa zu 118xy oder 0900 nach freiem Ermessen bestimmen.“ Auch durch die neue Gesetzgebung werde nicht transparent, wie sich die Aufschläge zusammensetzen und worin sie begründet seien.
Bundeswirtschaftsminister Glos konzentriere sich einseitig auf die 0180-Nummern. Die Preisobergrenze für Mobilfunker in Höhe von 28 Cent pro Minute sei zwar nach Meinung von Zilles ein Schritt in die richtige Richtung: „Aber das Bundeskabinett zu kurz gesprungen. Wie kommt Glos auf die 28 Cent? Wir kommen bei wohlwollender Berechnung ungefähr auf 22 Cent. Da sind immer noch Terminierungsentgelte von acht bis neun Cent enthalten. EU-Kommissarin Viviane Reding will in den nächsten zwei bis drei Jahren diese Terminierungsentgelte auf 1,2 Cent reduzieren, so wie sie im Festnetz sind. Mit welcher Logik nimmt ein Mobilfunker ein Vielfaches von dem, was ein Festnetzanbieter berechnen darf. Das kann mir keiner erklären.“ Das alles führe zu Verärgerungen beim Kunden, der die Mehrwertdiensteanbieter gerne als Abzocker bezeichne. Diesen Vorwurf müssen sich aber tatsächlich die Mobilfunkanbieter gefallen lassen. „Wenn die Inhalteanbieter die Preise bestimmen könnten, gäbe es die Abzocker-Diskussion nicht“, betont Zilles. Die Mobilfunkanbieter nähmen teilweise Aufschläge von bis zu 2000 Prozent vor.
Dass die Bundesnetzagentur http://www.bundesnetzagentur.de als „Hüterin der Rufnummern“ ein Verfahren gegen die Deutsche Bahn eingeleitet hat, weil diese anders als im Telekommunikationsgesetz vorgesehen, nur den Sekundenpreis von drei Cent statt des Minutenpreises von 1,80 Euro angibt, begrüßt er. Eigentlich könne nämlich die Bundesnetzagentur Chancengleichheit herstellen. Aber in Bezug auf die Bahn gebe es schon seit mindestens zwei Jahren immer wieder erhebliche Beschwerden, weil diese Tarife für Telefondienste nicht oder unzureichend angebe. Hier wünsche man sich stringenteres Vorgehen. „Bei vielen anderen Anbietern reichen schon kleinere Verstöße aus, um Rufnummern entzogen zu bekommen“, so seine Kritik an die Bonner Behörde. „Wir würden uns wünschen, dass hier mit gleichem Maß gemessen würde und sich die Bundesnetzagentur dem Thema Mobilfunk stärker widmen würde“, forderte Zilles. Die Kleinen würde man hängen und die Großen lasse man laufen. „Mit den Verstößen des Mehdorn-Konzerns kann man inzwischen ganze Bildbände füllen. Aber von der Bundesnetzagentur kommen hier kaum Interventionen, außer ein paar netten Briefen. Bei private Anbietern klemmt der Regulierer die Rufnummern ab und bewirkt Millionenschäden“, kritisiert der NEXT-ID-Chef auf Nachfrage von NeueNachricht http://www.ne-na.de.
Ein denkbares Modell sieht er im Nachbarland. „In Österreich sind die Endkundetarife im Prinzip gleich, zum Beispiel zwei Euro für einen Dienst. Davon verbleiben vom Endkundentarif 15 bis 20 Prozent beim Netzbetreiber, sowohl im Festnetz wie im Mobilfunk. Für die gleiche Leistung beanspruchen die Mobilfunkbetreiber in Deutschland bis zu 52 Prozent“, erläutert er die Diskrepanz. „Das heißt, beim österreichischen Modell bekommt der Endverbraucher hat eine klare Preisansage und weiß, was auf ihn zukommt, egal ob er vom Festnetz oder dem Handy anruft.“