Ein Anarchismus mit Gerichtsinstanz

Reizwort mit Methode

Martin Welsch hat seinem Buch einen Titel gegeben, der die falschen Leser zuverlässig anzieht und die richtigen provoziert. „Kantischer Anarchismus“ klingt zunächst nach einer jener geistesgeschichtlichen Kühnheiten, die ihren Effekt aus der bloßen Kopplung zweier ungleicher Namen beziehen: hier der Denker des Rechts, der Pflicht, der Form; dort das schwarze Banner, die Revolte, die Verweigerung des Staates. Doch Welsch betreibt keine feuilletonistische Etikettenschieberei. Er rekonstruiert, im Rückgang auf das Nachlasswerk Hans Friedrich Fuldas, eine Kant-Lektüre, in der das Postulat des öffentlichen Rechts eben nicht schlicht den Eintritt in den Staat fordert, sondern den Übergang in einen Zustand öffentlicher, justizieller Gerechtigkeit, der begrifflich noch nicht mit Souveränität identisch ist. Das Reizwort im Titel ist also keine Pose. Es ist eine These.

Diese These ist stärker, als es das akademische Milieu gewöhnlich duldet. Denn Welsch folgt Fulda darin, den nahezu reflexhaften Kurzschluss von Recht und Staat aufzubrechen. Nicht der Staat ist die erste Wahrheit des Rechts, sondern eine Ordnung, in der jedem das Seine zuteilwerden kann, vermittelt durch öffentliche Instanzen der Entscheidung und des Vollzugs, ohne dass damit schon ein Souverän gesetzt wäre. Welsch erinnert daran, dass Kant selbst unter „Anarchie“ nicht nur das Gespenst des Chaos verstand, sondern „Gesetz und Freiheit, ohne Gewalt“. Anarchie erscheint hier nicht als Auflösung der Ordnung, sondern als Möglichkeit einer wohlgeordneten, herrschaftsarmen Freiheit. Das ist der eigentliche Skandal des Buches: Es liest Kant nicht gegen, sondern vor dem Staat.

Das schwarze Banner wird juristisch gefaltet

Gerade an diesem Punkt aber beginnt der produktive Streit. Denn was Welsch „kantischen Anarchismus“ nennt, ist kein Anarchismus der Barrikade, sondern ein Anarchismus der Rechtsform. Er will keine ekstatische Negation der Ordnung, sondern eine horizontale Verfassung des Zusammenlebens, in der Herrschaft suspendiert, das Recht aber keineswegs abgeschafft ist. Das ist intellektuell eminent interessant, terminologisch jedoch riskant. Denn die klassische anarchistische Tradition hätte gegen diese Konstruktion Einwände von Gewicht erhoben: zu viel Gericht, zu viel Zuteilung, zu viel Form, zu wenig soziale Explosion. Bakunin hätte wohl gefragt, ob ein Gemeinwesen mit übergeordneter Entscheidungsinstanz, mag es auch noch so wenig souverän heißen, nicht bereits den Keim jener Herrschaft enthält, die man abschaffen wollte.

Bakunins Schriften schärfen diesen Einwand. Dort erscheint Staatlichkeit als mit wirklicher Volksemanzipation unvereinbar; die Abschaffung des Staates ist nicht Verwaltungsreform, sondern Befreiungsakt, Revolution nicht bloß Bruch, sondern kollektive Entfesselung. Gerade in dieser Tonlage wird der Abstand zu Welsch sichtbar. Sein Anarchismus kennt weder die Lust an der Zerstörung noch die Pathosformel des Aufstands; er kennt Gerichtsinstanzen, Übergangsformen, Rechtsvollzug. Bakunin und die Klassiker des antistaatlichen Denkens würden also vermutlich urteilen: Das ist nicht die Abschaffung der Herrschaft, sondern ihre sublimierte Verrechtlichung. Eben darin aber liegt die eigentümliche Modernität von Welschs Zugriff. Er versucht, die antiautoritäre Energie nicht in den Ausnahmezustand, sondern in die Form des Rechts selbst einzuschreiben.

Vor dem Staat, nicht nach ihm

Welschs stärkste begriffliche Erfindung ist die des „Vorstadiums des Politischen“. In dieser Formel steckt der ganze Ehrgeiz des Buches. Das Politische soll nicht erst dort beginnen, wo Souveränität, Gewaltengliederung und Staatsapparat institutionell greifbar werden. Es beginnt früher: in der Kooperation natürlicher Personen, im öffentlichen Bezug auf Gerechtigkeit, in der Möglichkeit, Konflikte rechtlich zu entscheiden, ohne sie bereits staatlich zu überformen. Das ist nicht einfach anarchistisch; es ist präziser gesagt: an-archisch. Welsch interessiert die Entthronung des Anfangsprinzips, die Suspendierung jener letzten Kommandostelle, von der moderne Staatlichkeit noch immer zehrt. Darum ist sein Buch dort am besten, wo es den Staat nicht romantisch dämonisiert, sondern begrifflich kontingent macht.

Zugleich ist Welsch nüchtern genug, die eigene These nicht in die Reinheit einer Schule zu überführen. Auch nach seiner Darstellung bleibt dieser Anfang „in Richtung Staat offen“. Das ist philosophisch redlich und politisch folgenreich. Denn damit wird „kantischer Anarchismus“ gerade nicht zum Namen einer fertigen Gegenordnung, sondern zum Index einer Spannung: Recht verlangt Öffentlichkeit und Verbindlichkeit, droht aber im selben Zug in Herrschaft umzuschlagen. Wer diese Spannung stillstellt, landet entweder bei staatsfrommer Orthodoxie oder bei antijuristischem Affekt. Welsch will beides vermeiden. Man könnte auch sagen: Er verleiht dem Anarchismus die Strenge eines verfassungsrechtlichen Denkens, ohne ihn ganz in dieses aufzulösen.

Die Polemik gegen die Moralisten

Von dort aus gewinnt das Buch seine zweite Schärfe. Welsch belässt es nicht bei einer originellen Kant-Deutung, sondern verfolgt, wie Fulda gegen die Ethisierung des Rechts, gegen menschenrechtlichen Moralismus und gegen bestimmte Linien des Neukantianismus zu Felde zieht. In diesem zweiten Teil ändert sich der Ton: Aus der exakten Rekonstruktion wird eine Genealogie philosophischer Entstellungen. Finalisierung des Rechts, Unterstellung unter ethische Zwecke, Vergemeinschaftung der Autonomie, die Verwandlung praktischer Philosophie in eine bloße Theorie des Praktischen – all dies erscheint als Verlust der genuin kantischen Rechtsvernunft. Welsch arbeitet diese Linie mit bemerkenswerter Präzision heraus. Sein Buch zeigt, wie sehr Fulda die Entkopplung des Rechts von moralischer Selbstberauschung betrieb.

Freilich hat diese Operation ihren Preis. Wo Fulda von „Sünden“ spricht, von nemesis divina, von den deformierenden Folgen eines entstellten Kantianismus bis hinein in die intellektuellen Lähmungen gegenüber dem Nationalsozialismus, gewinnt die Argumentation eine fast strafgerichtliche Temperatur. Der philosophische Gegner wird dann nicht nur widerlegt, sondern genealogisch belastet. Das ist nicht unerquicklich; es verleiht dem Text Wucht. Aber es erzeugt auch eine eigentümliche Asymmetrie. Gerade wer die Moralisierung des Rechts kritisiert, sollte mit moralisch aufgeladenen Zurechnungsfiguren vorsichtig sein. Welsch sieht diese Schärfe und macht sie lesbar; ganz entschärfen will er sie nicht. Das ist klug. Denn ohne diese Polemik verstünde man Fuldas Einsatz nicht, mit ihr aber sieht man umso deutlicher seine Gefahr.

Kants späte Grausamkeit

Die eigentliche Größe des Buches zeigt sich jedoch erst dort, wo sein eigener Titel unter Druck gerät. Welsch geht am Ende nicht den bequemen Weg vieler Kant-Apologien, die das Helle retten, indem sie das Dunkle marginalisieren. Im Gegenteil: Er arbeitet sich in jene Partien der späten Rechtslehre hinein, die Fulda eher scheute – in das Staatsrecht, das Widerstandsverbot, das Strafrecht, in jene Passagen, in denen schon der bloße Gedanke an Widerstand gegen den Souverän als todeswürdig erscheint, in denen Kollektivstrafe und „Blutschuld“ einen fast delirierenden Ton annehmen. Hier zerbricht die beruhigende Fiktion eines unversehrten Kant.

Genau hier fährt Welsch die feinere Klinge. Er verfällt weder dem neuen Kant-Bashing noch hält er an der Idee eines reinen, herrschaftsfreien Kant um jeden Preis fest. Stattdessen deutet er Kant als einen Denker, in dem sich die Dialektik der Aufklärung avant la lettre vollzieht: Freiheit schlägt in Zwang um, Vernunft in Exzess, Rechtsform in Grausamkeit. Das ist der entscheidende Fortschritt dieses Buches gegenüber bloßer Rekonstruktion. Es zeigt, dass die helle Kant-Deutung nur um den Preis der Abspaltung ihrer dunklen Gegenstücke zu haben ist – und dass eben diese Verdrängung die Wiederkehr des Verdrängten vorbereitet. Aus einer Apologie wird so eine Diagnose der Moderne.

Was Bakunin sagen würde

Was also würde Bakunin zu Welschs Anarchismusbegriff sagen? Vermutlich zunächst dies: dass hier einer das Wort Anarchie mit auffallend sauberen Händen führt. Kein Pulverrauch, keine Kommune, kein Aufstand, kein föderatives Pathos der Assoziation – stattdessen Gerichtsverfassung, Rechtszustand, distributive Gerechtigkeit. Gemessen an Bakunins Maxime, wonach Staat und Volksemanzipation unvereinbar seien, wäre das zu kühl, zu formal, zu wenig revolutionär. Und doch wäre es voreilig, darin nur eine akademische Entschärfung zu sehen. Denn Welsch trifft einen wunden Punkt, den auch die anarchistische Tradition nie ganz losgeworden ist: Die Kritik der Herrschaft bleibt unerquicklich abstrakt, wenn sie die Formfrage des Rechts an den Staat verschenkt.

Gerade darum ist „Kantischer Anarchismus“ ein bemerkenswertes Buch. Es ist nicht deshalb wichtig, weil es Kant endlich zum Anarchisten macht. Wichtig ist es, weil es zeigt, dass das Verhältnis von Recht und Herrschaft neu aufgeteilt werden muss, wenn man weder vor dem Staat niederknien noch im Kult der Negation enden will. Welschs stärkster Satz steht nicht wörtlich in seinem Buch, aber er ist dessen eigentlicher Gedanke: Die Freiheit ist politisch noch nicht gerettet, wenn sie sich institutionell verfasst hat; und sie ist philosophisch noch nicht verloren, wenn der Staat nicht ihr letzter Name ist. Bakunin hätte das kaum genügt. Aber unterschätzt hätte er es wohl auch nicht.

2 Gedanken zu “Ein Anarchismus mit Gerichtsinstanz

  1. Danke für die Empfehlung! Das Buch ist bereits bestellt. Gut passt dazu ein Kapitel von Hans-Günther Krüsselberg mit dem Namen „Theoriebildungen im 17., 18. und 19. Jahrhundert“ aus dem Handbuch der Wirtschaftsethik, Band 1.2 (Ich habe die Auflage aus 2009.) Adam Smith war nicht der Vater des Kapitalismus, zu dem Milton Friedman ihn gemacht hat – er war ein Kritiker der Herrschaft, in dem Sinne das Herrschaft nicht das Gemeinwohl garantieren kann. Und er war ein „Wegbereiter“ Kants.

  2. Pingback: Die Freiheit der Wissenschaft nach dem politischen Ernstfall - ichsagmal.com

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