Warum die Digitale Gesellschaft-Lobbyisten im Datenschutz auf dem Holzweg sind

Markus Beckedahl begründet in einem Blogpost auf der Website seiner Lobbyorganisation “Digitale Gesellschaft” seine positive Haltung zum Nordlicht-Datenschützer Thilo Weichert noch einmal etwas ausführlicher:

Dass das ULD nicht direkt an Facebook herantreten kann, ist das Verschulden der Politik: die Durchsetzung von Datenschutzrecht auf internationaler Ebene ist trotz aller Sonntagsreden von Innen- und Verbraucherschutzministern bislang kein bisschen verbessert worden. Das ULD macht nun schlicht seinen Job: es übt indirekt Druck auf Facebook aus, weil das richtige Instrumentarium für andere Wege fehlt. Wer durch Facebooks ignorante Haltung und das Versagen der Politik am Ende doof da steht, ist der einfache Nutzer, der sich um solche Details einfach nicht kümmern müssen sollte.

Damit wird das Ganze Argumentarium aber nicht richtiger, wie Internet-Law-Blogger Thomas Stadler zurecht bemerkt:

Eine Ansicht die eher kurz springt. Denn wir haben es mit einer Reihe von Problemen zu tun, für die man Politik und professionelle Datenschützer, insbesondere die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, gleichermaßen verantwortlich machen muss. Dass die einen nur ihren Job machen, während die anderen versagt haben, ist ein zu einfaches Erklärungsmuster, das die Realität nicht abbildet.

Und Thomas Stadler kommt zu einer ähnlichen Einschätzung, wie ich sie heute im Debattenmagazin „The European“ formuliert habe:

Das geltende Datenschutzrecht ist über Jahrzehnte hinweg maßgeblich von den professionellen Datenschützern bestimmt und mitgestaltet worden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Landesbeauftragten und die Art. 29-Gruppe der EU machen in diesem Bereich Politik. Sie sind keinesfalls bloße Rechtsanwender. Die Aussage, dass die Datenschützer nur ihren Job machen, während die Politik versagt hat, verkennt die Realitäten. Das geltende Recht ist nämlich gerade auch wegen des Einflusses der Datenschützer so wie es ist.

Stadler verweist dann noch auf einen Beitrag des Kollegen Niko Härting, der in der Zeitschrift Computer & Recht (CR) veröffentlicht wurde. Härting hält die Vorgehensweise des ULD für verfassungswidrig. Er sieht in der primär Unternehmen treffenden Aufforderung, Fanseiten bei Facebook zu löschen, einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Also, liebe digitale Wirtschaft, ab zum Verfassungsgericht!