Das Kartellrecht verbietet Wettbewerbsbeschränkungen nicht nur zwischen Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen (horizontal), sondern auch entlang der Lieferkette (vertikal), schreibt Axel Kallmayer in einem FAZ-Gastbeitrag:
“Ersteres betrifft vor allem Kartelle von Herstellern, die die Kartellbehörden seit Jahren intensiv verfolgen, jüngst beispielsweise im Automobilsektor. Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten zwischen Herstellern und Händlern wurde dagegen lange kaum verfolgt.”
Das ändert sich jetzt so langsam. Problem: Besonders in der Lebensmittelbranche gibt es eine ungleiche Verteilung der Marktmacht zugunsten der großen Handelsketten, von denen Lieferanten häufig abhängig sind. Hier muss man jetzt mal genauer beobachten, wie erfolgreich das Bundeskartellamt interveniert. So untersagten die Wettbewerbshüter Edeka weitreichende Rabattforderungen gegenüber Lieferanten – hierüber hat nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
“Um solches Verhalten zu begrenzen, verschärfte der Gesetzgeber jüngst das kartellrechtliche Missbrauchsverbot dahingehend, dass Marktbeherrscher andere Unternehmen nicht dazu auffordern dürfen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren – das ‘Anzapfverbot’ gemäß § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)”, erläutert Kallmayer.
Wichtige Infos zur Einschätzung des Bundeskartellamtes finden sich in dem Papier „Hinweise zum Preisbindungsverbot im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels“. So dürfen Unternehmen weder durch Anreize noch durch Druckausübung versuchen, andere Unternehmen zu einer verbotenen Preisbindung zu bewegen.
“Dabei ist nicht erforderlich, dass die Preisbindung zwischen dem druckausübenden bzw. vorteilversprechenden Unternehmen und dem Adressaten vereinbart werden soll. Vom Verbot umfasst ist auch der Versuch, den Adressaten zur Vereinbarung einer Preisbindung mit einem dritten Unternehmen zu bewegen“, schreibt das Kartellamt.
Neue Verfahren wie etwa Bußgelder von 10,9 Millionen Euto gegen Peek & Cloppenburg und den Bekleidungshersteller Wellensteyn zeigen nach Auffassung von Kallmayer den Willen des Kartellamts, das vertikale Kartellrecht verstärkt durchzusetzen. “Dazu zählt auch das Vorgehen gegen Beschränkungen des Online-Handels. Hersteller und Händler sollten sich daher bewusst sein, dass das Kartellrecht bei Kontakten entlang der Lieferkette ebenso zu kennen und beachten ist wie bei Kontakten mit Wettbewerbern”, resümiert der FAZ-Gastautor.
Ich bin gespannt, wie das Bundeskartellamt die Kickback-Problematik zwischen den Handelskonzernen und den Dualen Systemen beim Verpackungsrecycling wertet. Das spielt sich ja auch in der Lieferkette des Einzelhandels ab – nämlich am Ende des Lebenszyklus der Produkte. Siehe auch: NEUER MONOPOLISMUS BEIM VERPACKUNGSRECYCLING? #DSD #GELBETONNE #REMONDIS @KARTELLAMT
Hat dies auf http://www.ne-na.me rebloggt.