Aufruf zur Verpackungsabfall-Recherche mit ersten Ergebnissen #GelbeTonne #GelberSack

Nach unserem Aufruf zur kollaborativen Recherche über die Merkwürdigkeiten bei der Gestaltung des Recyclings von Verpackungsabfall kommen bei uns die ersten Rückmeldungen aus der Konsumgüterindustrie an.

Die Quellen werden hier natürlich nicht genannt, sonst könnte es zu „Strafaktionen“ des Einzelhandels kommen: Fristlose Kündigung, Schadensersatz, Auslistung und sonstige „Späße“, die Firmen in den Ruin treiben können. Aber unsere Vermutungen, dass von den Lieferanten überhöhte Preise fürs Recycling verlangt werden, bestätigen sich. So sind vor zwei Jahren Preisanpassungen von einem großen Discounter mit unbestimmter Laufzeit vorgenommen worden (Vertrag liegt uns vor). Man kennt den Konzern aus der TV-Werbung.

Am Beispiel Kunststoff kann man das am besten nachvollziehen. Es werden 1.296 Euro pro Tonne als Entsorgungspreis verlangt. Da liegt man auf einem Preisniveau, wie zu Beginn des Verpackungsrecyclings. Technologisch hat sich allerdings einiges getan. Der Marktpreis ist mittlerweile unter 600 Euro gefallen. Wie kann es sein, dass ein Handelskonzern von seinen Lieferanten mehr als doppelt so viel verlangt? Was passiert mit den rund 700 Euro pro Tonne, die in der Kasse des beauftragten Dualen Systems landen?

Auf die Folgen der zunehmenden Handelslizenzierung hat im Januar 2017 der Milichindustrieverband hingewiesen:

„Schon jetzt betrifft die Handelslizenzierung rund 50 Prozent des Marktes. Sie stellt keinen Ausnahmetatbestand mehr dar und stellt den Markt für die Verpackungsentsorgung vor umfangreiche wettbewerbliche Probleme, da im Rahmen der Handelslizenzierung nur einige wenige Handelsunternehmen die Verpackungsentsorgung nachfragen und dies auch nur bei einigen wenigen Dualen Systemen. Regelmäßig erfolgt die Handelslizenzierung derzeit zu überhöhten Preisen. Diese werden letztlich von den Herstellern gegenüber den jeweiligen Dualen Systemen, die Handelslizenzierung betreiben, getragen.“

Und dann wird es in dem Schreiben noch interessanter:

„Ausdrücklich zu begrüßen ist das in § 7 Abs. 6 VerpackungsG verankerte Kick-Back Verbot. Gleichwohl bedürfte es einer solchen Regelung nicht, wenn klargestellt würde, dass ausschließlich die Hersteller und zwar auch für die Eigenmarken des Handels die Lizenzverantwortung tragen würden. Für eine derartige, zu begrüßende Regelung, spricht nicht zuletzt auch die Systematik der aktuellen Verpackungsverordnung, da der Hersteller als Erstinverkehrbringer auch die Lizenzverantwortung für die von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen tragen soll.“

Inhalt von Paragraf 7 Absatz 6 des Verpackungsgesetzes im Wortlaut: Es ist Systembetreibern (also den Dualen Systemen, die Gelbe Tonnen und Säcke entsorgen, gs), Vertreibern (also den Handelsunternehmen, gs) nicht gestattet, ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (also den Verkaufsverpackungen, die in unseren Tonnen und Säcken landen, gs) an ihr System vermitteln.

Also Handelskonzerne schließen schon jetzt für rund 50 Prozent der Verpackungen Verträge mit „ausgewählten“ Dualen Systemen ab und „überreden“ dann weitere Hersteller/Lieferanten, Verträge mit diesem System abzuschließen.

Wettbewerbspolitisch ist der Fall also klar. Wenn die Hersteller die Verträge für das Verpackungsrecycling direkt mit den Dualen Systemen abschließen würden – das sind einige tausend Unternehmen – dann könnte es nicht zu dem in Paragraf 7 beschriebenen Szenario kommen. Wenn allerdings die fünf großen Handelskonzerne, die 80 Prozent des Marktes dominieren, für die Lizenzierung zuständig sind, kommt es zu der Lage, die der Milchindustrieverband skizziert hat.

Soweit die ersten Recherche-Ergebnisse. Vielen Dank für den Hinweis auf das Schreiben des Milchindustrieverbandes und für den „lohnenden“ Vertrag eines Discounters. Wer weitere Informationen vermitteln möchte, sollte mich direkt telefonisch kontaktieren: 0177 620 44 74.

Verpackungsgesetz #GelbeTonne – Warum verbietet der Gesetzgeber so genannte Kickbacks?

Was bislang in der Öffentlichkeit beim Verpackungsrecycling via Gelbe Tonnen und Säcke überhaupt nicht diskutiert wird, ist das Vertragswerk zwischen Handelskonzernen und einigen Dualen Systemen. Wie auch? Es ist sehr schwierig, das Netzwerk der marktbeherrschenden Unternehmen zu durchschauen. Doch jeder ist ja auch Konsument und bezahlt an der Supermarktkasse für die Sammlung und Sortierung des Verpackungsabfalls.

Das spannende Stichwort an dieser Stelle lautet: Kickback. Nehmen wir einmal an, dass große Handelsketten ihre Marktmacht nutzen, um den Lieferanten teilweise überhöhte Preise für die Entsorgung abzuverlangen. Alles rein hypothetisch 😉 Zur Erinnerung: Die Preise für das Verpackungsrecycling sind im Vergleich zu den Zeiten des Grüne Punkt-Monopols deutlich gesunken (früher gab es ja nur das DSD): Sie lagen im Jahr 2000 bei 25 Euro pro Kopf der Bevölkerung und sind auf zirka 11 Euro pro Jahr gesunken.

Neues Verpackungsgesetz verbietet Kickback

Die Konkurrenz der Systeme und technologische Verbesserungen führten zu dieser deutlichen Kostenreduzierung. Soweit die Theorie. Werden diese Preise aber an die Verbraucherinnen und Verbraucher über reduzierte Lizenzentgelte weitergegeben? Der Gesetzgeber scheint da so seine Zweifel zu haben. Nach dem in diesem Jahr beschlossenen Verpackungsgesetz, das die Verpackungsverordnung 2019 ablösen wird, sind Kickback-Zahlungen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtswidrig. Es wird den Dualen Systemen verboten, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller an ihr System vermitteln. Ding-Dong.

Warum taucht ein so knallharter Paragraf im Verpackungsgesetz auf? Nehmen wir mal an, dass von der Konsumgüterindustrie über die Einkaufsmacht des Handels überhöhte Preise für die Entsorgung an Duale Systeme bezahlt werden. Vielleicht liegen diese Preise gar 100 Prozent über den realen Entsorgungskosten. Ein Großteil der überhöhten Entgelte landet dann über Duale Systeme wieder beim Handel – sozusagen eine Kickback-Kreislaufwirtschaft.

Damit das nicht mehr passiert, sieht das neue Verpackungsgesetz die Einrichtung einer neuen Zentralen Stelle vor. Diese Institution soll den Markt der Dualen Systeme überwachen und somit auch die Einhaltung des Kickback-Verbots überprüfen. Sie soll als beliehene Stiftung konzipiert und von den Dualen Systemen finanziert werden. Warum macht man eigentlich nicht in Form einer staatlichen Stelle? Wie soll denn eine Stiftung den Vollzug des Gesetzes sicherstellen? Das kann man vergleichen mit den Löschaufgaben, die an Facebook delegiert wurden. Das Bundeskartellamt hat wohl Zweifel, ob diese Zentrale Stelle neutral und im öffentlichen Interesse wirken kann. Das geht aus einem Fachvortrag hervor.

So soll man die Kontrollgremien „nicht mit Personen besetzen, die in einem Beschäftigungsverhältnis oder Beratungsverhältnis zu Marktteilnehmern stehen, standen oder demnächst stehen werden.“

Gibt es solche Persönlichkeiten überhaupt, die in so einer Stiftung tätig werden könnten oder bleiben die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher wieder auf der Strecke? Fragen über Fragen.

Die Sonnenkönige des Verpackungsabfalls und das drohende Chaos mit Gelben Tonnen und Säcke

Auf einer Fachtagung der Entsorgungswirtschaft vor fünf Jahren verglich der Vorstandschef einer Recyclingfirma das Regelungschaos der Verpackungsverordnung mit dem französischen Sonnenkönig, der sich mit dem Bau der Maschine von Marly ein Denkmal setzen wollte. Ludwig der Vierzehnte investierte für dieses Ideal der Vollkommenheit unvorstellbare Summen. Es bestand aus 14 großen Wasserrädern, die 221 Pumpen betrieben. Mit dem Bau waren 1.800 Arbeiter und Techniker fünf Jahre lang beschäftigt. Sie verbrauchten das Holz etlicher Wälder, 17.500 Tonnen Eisen, 900 Tonnen Blei und 850 Tonnen Kupfer. Entstanden ist aber keine quasi-göttliche Schöpfung der Technik, keine perfekte Maschine, kein Monument der Ingenieurskunst, sondern ein schwerfälliges Monster.

Flut an Verordnungsnovellen

Ähnlich verhält es sich mit der Flut an Verordnungsnovellen, die uns seit Einführung der Gelben Tonnen und Säcke in den vergangenen 27 Jahren beschert wurden. Nach jeder Novelle entsteht in den beteiligten Wirtschaftskreisen – Handel, Industrie und Entsorgungswirtschaft – das gleiche Theater: Man klagt über Vollzugsdefizite, Bürokratismus, Schwarzfahrer, Abrechnungsbetrüger, Phantom-Sammelmengen, Abfallschwund, Platzhirsch-Gehabe und egoistische Finanzinteressen. In der Regel verbergen sich hinter den Klagen schlichtweg Machtinteressen der Platzhirsche.
Der kluge Rat auf der Fachtagung im Juni 2012 lautete: Man sollte die nötige Geduld für den Vollzug der bestehenden Verpackungsverordnung aufbringen und mit kühlem Kopf weiterarbeiten, statt sich wieder auf die Reise in das utopische Land der Rechts-Vollkommenheit zu machen.
Ansonsten könnte man das gleiche Schicksal wie die Wundermaschine von Marly erleiden. Sie wurde abgerissen und ist nur noch eine Anekdote der Technik-Geschichte.

Abriss bei sieben Dualen Systemen

Für den Abriss ihrer Existenzgrundlage sorgen im Jahr 2017 nun sieben der zehn zugelassenen dualen Systeme, die das Recycling des Verpackungsabfalls in Deutschland organisieren.

Die kündigenden Systeme scheiden nicht nur aus den gekündigten Verträgen aus, sondern verlieren damit zugleich auch die für ihre Tätigkeit als duales System zwingend erforderliche behördliche Feststellung (Zulassung) als Systemteilnehmer. Sie wird unwirksam. So wertet das Professor Tobias Leidinger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, die Rechtslage in einer Stellungnahme.

Zulassung durch die Landesbehörde

Am bundesdeutschen Markt sind derzeit zehn duale Systeme tätig, die die Abholung und Sortierung des Verpackungsabfalls bewerkstelligen. Jeder Systemteilnehmer bedarf dafür der Zulassung durch die jeweils zuständige Landesbehörde.

„Dabei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen sind regelmäßig auch mit Nebenbestimmungen versehen, die die verbindliche Verpflichtung für den Systembetreiber enthalten, sowohl der Gemeinsamen Stelle anzugehören als auch wirksame Clearingverträge zu unterhalten“, schreibt Leidinger.

Die so genannte „Gemeinsame Stelle“ sorgt für die notwendige Koordinierung der am Markt tätigen Systeme. Sie ermittelt unter anderem regelmäßig die Marktanteile der dualen Systeme im Entsorgungsgebiet, auf deren Grundlage die Anteile an den erfassten Verpackungsmengen und damit die anteiligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Entsorgungsunternehmen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bestimmt werden. Rechtsgrundlage dafür sind die zwischen allen Systemteilnehmern abgeschlossenen Verträge: der Ausschreibungsvertrag, der Mengenclearingvertrag sowie ein Nebenentgeltvertrag.

„Die Beteiligung an der Gemeinsamen Stelle ist mithin Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftskreislauf nach der Verpackungsverordnung, der Mengenclearingvertrag ist die entscheidende Rechtsgrundlage für das Funktionieren der Gemeinsamen Stelle und dem Zusammenwirken der teilnehmenden Systeme“, erläutert der Fachanwalt.

Wie der Presse zu entnehmen sei, haben vier der sieben kündigenden Systembetreiber neue Clearingverträge abgeschlossen. Das Bundeskartellamt habe dazu eine rechtliche Einschätzung abgeben, wonach der von vier dualen Systemen abgeschlossene neue Vertrag „wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen“ enthält und somit ab 2018 kein Mengenclearing ermöglicht.

Anbieter ohne Genehmigung

Rechtsfolge der Kündigung der Clearingverträge ist, dass am 1. Januar 2018, mit Wirksamkeit der Kündigung, zugleich die Feststellung (Zulassung) der kündigenden dualen Systeme nach Paragraf 6, Absatz 5.3 der Verpackungsverordnung unwirksam werde.

„Daran ändert auch der zwischenzeitlich erfolgte Abschluss konkurrierender Clearingverträge durch vier duale Systeme nichts“, führt Leidinger aus.

Die Kündigung der Clearingverträge stelle sich als schärfste Form der Weigerung zur Zusammenarbeit dar, sofern nicht für den Zeitraum ab Wirkung der Kündigung alle zehn Dualen Systeme einen neuen, wirksamen abschließen. Damit würden ab dem 1. Januar 2018 nur noch drei Duales Systeme in Deutschland über wirksame Feststellungen verfügen. Nur diese zugelassenen Betreiber dürfen ab diesem Zeitpunkt noch am Markt als duale Systeme tätig sein.

„Hersteller und Vertreiber dürfen Verkaufsverpackungen ab dem 1. Januar 2018 nur noch an private Endverbraucher abgeben, wenn sie sich an diesen Systemen beteiligen“, resümiert Leidinger.

Was machen die großen Handelskonzerne?

Das dürfte vor allem die großen Handelskonzerne in Verlegenheit bringen, die sich mit jenen Dualen Systemen verbunden haben, die zur Kündigungsfraktion zählen. Die Zeit für eine Einigung wird jedenfalls knapp.

Nach Auskunft des Bundeskartellamts sollen sich die zehn dualen Systeme in der Gemeinsamen Stelle um eine Lösung für das Clearing bemühen.

„Wenn die Gemeinsame Stelle den Text eines von allen Systemen akzeptierten Regelwerks vorlegt, wird sich das Bundeskartellamt damit befassen, ob es kartellrechtswidrige Regeln enthält. Zu einem Szenario, in dem die Systeme bis zum Jahresende keine Lösung für ein Clearing finden, können wir uns derzeit noch nicht äußern“, so der Kartellamtssprecher Kay Weidner.

Einzelgänge führen also nicht zum Ziel. Auch die immer wiederkehrenden Erzählungen über Schwundmengen und Betrügereien, gegenseitigen Schuldzuweisungen und Empörungsrituale werden das Problem nicht lösen. Bislang sind die Fronten verhärtet. Mal schauen, welche Systeme dem Schicksal des Sonnenkönigs folgen.

#SpeditionsHolzpalettenRücknahmeStoffel: „Isch mach dat schon seit dreißig Jahren“

Die Palette ist weg
Die Palette ist weg

Gerade ist unser neuer Herd geliefert worden. Sicher verpackt und mit einer Holzpalette vor die Tür gestellt worden. Sage ich zum Fahrer der Spedition: „Die Palette nehmen Sie doch sicherlich wieder mit.“ Sagt der Fahrer: „Nee, dat is doch ne Einweg-Palette.“ Nun könnte man darüber streiten, ob eine voll funktionstüchtige und unbeschädigte Holzpalette wirklich als Einweg zu sehen ist. Aber das ist völlig uninteressant. Sage ich zum Fahrer: „Das ist eine Transportverpackung und die müssen Sie nach der Verpackungsverordnung wieder zurücknehmen.“ Sagt der Fahrer: „Da ist doch nicht der Grüne Punkt drauf. Isch mach dat seit dreißig Jahren so und noch nie habe ich eine Palette zurückgenommen.“

Dass der Grüne Punkt ein „Markenzeichen“ des früheren Müllmonopolisten DSD in Köln Porz ist und nur auf Verkaufsverpackungen zu finden ist, für die keine Rücknahmepflicht für Hersteller und Händler bestehen, habe ich dem LKW-Fahrer jetzt nicht gesagt. Was der Mann seit dreißig Jahren praktiziert, ist dann schon interessanter. Immerhin gibt es die Verpackungsverordnung seit 1990. Also schlappe 24 Jahre wälzt der recht ruppig antwortende Speditionsangestellte die Entsorgung von Paletten auf dem Rücken von Endverbrauchern ab. Was sollen die mit diesem Holzungetüm machen? Zerhacken und in den Ofen stecken? Wir haben leider keinen Kamin. Zerhacken und in die Gelbe Tonne stecken? Dann wird das Gefäß womöglich nicht vom Entsorgungsunternehmen geleert. Zu guter Letzt bleibt die Fahrt zur Müllverbrennungsanlage in Bonn, wo man dann noch fünf Euro zahlen kann für die Annahme des Abfalls.

Ich bot dem Fahrer eine Lesung der Verpackungsverordnung an mit dem Paragrafen über die Rücknahmepflicht bei Transportverpackungen. Darauf verzichtete mein Gesprächspartner und zog mit der Palette ziemlich grimmig in Richtung seines LKWs. So nicht, liebwertester „Anlieferungsprofi“.

Auf folgende Regelung kann man als Endverbraucher verweisen:

Zu Transportverpackungen zählen insbesondere Paletten, Folien, Zwischen- und Abdecklagen sowie Palettenbänder. Die Rücklieferung der Transportverpackungen wird durch den Weiterverarbeitungsbetrieb veranlasst oder es erfolgt die Mitnahme durch den Lieferanten anlässlich einer Folgelieferung beim Weiterverarbeitungsbetrieb. In beiden Fällen kann die sortenreine Erfassung von Verpackungsmaterialien oder eine entsprechend Nachsortierung vereinbart werden.

Die Entsorgungskosten trägt der jeweils rücknahmepflichtige Lieferant.

Alternativ kann auch eine Entsorgung durch den Weiterverarbeitungsbetrieb vereinbart werden (gegen Erstattung der Entsorgungskosten). In diesem Fall werden die reinen marktüblichen Entsorgungskosten (ohne Transportkosten bis zur Annahmestelle) berechnet. Die Vereinbarung einer Entsorgungskostenpauschale ist zulässig. Die Benennung von „Dritten“ bzw. einer Annahme-/Sammelstelle, die im Auftrag des Lieferanten dessen Rücknahmeverpflichtung erfüllt, ist möglich.

Lasst Euch also nicht weiter von so einem #SpeditionsHolzpalettenRücknahmeStoffel verscheißern – die Rücknahmepflicht gilt übrigens auch für andere Transportverpackungen. Das Material ist vollig wurscht.

Siehe auch:

Der Redcoon-Paletten-Fall: Lasst Euch nicht verscheißern, Transportverpackungen müssen zurückgenommen werden.

Trittbrettfahrer-Novellen in der Recyclingwirtschaft – Maulschellen für den Verordnungsgeber

Novellen-Müdigkeit
Novellen-Müdigkeit

Die deutsche Justiz hat ein Sprachproblem, konstatiert mein The European-Kollege Heinrich Schmitz. Als Strafverteidiger wird er das gut beurteilen können. Aber nicht nur die Judikative leidet unter diesem Mangel – auch der Gesetzgeber erweist sich als semantischer Tiefflieger. Darauf verweist Clemens Stroetmann, ehemaliger Staatssekretär im Bundesumweltministerium:

„Es gibt Gesetze, die werden novelliert, bevor die Grundfassung im Gesetzblatt steht.“

Bei der Verpackungsverordnung, die er in seiner Amtszeit über lange Jahre begleitet hat, ist nicht nur das Regelwerk brüchig, sondern sogar die Grammatik. Man könnte als Experte noch so kluge Vorschläge machen und in Anhörungen vortragen, das würde alles ins Leere laufen. So war es bei der fünften Novelle und so wird es wohl auch bei der sechsten Novelle über die Bühne gehen. Die Tatsache, dass eine Verordnung der Bundesregierung es mittlerweile auf mindestens fünf Rechtskommentare gebracht habe – und wir reden hier nicht über das Grundgesetz, sondern nur über eine Rechtsverordnung – sei für sich genommen ein Alarmsignal, so Stroetmann in einer Rede, die er vor fünf Jahren hielt.

„Formulierung nicht geglückt“ tauche in den Kommentaren zur Verpackungsverordnung häufig auf. „Wer sich in den Rechtswissenschaften auskennt, weiß, dass das eine Maulschelle ist“, sagt der Ex-Staatssekretär.

Bislang sei es nicht gelungen, in fünf Novellen die Strukturprobleme beim Recycling von Verpackungsabfall zu lösen. Dazu zählt Stroetmann den freien Fall der Mehrwegquote und die Verweigerung von Unternehmen, sich an den Kosten des Recyclings zu beteiligen – also das Trittbrettfahrer-Problem. Von den Novellen hätte man eigentlich lernen können, was funktioniert und was funktioniert nicht. Bislang sei das nicht gelungen und werde wohl auch in Zukunft nicht gelingen, so Stroetmann im Jahr 2009. Seine Skepsis bewahrheitet sich. Jetzt wird erst einmal eine sechste Novelle vorgelegt und direkt eine siebte Novelle hinterher geschoben.

Im ersten Schritt wird die Richtlinie 2013/2/EU der EU-Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Durch die Richtlinie wird die Beispielliste der Verpackungsrichtlinie für die Verpackungsdefinition geändert. Mit der Verordnung soll die Richtlinie 1:1 umgesetzt werden. Zugleich erfolgt mit der Verordnung eine von der Kommission gerügte fehlende Klarstellung zum Begriff der Transportverpackung in der Verpackungsverordnung. Danach will man dann auf die Vorschläge der NRW-Landesregierung eingehen und die Frage der Beteiligung an den Entsorgungssystemen für Verkaufsverpackungen auf die Tagesordnung der Umweltpolitik setzen. Eigenrücknahmen von Verpackungen sollen nicht mehr möglich sein und so genannte Branchenlösungen stärk eingeschränkt werden – also etwa die Rücknahmemöglichkeiten in Schnellrestaurants.

Trittbrettfahrer, die sich an den Kosten des Verpackungsrecyclings seit nunmehr zwei Jahrzehnten nicht beteiligen, wird es freuen. Sie werden auch künftig nicht zur Kasse gebeten. Bei den Direktimporteuren, den Winzern, Bäckern, Fleischern, dem Direktvertrieb und bei Großmärkten sind bislang alle Maßnahmen gescheitert, die Firmen ins Boot zu holen. Die machen bislang gar nichts, noch nicht einmal Eigenrücknahmen oder Branchenlösungen. Es sind Totalverweigerer und sie werden es bleiben, wenn man dem NRW-Modell folgt.

Siehe auch:

UND EWIG GRÜSST DER TRITTBRETTFAHRER: VOLLZUGSPROBLEME BEIM VERPACKUNGSRECYCLING FEIERN BALD DEN 25. GEBURTSTAG – BUNDESREGIERUNG WILL WIEDER NOVELLIEREN.

Mülltonnen-Verschwörung mit neobürokratischem Trauerspiel

Getarnte Tonnen und Müllschwund
Getarnte Tonnen und Müllschwund

Gestern versprach ich ja eine Fortsetzung der Story „Wie Rationalitätsmythen zu Bürokratismus führen“. Das will ich heute und ausführlich morgen in meiner The European-Kolumne tun.

Ein neobürokratisches Trauerspiel inszeniert zur Zeit der Bundesverband der Entsorgungswirtschaft, der doch tatsächlich der Meinung ist, dass über sein etabliertes Zertifikatswesen die Recyclingwelt genesen wird. So hat der BDE wohl Firmen der Konsumgüterindustrie angeschrieben, um sie von der wundersamen Wirkung der eigenen Zertifikate zu überzeugen. In der Korrespondenz verweist man auf die neuesten Daten des Deutschen Industrie und Handelskammertages vom 21. Juni 2013. Angeblich fehlen in Deutschland wieder über 30.000 Tonnen der für die Verpackungsverordnung so wichtigen Leichtverpackungen, die über Gelbe Tonnen und Säcke eingesammelt werden. Diese Mengen seien offenbar nicht korrekt angegeben und wohl auch nicht bezahlt worden. Genau aus diesem Grund habe der BDE bereits 2010 eine „Selbstverpflichtung“ in Form einer Zertifikatsprüfung gestartet, um solche vermeintlichen Handlungen zu verhindern.

„Im Sinne der Weiterentwicklung der Verpackungsrücknahme bitten wir Sie deshalb, die Entscheidung des von Ihnen gewählten Rücknahmesystems genau zu hinterfragen.“

Es geht offenbar um die Entscheidung, dass sich einige Systembetreiber von dem Zertifikat nichts Entscheidendes versprechen.

Am BDE-Zertifikat beteiligen sich von zehn Dualen Systemen, die für die Organisation der Sammlung und Sortierung von Verpackungen zuständig sind, wohl nur noch vier. Die anderen Systeme finden diesen Müll-Liebesbrief allerdings nicht so lustig. Nun läuft ein Verfahren beim Bundeskartellamt, wie ein Sprecher der Wettbewerbshüter bestätigte. Vorwurf: Unzulässiger Boykottaufruf nach Paragraf 21 Absatz 1 des Gesetzes geben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

„Die nicht am BDE-Zertifikat beteiligten Systeme werden als rechtswidrig handelnd dargestellt“, heißt es in einer Beschwerde.

Ob es überhaupt eine Zahlenabweichung gibt, wissen selbst die Zertifikatshäuptlinge nicht. Denn trotz aller Testate und sonstigen Papiertiger-Prüfungen liegt der Teufel manchmal im Detail. Vor drei Jahren wurde sogar nach 370.000 Tonnen Verpackungsabfällen gefahndet. Auch damals sprach man von Buchungstricks und Falschabrechnungen. Nur mit Zertifikaten könne man diesem Treiben ein Ende bereiten, so die Verheißungen der liebwertesten Verbands-Gichtlinge. Nachzulesen in meiner Erzählung „Die Mülltonnen-Verschwörung: Warum kleine grüne Männchen Gelbe Tonnen durchwühlen und Gelbe Säcke aufschlitzen“.

Nach Prüfung der Behörden stellte sich dann aber heraus, dass ein Kunde schlichtweg eine Kommastelle falsch gesetzt hatte und nicht die Systembetreiber fürs Recycling. Statt 373.916 Tonnen wurden versehentlich 37 Tonnen angegeben. Es handelte sich also nicht um einen geheimnisvollen „Mengenschwund“, hinter dem eine betrügerische Absicht zu vermuten wäre, sondern um einen schlichten Eingabefehler, schreibt das NRW-Umweltministerium.

Irren ist menschlich. Dennoch bleiben die BDE-Lobbyisten Gläubige des Zertifikatssystems. Man hält den Ansatz sogar für entwicklungsfähig.

„Auch erste Überlegungen der Spitzenverbände der Wirtschaft (BDI und DIHK), den bisherigen Ansatz zu einem Normierungs- (DIN) oder Gütesicherungsverfahren (RAL) weiterzuentwickeln, werden vom BDE begrüßt“, heißt es in einer Stellungnahme zum anhängigen Kartellverfahren.

RAL steht übrigens für „Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen“. Eine erfreuliche Botschaft für die neobürokratischen Normungs-Experten und für den Autor der liebwertesten Gichtlinge-Kolumne. Denn gegen die Enteignung unserer Arbeitswelt durch voreingestellte Formatierungen, Formulare, Instrumente, Werkzeuge und sonstige subtile, als Erleichterung getarnte Regenten hilft allein Kritik, so der Rat von Christoph Bartmann in seinem Opus „Leben im Büro“. So leset morgen meine Kolumne und verbreitet die Botschaft vom religiösen Kontrollwahn der Neobürokraten in den undurchdringlichen Tiefen des Social Web.

Schwarzbuch der Pyromanen: Wie Kommunen die Müllverbrennung aufhübschen

Verbrennung statt Recycling?

Mit den Wolkenkuckucksheim-Planungen der Kommunen in der Abfallwirtschaft sind in Deutschland massive Überkapazitäten bei Müllverbrennungsanlagen entstanden, die nicht gerade als Wundermaschinen bei der Gewinnung von Wärme und Strom glänzen. Der Wirkungsgrad der meisten Verbrennungsöfen erreicht eher beschauliche Werte – kein Wunder, denn die MVAs wurden eher auf die Abfallbeseitigung ausgerichtet und nicht auf die Energiegewinnung.

Umso mehr lasten die Betriebskosten auf die kommunalen Finanzhaushalte, die über Müllgebühren verrechnet werden. Je weniger Müll verbrannt werden kann, desto höher sind die Kosten pro Tonnage. Gebietskörperschaften mit überdimensionierten Öfen haben demzufolge höhere Müllgebühren als der Rest der Republik.

Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sich in einem „Schwarzbuch“ so kritisch zum Verpackungsrecycling äußert und so tut, als ob wir uns noch in den Anfangstagen des Grünen Punkt-Müllmonopols bewegen würden.

In den vergangenen 21 Jahren hat sich allerdings sehr viel bewegt. Selbst beim Kunststoffrecycling fordert mittlerweile die private Entsorgungswirtschaft eine Erhöhung der Verwertungsquote, die in der Verpackungsverordnung vorgeschrieben ist. Zur Zeit liegt die Mindestquote für die stoffliche Verwertung bei 36 Prozent. In der Öffentlichkeit wird schnell der Vorwurf erhoben, dass der größte Teil verbrannt werde und die Mülltrennung unsinnig sei. Eine Symbolhandlung zur Gewissensberuhigung, die Felix Schwenzel in seinem „Weltverbesserungsvortrag“ auf der republica in Berlin durch den Kakao gezogen hat.

Es müssten ja nur 36 Prozent der Joghurtbecher recycelt werden. Der Rest wandere in die Müllverbrennung, da diese Anlagen ja Überkapazitäten hätten (ab der 25. Sendeminute). Falsch Felix. Das hätten die Kommunen gerne. Sie buhlen förmlich um diesen Abfall mit Dumpingpreisen von 60 Euro pro Tonne, um den wirtschaftlichen Anreiz für die stoffliche Verwertung zu minimieren.

Aber selbst beim Plastikrecycling hat sich der Wind gedreht. Man erkennt es an den gesunkenen Kosten für die Verwertung. Früher war das ein Angebotsmarkt mit negativen Preisen (es mussten kräftig Zuzahlungen geleistet werden, damit der Plastikabfall in die Recyclingsanlagen wandern konnte), jetzt mausert sich das Ganze zu einem Nachfragemarkt.

Nach Angaben der Mainzer Entsorgungsfirma Landbell liegt die Quote der insgesamt verwerteten Kunststoffe deutlich über 100 Prozent, da die gesammelten Mengen die am System beteiligten Mengen übertreffen. Die stoffliche Recyclingquote liegt bei 59 Prozent, der Rest geht in andere Verwertungsverfahren. Damit übertrifft man deutlich die vom Gesetzgeber geforderte Quote von 36 Prozent. Soweit meine kleine Replik auf die ansonsten sehr informative und amüsante Rede von Felix Schwenzel. Siehe dazu auch: Faktencheck zur Plastiktüte.

Richtig sind seine Sticheleien gegen das Jürgen Trittin-Dosenpfand (ab der 16. Sendeminute). Es hat definitiv zu einem Niedergang der Mehrweg-Getränke in Deutschland beigetragen. Es sollte aber genau das Gegenteil bewirken. So wurde es jedenfalls vom früheren Umweltminister Trittin in der Öffentlichkeit verkauft.

Warum die stoffliche Verwertung besser ist als die Verbrennung, kann am Beispiel von Mehrwegflaschen ganz gut erklären. Je mehr Umläufe Plastikmaterial erlebt, desto besser schneidet Recycling ökobilanziell ab.

„Studien belegen eindeutig die 3,5-fach so hohe Nutzungsdauer eines Kunststoffs beim Recycling im Vergleich zur Verbrennung“, erläutert Eric Rehbock, Hauptgeschäaftsführer des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) in Bonn.

Im Müllofen macht es einmal puff und der Sekundärrohstoff löst sich in Rauch auf – mit schlechten Werten bei der Energiegewinnung. Zumindest gilt das für die klassischen MVAs.

Mein Kollege Walter Warnecke hat sich die Mühe gemacht, die Heizwerte aller Müllverbrennungsanlagen aufzulisten:

Im Schnitt liegt der Heizwert bei 10.000 Kilojoule pro Kilogramm – das ist mehr als dürftig. Steinkohle besitzt einen Heizwert von bis zu 32.000 Kilojoule pro Kilogramm. Holzpellets liegen bei 18.000, Braunkohlebriketts bei knapp 20.000 und Altreifen bei 32.000. Nur waldfrisches Holz schneidet mit knapp 7.000 Kilojoule pro Kilogramm schlechter als Hausmüll ab.

Man sollte eher der Empfehlung des Weltwirtschaftsinstituts in Hamburg folgen und MVAs abreißen. Denn auch zukünftig sei mit Unterauslastungen in den Verbrennungsöfen zu rechnen. Ansonsten drohen deutliche Mehrbelastungen für die Müllgebührenzahler.

Aber das hört der VKU nicht so gerne.

Übrigens: Brüssel will den zunehmenden Mülltourismus in Europa durch das „Prinzip der Nähe“ eindämmen. NRW-Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) springt auf den Zug und plant 2014 schärfere Auflagen für Kommunen. Das dürfte den Druck auf die Müllgebühren deutlich erhöhen.

In Bonn könnte man die Müllverbrennungsanlage in ihrer Größe schlicht reduzieren und auf den tatsächlichen Bedarf ausrichten.

Die kommunale Recycling-Gier: Am Ende blecht der Müllgebührenzahler

Recycling-Gier

Nur wenige Monate nach Inkrafttreten des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes sprechen die kommunalen Verbandsvertreter schon von „alten Debatten“, die nicht neu aufgerollt werden sollten. Man möchte jetzt ungestört zur Tagesordnung übergehen. Aber das wird wohl nicht gelingen. Denn die Zerschlagung des Mittelstandes in der Recyclingwirtschaft bringt einige Protagonisten dauerhaft auf die Palme.

„Gemeint ist die Wettbewerbsverzerrung, die mit der prinzipiellen Zuweisung des Hausmülls zu den Kommunen von den privaten Entsorgern beklagt wird“, kritisiert die Abfallrechts-Expertin Dr. Birgit Stede.

Da sei allerdings noch nichts entschieden. Und damit meint sie nicht nur die Beschwerden, die der Europäischen Kommission vorliegen.

„So mancher Schrottsammler fürchtet derweil um seine Existenz, da der Ausschuss für Abfallrecht der LAGA nun nochmals hervorgehoben hat, dass auch Bringsysteme unter den Begriff ‚gewerbliche Sammlung# fallen. Das heißt nichts anderes, als dass bestehenden Betrieben zur Sammlung, Lagerung und Sortierung von Schrott die Annahme von Altmetallen, die in Privathaushalten anfallen, untersagt werden kann“, weiß Stede.

Ein weiterer Beleg für die Strategie der Kommunen, in das lukrative Recyclinggeschäft der klein- und mittelständischen Betriebe einzusteigen:

„Mancher Politiker geht geradezu selbstverständlichst davon aus, dass das Einsammeln und Verwerten von Abfällen Recht und Pflicht der Kommunen sei. Ganz egal, ob die hierfür erforderliche Infrastruktur besteht und ganz egal, ob die tatsächlich noch bestehende Infrastruktur vor allem von kleinen und mittelständischen Unternehmen aufgebaut wurde“, kritisiert Stede.

Angesichts dieser grundlegend Differenz klingt die Aussage des Bundesumweltministers Peter Altmaier zum erhofften Kompromiss beim neuen Wertstoffgesetz merkwürdig: „Das wird eine muntere Debatte werden“, so das Zitat in der Fachpresse. Was ist daran munter?

Es ist eher bizarr, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorger sich für ausgediente Bratpfannen und sonstige verwertbare Abfälle, die über den Verpackungsabfall hinausgehen, so ins Zeug legen. Ohne Recyclingtechnologien, ohne Erfahrungen bei der Sortierung, ohne Kenntnisse über die Sekundär-Rohstoffmärkte.

Einsammeln kann jeder – beim Recycling muss man schon ein wenig mehr bieten. Ansonsten erweist sich das öffentlich-rechtliche Begehren als weiterer Rohrkrepierer für die kommunalen Kassen. Im Umland von Hannover kann man das schon jetzt beobachten:

Mit der Einführung der so genannten O-Tonne in den vergangenen zwei Jahren ein Verlust von 2,3 Millionen Euro “erwirtschaftet” worden. Das berichtet die HAZ.

Der Fehlbetrag geht zu Lasten der Müllgebührenzahler. Aus dem Erlös für die gesammelten Kleinelektrogeräte, Metalle und Bekleidung habe der regionale Zweckverband nur 100.000 Euro kassiert. Dem stehen die hohen Kosten für den Modellversuch gegenüber.

“Allein die Leerung der Tonnen, die alle vier Wochen vorgesehen ist, schlug mit 1,2 Millionen Euro zu Buch”, schreibt die HAZ.

Die Anschaffung der Tonnen habe knapp 750.000 Euro gekostet. Die Aufstellung der Tonnen und die Werbeaufwendungen werden mit 215.000 Euro beziffert.

“Hinzu kommt noch die Sortierung der Wertstoffe, für die der Abfallwirtschaftsbetrieb in den vergangenen zwei Jahre 310.000 Euro ausgeben musste”, so die HAZ.

Angesichts dieser Negativbilanz fodert die CDU-Regionsfraktion, über das ganze Projekt O-Tonne gründlich nachzudenken. Man sei völlig überrascht von den verschwindend geringen Erlösen.

Abfallexperten, die Erfahrungen mit der Vermarktung von Sekundärrohstoffen gemacht haben, halten das Ergebnis für weniger überraschend. Im Recyclinggeschäft würden sich Kommunen nicht sehr gut auskennen. Es reiche eben nicht aus, sich nur ins gemachte Nest zu setzen und auf höhere Erträge zu schielen. So einfach sei die Vermarktung von Wertstoffen nicht.

Siehe auch:

Zerschlagung des Grünen Punkt-Müllmonopols zeigt Wirkung: Recyclingkosten gesunken – Kartellamt warnt vor neuer Monopolisierung.

Der Redcoon-Paletten-Fall: Lasst Euch nicht verscheißern, Transportverpackungen müssen zurückgenommen werden

Mal abgesehen von der geschmacklosen Werbung von Redcoon, die mir gestern aufgefallen ist, auch mit den Pflichtenkatalog des Umweltrechtes nimmt es der Laden nicht so genau. Das Problem mit der Rücknahme der Holzpalette habe ich gestern ja bereits geschildert.

Um es noch mal klar zu sagen. Hier geht es nicht um eine Aktion des guten Herzens, um außergewöhnlichen Service oder um Beckmesserei. Hier geht es um die Schnoddrigkeit von Anbietern und beauftragten Spediteuren im Umgang mit Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wir haben uns für einen neuen Trockner entschieden, der in puncto Stromverbrauch zum Testsieger gekürt wurde und im ersten Praxistest um das Zehnfache effizienter arbeitet bei der Laufzeit und bei der Reduzierung des Wärmeverlustes (bessere Isolierung). Im Endergebnis verbessert sich die Energiebilanz enorm. Gut für die Umwelt und für unseren Geldbeutel. Perfekter Deal. Welcher Händler/Spediteur das Gerät liefert, ist völlig schnuppe.

Nun hat mir ja eine Dame im Redcoon-Call Center das Märchen von der Rücknahmepflicht von Transportverpackungen verkündet, die sich ausschließlich auf Mehrweg- und nicht auf Einwegpaletten bezieht. Blöd, dass ich mich seit über zwanzig Jahren mit dem Umwelt- und Abfallrecht beschäftigte. Weit gefehlt. Im Paragraf 4 der Verpackungsverordnung bezieht sich die Rücknahmepflicht auf „Transportverpackungen“, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen und dann entweder wiederverwendet werden sollte oder verwertet werden muss (auch eine Mehrwegpalette gibt ja irgendwann den Geist auf und wandert dann ins Recycling). Entscheidend ist der Ort der Übergabe der Ware. Wenn hier der Verbraucher signalisiert, dass der Vertreiber (in unserem Fall ist es der beauftragte Spediteur) die Transportverpackung zurücknehmen soll, darf die Rücknahme nicht verweigert werden. Das passiert aber bei der Anlieferung von Möbeln, Fernsehern, Waschmaschinen, Trocknern, Sportgeräten oder sonstige Waren ziemlich häufig. Und es ist meistens der Spediteur, der hier schöne Märchen erzählt, um nicht mit dem Sperrgut bei seiner Rückfahrt belastet zu werden.

Und hier sind es nicht nur Billiganbieter, die so operieren, sondern auch normale Versandhändler, Hersteller von Sportgeräten und Markenfirmen, die bei der Arbeit ihrer Speditionen wohl nicht so genau hinschauen. Die letzte Meile zum Konsumenten ist aber kriegsentscheidend für die Erlebniswelt der Konsumenten. Das prägt sich ein und fällt dann eben auch auf Hersteller und Händler zurück.

Beim Paletten-Debakel von Redcoon habe ich der Call Center-Dame ja noch eine Brücke gebaut und ihr klargemacht, dass die Verweigerung der Rücknahme eine Ordnungswidrikeit sei. Das juckte die Mitarbeiterin überhaupt nicht. Ich solle dann halt das entsprechende Amt einschalten und ein Bußgeldverfahren einleiten – so nach dem Motto: Das geht mir am Arsch vorbei. Ok. Redcoon. Ich lasse mich nicht verscheißern. Gerade führte ich ein Telefonat mit der Stadt Bonn. Und ziehe da, meine Rechtsauffassung wurde bestätigt.

Paragraf 4 der Verpackungsverordnung:
Rücknahmepflichten für Transportverpackungen
(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
(2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.

Und dann gibt es da noch den Paragrafen 15:
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt.

Wie gesagt, ich lasse mich von Anbietern nicht verscheißern. Vielleicht bringt das ja auch mehr Aufklärung für andere Privathaushalte, die Ähnliches erleben. Gar nicht diskutieren, sondern auf die Rücknahmepflicht verweisen – aus. In meinem Fall prüft jetzt die Stadt Bonn, ob sie selbst das Verfahren gegen Redcoon einleitet oder das entsprechende Amt am Firmensitz des Händlers.

„Wir nehmen nur Mehrweg-Paletten zurück“: Das Service-Verständnis von Redcoon

Ein Service ist nur so gut, wie das letzte Glied in der Kette. Heute wurde unser neuer Beko-Wärmepumpentrockner geliefert. So das Beste auf dem Markt, wenn es um die Reduzierung des Stromverbrauchs geht. Also kein Billiggerät. Bestellt wurde das Teil bei Redcoon – auch nicht gerade ein Krämerladen. Die Lieferung erfolgt über die DSV Road GmbH. Da ich den ganzen Tag unterwegs war, erfuhr ich von meiner Frau erst am Abend von dem ziemlich rüden Ton des Fahrers der Spedition, der sich dann auch prompt und energisch weigerte, die Holzpalette, die einzig und allein für den Transport eingesetzt wird, zurückzunehmen. Das sei Sache des Herstellers, damit habe er nichts zu tun, sagte der Fahrer, der wohl ziemlich genervt war über dieses unverschämte Begehren eines Kunden.

Nun habe ich schnell die Service-Hotline von Redcoon angerufen und das Problem geschildert. Es handelt sich um eine Transportverpackung und da seien Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme verpflichtet. Die Dame im Kundenservice erwiderte, dass sie erst in den AGBs nachschauen müsse. Das sei gar nicht nötig, sagte ich. Sie müsse nur in § 3 der Verpackungsverordnung nachschauen, um zu erkennen, wo die Rechtspflichten des Vertreibers liegen. Und die Spedition ist nun mal der Auftragnehmer des Vertreibers und kann sich da nicht heraus mogeln. Sie würde das klären, so die Call Center-Dame, und zurückrufen. Es dauerte nicht mal fünf Minuten, da erfolgte der Rückruf. Überraschende Mitteilung: Man nehme nur Euro-Paletten zurück – also Mehrweg-Transportverpackungen.

Mein Einwand: In der Verpackungsverordnung ist die Rücknahme von Transportverpackungen geregelt – egal ob es sich um Mehrweg- oder Einwegpaletten handelt. Zudem sei die Verweigerung der Rücknahme eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Bußgeldstrafe belegt werden. Die Empfehlung der Service-Dame: Ja, das müssen Sie dann halt machen, dass kann ich leider auch nicht ändern. Dann müssen Sie das Umweltamt oder Ordnungsamt darüber informieren.

Liebwerteste Gichtlinge von Redcoon – auch die Spedition, Fahrer und das eigene Hotline-Personal sind Teil der Service-Erlebniswelt des Kunden. Wenn an dieser kleinen Stellschraube bei einer so profanen Frage wie der Rücknahme der Transportverpackung nicht nur der Kundendienst ad absurdum geführt wird, sondern auch Bußgeldverfahren eingeleitet werden, läuft in diesem Laden wohl nicht nur der Lieferservice schief.