
Bekanntlich wurde uns von der Politik mit großem Getöse versprochen, dass jede Bürgerin und jeder Bürger mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden bekommt: „Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich”. Hört sich toll an. Hurra, die Vertreter des Bundes gewähren Transparenz. Die bisherige Bilanz des IFG spricht eine andere Sprache. Bei Anfragen von Journalisten und Bürgerschaft überbieten sich die Behörden in der Kunst des Abwimmelns. Die Gummiparagrafen des IFG machen es möglich. Der Exekutive wird es leicht gemacht, unliebsam Fragende in die Schranken zu weisen. Ein stattlicher Anteil der insgesamt 13 Paragrafen regelt, wie man Anfragende wieder los wird: Etwa Paragraf 3: Schutz von besonderen öffentlichen Belangen. Paragraf 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Paragraf 5: Schutz personenbezogener Daten oder Paragraf 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
Sehen sich die Behörden mit besonders hartnäckigen Fällen konfrontiert, die sich nicht abblocken lassen und auf ihrem Recht auf Informationsfreiheit bestehen, greifen die Beamten zur Allzweckwaffe: Paragraf 10: Gebühren und Auslagen. Wie hoch diese tatsächlich sein können, liegt im Ermessen der Behörde und variiert je nach Hartnäckigkeitsgrad. Also für Anfragen schwer kalkulierbar. Die Abschreckung wirkt erstaunlich gut. Wer nicht über entsprechende Budgets verfügt, zieht die Anfrage lieber zurück (das ist eine Insider-Info aus dem BMI). Deshalb ist der Antrag auf dem DJV-Verbandstag nur zu begrüßen. Vor allem die vorgeschlagene Änderung der Rechtsschutzordnung: Auskunftsrechtsfälle.