
Die EU harmonisiert Verpackungen und zersplittert ihre Verwaltung. Berlin hat das Konstrukt mitgetragen, die Korrektur gebremst und verkauft das Ergebnis als Bürokratieabbau.
Sein und Schein in Neuhardenberg
Am 25. August 2026 diskutierte die Bundesregierung auf Schloss Neuhardenberg über Bürokratieabbau. Fast zeitgleich berichtet WELT unter Berufung auf vertrauliche Unterlagen, Deutschland habe im EU-Ministerrat eine Entlastung bei der neuen Verpackungsverordnung abgelehnt. Gegenstand war keine Lockerung von Recyclingquoten, kein Aufschub beim Rezyklateinsatz und keine Ausnahme vom Verursacherprinzip. Es ging um die Pflicht grenzüberschreitend tätiger Unternehmen, in anderen EU-Staaten jeweils einen nationalen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung einzusetzen. Der öffentliche Ratsvermerk nennt einzelne Staaten nicht. Er dokumentiert allerdings, dass eine überwältigende Mehrheit die Aussetzung dieser Pflicht ablehnte und die Ratspräsidentschaft die Verhandlungen einstellte. WELT ordnet Deutschland dem Lager der Gegner zu. Berlin war damit nicht der einzige Bremser. Als Opfer eines Brüsseler Überfalls kann es sich ebenfalls nicht darstellen.
Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, grundsätzlich unmittelbar. Sie erfasst sämtliche Verpackungsmaterialien und nahezu den gesamten Lebenszyklus von der Gestaltung bis zur Abfallphase. Bis 2030 sollen Verpackungen wirtschaftlich recyclingfähig sein; der Einsatz von Rezyklaten soll steigen, der Verbrauch von Primärmaterial sinken. Für das Verpackungsabfallaufkommen gelten Minderungsziele von fünf Prozent bis 2030, zehn Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040 gegenüber 2018. Das sind vernünftige Ziele. Die EU erzeugte 2022 durchschnittlich 186,5 Kilogramm Verpackungsabfall je Einwohner, und rund 40 Prozent des in Europa eingesetzten Kunststoffs fließen in Verpackungen. Ein Weiter-so wäre ökologisch und ökonomisch fahrlässig.
Der Skandal liegt deshalb nicht im Versuch, Verpackungsmengen zu senken. Er liegt in einer Verwaltungsarchitektur, die einen europäischen Binnenmarkt verspricht und für dessen Nutzung bis zu 26 nationale Pförtner vorsieht. Die Bundesregierung preist parallel ihr Programm zum Abbau von Berichtspflichten, Verfahrensdauern und Bürokratiekosten. Der Gegensatz zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und europäischem Abstimmungsverhalten passt kaum noch in einen Versandkarton.
Produktverantwortung mit bis zu 26 Pförtnern
Artikel 45 Absatz 3 der PPWR trifft Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an private oder gewerbliche Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, ohne dort eine Niederlassung zu unterhalten. Für jedes Zielland ist ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen. Wer aus einem EU-Staat in alle übrigen Mitgliedstaaten direkt verkauft, kann im äußersten Fall 26 solcher Mandate benötigen. Die Kommission selbst beschrieb dieses Szenario später ausdrücklich als Binnenmarkthindernis.
Die deutsche Vollzugspraxis zeigt, wie sich die Pflicht konkret auswirkt. Ein ausländischer Direktvertreiber ohne deutsche Niederlassung muss einen externen Bevollmächtigten beauftragen, einen Vertrag in deutscher Sprache schließen und dafür bezahlen. Dieser übernimmt Systembeteiligung, Mengenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Rücknahme- und gegebenenfalls Pfandpflichten. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID darf er dem Unternehmen allerdings nicht abnehmen; sie bleibt eine persönliche Pflicht des Herstellers. Der Bevollmächtigte ersetzt die Administration also nicht vollständig. Er legt eine kostenpflichtige Dienstleisterschicht darüber.
Ein solcher Dienstleister kann für ein kleines Unternehmen hilfreich sein. Viele Firmen werden Beratung, Sprachkenntnisse und lokale Rechtskenntnis benötigen. Aus einer nützlichen Option folgt jedoch keine überzeugende Pflicht. Die PPWR schafft einen gesetzlich gesicherten Markt für Intermediäre, dessen Umsatz mit jeder nationalen Besonderheit wächst. Das ökonomische Interesse dieses Marktes steht quer zum europäischen Versprechen, grenzüberschreitenden Handel einfacher zu machen.
Die Kommission erkennt den Konstruktionsfehler
Die EU-Kommission bemerkte den Schaden noch vor dem allgemeinen Geltungsbeginn. Am 10. Dezember 2025 schlug sie vor, Artikel 45 Absatz 3 für in der EU niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Die Unternehmen hätten ihre erweiterten Herstellerpflichten weiterhin erfüllen müssen. Systementgelte, Registrierung, Meldungen und Rücknahme wären erhalten geblieben. Entfallen wäre allein der Zwang, für jeden Zielstaat einen lokalen Mittler einzukaufen. Für Anbieter aus Drittstaaten sollte die strengere Bevollmächtigtenpflicht fortbestehen, weil der europäische Vollzug dort erheblich schwieriger ist.
Die Kommission bezifferte die Gebühren für einen Bevollmächtigten je nach Land und Leistung auf mehrere hundert bis mehrere tausend Euro pro Unternehmen. Über die betroffenen Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung hinweg könne ein Markt von ein bis zwei Milliarden Euro jährlich entstehen; diese Schätzung bezog sich nicht allein auf Verpackungen. Auf mittlerer Annahmebasis erwartete die Kommission durch ihre Korrektur eine Nettoentlastung von etwa 300 Millionen Euro pro Jahr. Die Umweltpflichten sollten unangetastet bleiben. Es ging um eine administrative Entlastung, nicht um einen Freibrief für Trittbrettfahrer.
Der Rat stoppte diese Reparatur. Nach dem offiziellen Vermerk sprach sich eine überwältigende Mehrheit gegen die Aussetzung aus; die Präsidentschaft stellte die Verhandlungen im April 2026 ein. Im Juni bestätigte der Rat das Ende dieses Teils des Entlastungspakets. Im Europäischen Parlament ist eine engere Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen noch nicht vollständig vom Tisch. Für die Unternehmen ändert das derzeit wenig: Die Pflicht gilt seit dem 12. August 2026, eine belastbare europäische Korrektur liegt nicht vor.
Das regierungsübergreifende Versagen Berlins
Die politische Verantwortung verteilt sich über zwei Bundesregierungen. Der Rat billigte die PPWR am 16. Dezember 2024. Österreich und Malta enthielten sich; die übrigen Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, stimmten zu. Die damalige Bundesregierung trug damit auch Artikel 45 Absatz 3 mit. Sie mag das Gesamtpaket wegen seiner ökologischen Ziele für zustimmungsfähig gehalten haben. Gerade dann hätte sie auf einer sauberen Binnenmarktarchitektur bestehen müssen.
Seit Mai 2025 regiert die Koalition aus CDU, CSU und SPD unter Friedrich Merz. Sie hat den Bürokratieabbau zu einem ihrer zentralen Modernisierungsversprechen erklärt. Nach der WELT-Recherche gehörte Deutschland im Rat gleichwohl zu den Staaten, die den Korrekturvorschlag der Kommission ablehnten. Damit ergibt sich eine selten klare politische Kette: Eine Bundesregierung stimmt dem fehlerhaften Mechanismus zu; die nächste Bundesregierung nutzt die Chance zur Entschärfung nicht und veranstaltet gleichzeitig eine Klausur zum Bürokratieabbau.
Brüssel dient in Deutschland gern als grammatisches Subjekt ohne handelnde Personen: „Die EU verlangt.“ Im Ministerrat sitzt die Bundesregierung selbst am Tisch. Sie kann Mehrheiten suchen, Sperrminoritäten organisieren, Protokollerklärungen abgeben und frühzeitig auf Folgenabschätzungen drängen. Deutschland hat die Pflicht nicht allein geschaffen und auch die Korrektur nicht allein verhindert. Politisch entlastet das wenig. Wer öffentlich Entbürokratisierung verspricht, darf in Brüssel nicht für einen Markt aus Zwangsbevollmächtigten stimmen und anschließend so tun, als sei das Ergebnis vom Himmel gefallen.
Ein Durchführungsgesetz, das seine nächste Novelle schon ankündigt
Deutschland flankiert die unmittelbar geltende EU-Verordnung mit einem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Der Bundestag hat damit das bisherige Verpackungsgesetz neu geordnet und nationale Zuständigkeiten, Register- und Vollzugsregeln angepasst. Die amtliche Darstellung wirbt mit einer „bürokratiearmen und praktikablen“ Umsetzung. Das Umweltbundesamt beschreibt die Lage erheblich prosaischer: neue Begriffe, Konformitätserklärungen, zusätzliche Datenmeldungen, noch ausstehende delegierte EU-Rechtsakte und ein „nicht unerheblicher Aufwand“ für Unternehmen und Behörden. Zugleich weist das Amt darauf hin, dass das deutsche Durchführungsgesetz wegen künftiger EU-Vorgaben erneut geändert werden muss. Das neue Recht startet als Baustelle mit angekündigter Umbaugenehmigung.
Diese Konstruktion kennen wir aus der deutschen Verpackungspolitik seit dreieinhalb Jahrzehnten. Ein politisches Ziel wird in eine grobe Regel gegossen. Die Praxis entdeckt Umgehungswege, Definitionslücken und falsche Kalkulationen. Darauf folgen Register, Clearingstellen, Prüfer, Sachverständige, Branchenlösungen, Vollständigkeitserklärungen und neue Abgrenzungskataloge. Jede Reparatur schließt einen alten Spalt und öffnet neue Auslegungsfelder. Die PPWR sollte dieses Dickicht europäisch lichten. Bei der Herstellerverantwortung exportiert sie das Dickicht in 27 Varianten.
1990 war der institutionelle Auftakt, 1991 kam das Recht
Das Duale System Deutschland wurde 1990 aufgebaut. Die erste bundesdeutsche Verpackungsverordnung trägt das Datum 12. Juni 1991 und wurde am 20. Juni 1991 verkündet. Ihre Pflichten traten stufenweise in Kraft: allgemeine Vorschriften im Dezember 1991, Regeln für Umverpackungen im April 1992 und zentrale Rücknahme- und Pfandpflichten für Verkaufsverpackungen im Januar 1993.
Der ursprüngliche Ansatz war bemerkenswert klar. Verpackungen sollten nach Volumen und Gewicht begrenzt, Mehrwegoptionen genutzt und unvermeidbare Verpackungen stofflich verwertet werden. Hersteller und Handel erhielten Verantwortung für das, was nach dem Verkauf übrig blieb. Die Verordnung verband die Befreiung von individuellen Rücknahmepflichten mit der Teilnahme an einem flächendeckenden System. Für Getränke legte sie eine Mehrwegquote von 72 Prozent als politischen Referenzwert fest; für mehrere Materialfraktionen wurden bis Mitte der 1990er Jahre hohe Erfassungsziele vorgesehen.
Die Grundidee war richtig: Entsorgungskosten gehören zum Produkt und dürfen nicht vollständig bei Kommunen und Gebührenzahlern landen. Produktverantwortung sollte einen ökonomischen Anreiz für weniger Material, bessere Sortierbarkeit und verwertbare Gestaltung schaffen. Das Duale System errichtete dafür eine zweite Erfassungsstruktur neben der kommunalen Abfallentsorgung. Der Staat tolerierte anfangs ein privates Monopol, weil nur ein flächendeckendes System die Befreiungstatbestände der Verordnung erfüllen konnte.
Die „Pi mal Daumen“-Wirklichkeit des Grünen Punktes
Ich kenne diese Geschichte nicht nur aus Gesetzblättern. Ich war in den Aufbaujahren Pressesprecher des Dualen Systems Deutschland. Im Juni 1993 wurde ich mit dem Eingeständnis zitiert, die ursprüngliche Kalkulation der Kunststoffverwertung habe auf einer „Pi mal Daumen-Rechnung“ beruht. Statt der erwarteten 100.000 Tonnen Kunststoffverpackungen waren rund 400.000 Tonnen gesammelt worden; zugleich waren die Verwertungskosten zu niedrig angesetzt, und das System geriet in eine akute Finanzkrise.
Das war kein nebensächlicher Betriebsunfall. Es war ein frühes Lehrstück über politische Zielsetzung, Datenqualität und industrielle Realität. Eine neue Rücknahmepflicht erzeugt vom ersten Tag an Mengenströme, Verträge, Sortierkapazitäten und Preiswirkungen. Sind Mengen und Kosten falsch geschätzt, werden ökologische Ziele nicht automatisch falsch. Die Finanzierungsarchitektur kann trotzdem kollabieren. Der Grüne Punkt begann als großer ordnungspolitischer Wurf und musste sehr rasch lernen, dass Kunststoffe keine einheitliche Fraktion, Verwertungskapazitäten keine beliebig skalierbare Ressource und Lizenzentgelte keine Nebensache sind.
Die damalige Improvisation lässt sich mit der Pionierphase erklären. 2026 greift diese Entschuldigung nicht mehr. Europa verfügt heute über Register, Massendaten, digitale Meldewege, jahrzehntelange Vollzugserfahrung und einen Binnenmarkt mit gemeinsamer Rechtsdurchsetzung. Wer unter diesen Bedingungen bis zu 26 Pflichtbevollmächtigte konstruiert, kann sich nicht auf fehlende Erfahrung berufen. Hier wurde keine Kinderkrankheit übersehen. Hier wurde aus nationaler Zersplitterung ein Geschäftsmodell gemacht.
Novelle auf Novelle: Der Staat repariert seine Reparaturen
Die erste Verpackungsverordnung blieb nicht lange allein. Die europäische Verpackungsrichtlinie von 1994 führte 1998 zu einer neuen deutschen Verpackungsverordnung. Diese Fassung wurde siebenmal geändert und zum 1. Januar 2019 durch das Verpackungsgesetz ersetzt. Dazwischen endete 2003 das Monopol des Dualen Systems; mehrere konkurrierende Systeme traten auf den Markt. Wettbewerb sollte Kosten senken. Er eröffnete zugleich neue Konflikte über Mengenmeldungen, Kostenverteilung und die Frage, wer für welche Verpackung tatsächlich bezahlt.
Auf ichsagmal.com habe ich 2009 beschrieben, wie neun duale Systeme über Clearing, Lizenzmengen und Nachberechnungen stritten. Damals ging es unter anderem um rund 40 Millionen Euro Ausgleichsforderungen, um Lizenzdumping, Branchenlösungen und den Versuch, Verkaufsverpackungen nachträglich zu Transportverpackungen umzudeklarieren. Das Vokabular wurde technischer, der materielle Kern blieb einfach: Wer seine Mengen aus dem gemeinsamen Finanzierungstopf herausdefiniert, verschiebt die Kosten auf die regelkonformen Teilnehmer.
2014 stand das System erneut nahe am Kollaps. Unternehmen nutzten Ausnahmen für Eigenrücknahme und Branchenlösungen; dezentrale und schwer prüfbare Daten erschwerten den Vollzug. Eine kurzfristige Zahlungsvereinbarung stabilisierte die Systeme, die siebte Novelle schaffte Eigenrücknahmeprivilegien ab und verschärfte die Anforderungen an Branchenlösungen. Selbst danach wurden die jährlichen Einnahmeausfälle durch Schlupflöcher auf rund 200 Millionen Euro geschätzt.
Das Verpackungsgesetz von 2019 reagierte mit Zentraler Stelle, LUCID-Register, Datenabgleich und höheren Transparenzanforderungen. Viele dieser Instrumente waren notwendig, weil der Markt ohne verlässliche Mengenbasis nicht funktioniert. Die Geschichte zeigt jedoch ein wiederkehrendes Muster: Aus einem ökologischen Steuerungsansatz entsteht ein administratives Ökosystem. Die Akteure lernen die Regeln, optimieren an ihren Rändern, und der Gesetzgeber antwortet mit der nächsten Schicht. Nun setzt die EU auf dieses nationale Geflecht eine europäische Verordnung und verpflichtet grenzüberschreitende Anbieter, die nationalen Schichten einzeln zu bedienen.
Viel Verwertung, weiter wachsende Mengen
Die Bilanz nach 35 Jahren ist widersprüchlich. Deutschland erzeugte 1991 rund 15,6 Millionen Tonnen Verpackungsabfall. Bis 1996 sank die Menge auf etwa 13,6 Millionen Tonnen. Danach drehte der Trend; 2023 waren es rund 17,9 Millionen Tonnen. Im selben Jahr wurden 69,4 Prozent der Verpackungsabfälle recycelt und 97,1 Prozent verwertet. Das System kann große Mengen erfassen, sortieren und finanzieren. Es hat die absolute Verpackungsmenge nicht dauerhaft gesenkt.
Auch beim Mehrweg bleibt die Distanz zu den frühen politischen Erwartungen erheblich. Das Umweltbundesamt weist für Getränkeverpackungen 2024 einen Mehrweganteil von 34,5 Prozent aus. Der direkte Vergleich mit der alten 72-Prozent-Marke ist wegen methodischer Änderungen und anderer Abgrenzungen nur eingeschränkt möglich. Als politisches Signal bleibt er deutlich: Die Mehrwegidee hat den Markt nicht geprägt, wie es Anfang der 1990er Jahre erwartet wurde.
2024 habe ich auf ichsagmal.com formuliert: „Aus einem wachsenden Müllstrom können wir uns nicht herausrecyceln.“ Die aktuellen Daten geben diesem Satz zusätzliches Gewicht. Recycling bleibt unverzichtbar. Es ersetzt keine Vermeidung, keine langlebige Gestaltung und keine funktionierenden Mehrwegkreisläufe. Eine Regulierung, die den Schwerpunkt auf Meldewege und Vertreterverträge legt, kann hohe Recyclingquoten verwalten und trotzdem am Mengenziel vorbeilaufen.
Die Ketchuptütchen-Perspektive
Die PPWR enthält sinnvolle Eingriffe in sichtbare Wegwerfgewohnheiten. Ab 2030 werden bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen eingeschränkt, darunter Portionsverpackungen für Würzmittel in Teilen von Gastronomie und Hotellerie. Hinzu kommen Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und problematische Stoffe wie PFAS. Das alles ist ökologisch relevant.
Politisch droht dennoch die Ketchuptütchen- oder Milchdöschen-Perspektive. Kleine Portionsverpackungen eignen sich für Kamerabilder, Verbotsdebatten und empörte Schlagzeilen. Der große Materialstrom bleibt abstrakt. 17,9 Millionen Tonnen Verpackungsabfall verschwinden hinter der Frage, ob der Gast künftig seine Sauce aus einem Spender erhält. Eine ernsthafte Verpackungspolitik muss beides beherrschen: offensichtliche Verschwendung beseitigen und zugleich die industriellen Haupthebel bedienen. Dazu gehören materialarme Gestaltung, echte Recyclingfähigkeit, konsequente Kostenanreize, robuste Mehrweglogistik und eine Kontrolle der absoluten Mengen.
Die neue Verordnung verlangt viel Detailkonformität. Ob sie den Materialeinsatz tatsächlich drückt, entscheidet sich an der Ausgestaltung von Gebühren, Standards, Ausnahmen und Vollzug. Ein schlecht recyclingfähiges Verbundmaterial muss spürbar teurer sein als eine materialarme, gut verwertbare Alternative. Mehrweg braucht ausreichende Umlaufzahlen, Rückführungslogistik und standardisierte Behälter. Eine bloße Mehrwegquote kann ansonsten zusätzliche Transporte und komplexe Parallelstrukturen erzeugen. Ökologische Wirkung entsteht nicht durch das Etikett einer Verpackungsform, sie entsteht durch den gesamten Kreislauf.
Das Vollzugsargument ist legitim, die Antwort bleibt grob
Befürworter der Bevollmächtigtenpflicht verweisen auf ein reales Problem. Recycling- und Complianceverbände warnen vor Trittbrettfahrern, die sich nicht registrieren, keine Entgelte zahlen und für nationale Behörden schwer erreichbar sind. Ein lokaler Verantwortlicher kann Dokumente bereitstellen, Gebühren sichern und bei Verstößen als Ansprechpartner dienen. Diese Vollzugsperspektive darf man nicht wegwischen.
Die Pflicht für jeden EU-internen Direktvertreiber ist trotzdem unverhältnismäßig grob. Die Kommission verwies selbst auf die europäische Verwaltungs- und Justizzusammenarbeit, durch die Unternehmen mit Sitz in der EU grenzüberschreitend erreichbar bleiben. Ihr Vorschlag ließ sämtliche materiellen EPR-Pflichten bestehen und hielt an der strengeren Vertreterlösung für Drittstaaten fest. Auch Unternehmensverbände unterstützten die Aussetzung, weil 27 nationale Mandats- und Meldestrukturen den Binnenmarkt fragmentieren.
Der vernünftige Schnitt verläuft zwischen Vollzug und Zwangsvermittlung. Ein Unternehmen aus Frankreich, Polen oder Deutschland muss seine Verpackungsmengen korrekt melden, nationale Entgelte zahlen und für Verstöße haften. Es sollte diese Pflichten direkt über eine europäische Infrastruktur erfüllen dürfen. Ein Bevollmächtigter kann freiwillig beauftragt werden. Für Anbieter ohne EU-Sitz, für dauerhaft säumige Unternehmen und für schwer greifbare Plattformverkäufer kann eine obligatorische Vertretung gerechtfertigt sein. So wird das Vollzugsrisiko adressiert, ohne jeden regelkonformen Binnenmarkthändler in 26 Dienstleistungsverträge zu zwingen.
Ein europäischer Markt braucht eine europäische Meldestruktur
Die Alternative liegt seit Jahren auf dem Tisch. Europa braucht ein gemeinsames EPR-Portal mit einer Registrierung, einem harmonisierten Datensatz, einheitlichen Berichtsintervallen und direkter Weiterleitung an die nationalen Systeme. Die nationalen Entsorgungs- und Finanzierungssysteme können bestehen bleiben; ihre Gebühren würden über die gemeinsame Schnittstelle berechnet und abgeführt. Die Kommission dokumentierte in ihrer Konsultation bereits Vorschläge für ein EU-weites Meldeportal, harmonisierte Berichtszyklen, eine gemeinsame Arbeitssprache und einen einzigen europäischen Bevollmächtigten für Drittstaaten.
Für Kleinstmengen ließe sich eine volumenabhängige Pauschale vorsehen, die Registrierung und Finanzierung sichert, ohne eine mehrstellige Beraterrechnung auszulösen. Oberhalb klarer Schwellen greifen normale Mengenmeldungen und Prüfungen. Marktplätze müssten Verkäuferdaten validieren und bei Nicht-EU-Anbietern für fehlende EPR-Erfüllung einstehen. Behörden könnten Daten risikobasiert abgleichen, statt Millionen formal korrekter Meldungen gleich intensiv zu behandeln. Ein solches Modell verbindet Umweltwirkung, Wettbewerbsgleichheit und Binnenmarkt.
Deutschland hätte genau dafür kämpfen müssen. Es verfügt mit LUCID und der Zentralen Stelle über praktische Erfahrung, digitale Infrastruktur und eine lange Fehlergeschichte, aus der sich europäische Standards ableiten ließen. Berlin hätte eine gemeinsame Registrierung, direkte Vollstreckung innerhalb der EU und scharfe Regeln für Drittstaaten zur Bedingung seiner Zustimmung machen können. Stattdessen verteidigt es nach der vorliegenden Berichterstattung eine Pflicht, deren Nutzen vor allem bei nationalen Compliance-Dienstleistern sichtbar wird.
Die falsche Lehre aus 35 Jahren Verpackungspolitik
Die frühe Verpackungsverordnung litt unter zu groben Mengen- und Kostenannahmen. Die späteren Novellen litten unter Ausnahmen, Umdeklarationen und Datenlücken. Das Verpackungsgesetz reagierte mit einem zentralen Register. Die PPWR hätte nun den nächsten logischen Schritt gehen müssen: europäische Produktregeln mit einer europäischen Verwaltungsinfrastruktur verbinden. Stattdessen harmonisiert sie Verpackungen und konserviert die nationale Zersplitterung ihrer Finanzierung.
Das Versagen der Bundesregierung besteht daher nicht bloß darin, „das Schlimmste“ in Brüssel nicht verhindert zu haben. Deutschland hat dem Gesamtpaket zugestimmt, die absehbaren Binnenmarktkosten nicht rechtzeitig ausgeräumt und sich später nach glaubhafter Berichterstattung gegen die Korrektur gestellt. Parallel verkauft Berlin sein nationales Durchführungsgesetz als bürokratiearm, während die zuständige Bundesbehörde erheblichen Aufwand, zusätzliche Datenpflichten und kommende Novellen ankündigt. Dieser Widerspruch ist kein Kommunikationsproblem. Er ist die politische Substanz des Vorgangs.
Nach 35 Jahren kennen wir die zentrale Lehre: Ökologische Ziele benötigen klare Preise, verlässliche Daten und vollziehbare Regeln. Sie benötigen keine künstlich vervielfachten Ansprechpartner. Produktverantwortung muss Materialströme beeinflussen, nicht in erster Linie einen Markt für Pflichtmandate erzeugen. Der Binnenmarkt, der am Versandkarton endet, ist kein Binnenmarkt. Eine Bundesregierung, die diesen Zustand mitträgt und gleichzeitig Bürokratieabbau ausruft, beschädigt die Glaubwürdigkeit beider Projekte: der ökologischen Transformation und der europäischen Integration.
Die Verpackung trägt am Ende nicht nur Ware. Sie trägt das Protokoll eines regierungsübergreifenden politischen Versagens. Der Gesetzgeber sollte es mal mit technischer Selbstverwaltung probieren – auch im Verpackungssektor…..