Vom Beobachten zum Eingreifen

Der Bundesnachrichtendienst soll gegnerische Cyberinfrastruktur künftig stören und in besonderen Lagen sogar Angriffsfähigkeiten schwächen dürfen. Die Reform bestätigt einen zentralen Befund der von AFCEA Bonn initiierten Studie „Gesamtstaatliches Sicherheitsökosystem 2030“: Erkenntnisse allein schützen keinen Staat. Entscheidend ist, ob aus ihnen rechtzeitig eine verantwortete Wirkung entsteht.

Deutschland zieht eine neue Grenze für seine Nachrichtendienste. Der Bundesnachrichtendienst soll Informationen nicht mehr ausschließlich beschaffen und auswerten. In begrenzten Fällen könnte er ausländische Computersysteme angreifen, die Infrastruktur gegnerischer Cyberoperationen lahmlegen und in einer „nachrichtendienstlichen Sonderlage“ weitergehende Maßnahmen ergreifen. Selbst eine Sabotageaktion gegen eine russische Drohnenfabrik erscheint damit denkbar.

BND-Präsident Martin Jäger beschreibt die Logik ungewöhnlich offen. Deutschland müsse zeigen, dass es zu vergleichbaren Handlungen fähig sei, „damit auch die andere Seite den Schmerz spürt“. Aus einem Dienst, der Gefahren beobachtet, soll eine Behörde werden, die einen Gegner im äußersten Fall an der Fortsetzung seines Handelns hindert.

Die AFCEA-Studie „Gesamtstaatliches Sicherheitsökosystem 2030“ beschreibt genau jene Lücke, die damit geschlossen werden soll. Deutschland verfügt über leistungsfähige Behörden, Fachleute, technische Systeme und spezialisierte Organisationen. Dennoch erreicht die gesamtstaatliche Handlungsfähigkeit im ermittelten Index lediglich 36 von 100 Punkten. 61 Prozent der Befragten sehen ihre Organisation in Krisen nur eingeschränkt handlungsfähig, 15 Prozent verneinen die Handlungsfähigkeit vollständig. Niemand bewertet die eigene Organisation als uneingeschränkt handlungsfähig.

Das Defizit entsteht häufig zwischen Erkenntnis und Entscheidung. Informationen werden gesammelt, Lagen beschrieben und Zuständigkeiten geprüft. Währenddessen kann ein Gegner weiterhandeln. Cyberattacken, Sabotage, Desinformation, Drohnenflüge und Einflussoperationen verteilen sich auf verschiedene Behörden und Rechtsgebiete. Der Angreifer verbindet sie zu einer Strategie.

Gerade die Debatten auf der AFCEA-Fachausstellung haben gezeigt, wie konkret dieses Problem bei der Drohnenabwehr wird. Technik zur Aufklärung und Abwehr ist vorhanden. Zugleich bleiben Zuständigkeiten zersplittert, Entscheidungswege lang und Eingriffsmöglichkeiten begrenzt. Eine Drohne kann erkannt werden, ohne dass sofort geklärt ist, wer sie abwehren darf. Ähnlich verhält es sich mit einem Cyberangriff, dessen Ursprung bekannt ist, während die gegnerische Infrastruktur unangetastet bleibt.

Die Reform des Bundesnachrichtendienstes folgt damit der Wirkungslogik der GSÖ-Studie. Entscheidend ist nicht allein, welche Behörde formal zuständig ist. Entscheidend ist, wer eine erkannte Gefahr tatsächlich unterbrechen kann, welche Entscheidung dafür erforderlich ist und wer die politische Verantwortung trägt.

Neue Befugnisse schaffen allerdings noch keine Handlungsfähigkeit. Sie benötigen klare Eingriffsschwellen, belastbare Erkenntnisse über den Urheber, abgestimmte Verfahren und eine wirksame Kontrolle. Die Sabotage einer Drohnenfabrik ist kein gewöhnlicher Behördenvorgang. Sie kann Menschen gefährden, außenpolitische Folgen auslösen und eine Eskalation beschleunigen.

Die entscheidende Frage reicht deshalb über das Nachrichtendienstrecht hinaus: Kann Deutschland aus einer belastbaren Erkenntnis rechtzeitig eine politisch verantwortete Wirkung erzeugen?

Die Antwort entscheidet darüber, ob ein gesamtstaatliches Sicherheitsökosystem mehr ist als die Summe seiner Behörden.

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