
Schwarzfunk Merkel?
Zur Zeit gibt es wieder eine aufgeregte Debatte über die Frage, ob man für Livestreaming-Aktivitäten eine Sendelizenz benötigt. Wer sich die Pressemitteilung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mal genauer durchliest, wird merken, dass es sich bei PietSmietTV wohl um ein Vollprogramm handelt (jedenfalls wird das von den Medienwächtern so gesehen):
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten hat in ihrer Sitzung am 21. MÄrz in Berlin das Internetangebot „PietSmietTV“ beanstandet und wird es untersagen, wenn bis 30. April kein Zulassungsantrag vorliegt. Bei dem Angebot handelt es sich um einen Streaming-Kanal, der an sieben Tagen pro Woche über 24 Stunden überwiegend „Let’s Plays“, die das Spielen von Games zeigen, verbreitet. Der Kanal, der auf der Plattform Twitch.tv läuft, ist aus Sicht der ZAK ein Rundfunkangebot ohne Zulassung.
Rundfunk ist laut dem Rundfunkstaatsvertrag ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet. Er verbreitet ausgewählte Angebote, die Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich beeinflussen können, entlang eines Sendeplans. „PietSmietTV“ erfüllt diese Voraussetzungen. Durch die Beanstandung will die ZAK dem Anbieter den Verstoß gegen die Zulassungspflicht vor Auge führen und ihn dazu bewegen, nun zeitnah bis spätestens Ende April einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Landesmedienanstalt, der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), zu stellen.
Angesichts der Zunahme von rundfunkähnlichen Internet-Streaming-Angeboten beschäftigt sich die ZAK derzeit intensiv mit der Problematik. Anfang des Jahres hatte sie die Internet-Liveübertragung der Handball-WM 2017 aus den gleichen Gründen beanstandet. Siegfried Schneider, der Vorsitzende der ZAK: „Das Netz ist voll von rundfunkähnlichen Angeboten. Daher sollte es hier zeitnah zu einer Anpassung der Gesetze kommen. Wir brauchen offline wie online gleiche Voraussetzungen für Rundfunkangebote.“ Solange dies nicht der Fall sei, wird die ZAK die bestehenden Rechtsgrundlagen anwenden.
Soweit die Pressemitteilung.
Die Überschrift von PietSmiet “Jeder Streamer braucht Lizenz” mag seiner persönlichen Befindlichkeit geschuldet sein, sie ist jedoch falsch:
Hat sich an der Rechtslage etwas geändert? Nein. Es gilt nach wie vor der Rundfunkstaatsvertrag als Dalli-Dalli-Zeiten. Und da verweise ich auf meine Meldung vom 16. April 2013:
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) haben in Stuttgart getagt und sich mit dem für den 19. April geplanten Live-Hangout von Bundeskanzlerin Angela Merkel beschäftigt. Einen Handlungsbedarf sieht die Medienaufsicht nicht, da es sich bei diesen Formaten, die live ins Netz übertragen werden, eher um Abrufdienste handelt.
Selbst die Formulierung einer optionalen Reichweite von mindestens 500 Zuschauern, die in der Checkliste der Landesmedienanstalten festgelegt ist, reiche nicht aus, um solche Sendungen als Rundfunk einzustufen. Hier sieht man eher Änderungsbedarf bei der Checkliste.
Die Medienaufsicht wird nicht aktiv eingreifen mit Genehmigungsnotwendigkeiten, sondern die Entwicklungen im Netz beobachten. Ein formeller Beschluss wurde nicht gefasst.
Da wohl eine digitale Medienordnung noch einige Zeit auf sich warten lässt, sollten vernünftige Zwischenlösungen gefunden werden. Im Interview sprach sich der damalige ZAK- und DLM-Vorsitzende Dr. Jürgen Brautmeier für eine abgestufte Prüfung aus:
„Wir müssen das Medienrecht novellieren und vernünftige Zwischenlösungen finden. Das gilt auch für die Öffentlichkeitsarbeit von Regierungen und Parlamenten. Wir müssen von einer ex-ante-Regulierung zu einer ex-post-Regulierung kommen. Erst einmal die Dinge laufen lassen und dann nachschauen”, so Brautmeier.
Etwas Sorgen bereitet mir allerdings die letzte Aussage von Siegfried Schneider, dem aktuellen Vorsitzenden der ZAK (kommt aus Bayern…..), der wohl eine Gesetzesnovelle anstrebt. Und da sollten wir hellwach sein.
Hat dies auf http://www.ne-na.me rebloggt.
Unbedingt müssen Sie die Abänderung dieses Gesetz, so wie einfache Streamer müssen mehr Rechte!