
Wenn Fremde eine freilaufende Katze regelmäßig anfüttern und sie dadurch dauerhaft vom ursprünglichen Halter fernhalten, kann dies eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB darstellen. Im Einzelnen bedeutet das:
🐾 Sachverhalt aus Sicht des Gesetzes (§ 1004 BGB):
- Die Katze ist Eigentum des Halters (§ 903 BGB).
- Durch das regelmäßige Anfüttern wird die Katze an den fremden Haushalt gewöhnt und entzieht sich zunehmend dem Einflussbereich des Halters.
- Der ursprüngliche Besitzer verliert faktisch die Kontrolle über das Tier (z. B. kommt es nicht mehr nach Hause, wird dort nicht mehr versorgt).
- Das ist keine klassische Besitzentziehung wie bei einem Diebstahl, sondern eine „andere Beeinträchtigung des Eigentums“, wie § 1004 Abs. 1 BGB es meint.
💡 Rechtsfolge:
- Der Halter kann von dem Anfütternden die Unterlassung verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Wenn die Katze sich bereits dauerhaft bei dem Fremden aufhält, kann der Halter sogar verlangen, dass diese Beeinträchtigung beseitigt wird – etwa durch Rückgabe des Tieres oder das Unterlassen weiterer Lockversuche.
🚫 Aber: Einschränkung durch § 1004 Abs. 2 BGB:
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Das wäre z. B. der Fall, wenn:
- Die Katze streunend ist (also kein erkennbarer Halter vorliegt),
- Der Halter seine Halterpflichten vernachlässigt (z. B. verwahrloste oder kranke Tiere),
- Die Katze sich freiwillig und dauerhaft einem anderen Haushalt zuwendet – was zu einer Art „Besitzaufgabe“ führen könnte (rechtlich umstritten).
⚖️ Gerichtliche Auslegung (Beispiele aus Urteilen):
- LG Bonn, 2015: Wer eine fremde Freigängerkatze regelmäßig anfüttert, obwohl er weiß, dass sie einen Halter hat, beeinträchtigt das Eigentum unrechtmäßig.
- AG Hannover, 2007: Anfüttern alleine reicht noch nicht aus, solange die Katze regelmäßig zum Halter zurückkehrt. Eine dauerhafte Entziehung muss konkret nachweisbar sein.
🐱 Fazit für die Praxis:
Wenn jemand eine Freigängerkatze regelmäßig anfüttert, obwohl bekannt ist, dass sie einem bestimmten Halter gehört, kann dies:
- Eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen (§ 1004 BGB).
- Zu zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen führen.
- In Extremfällen sogar eine Form von Wegnahme oder „unterschwelligem Diebstahl“ bedeuten.
Tipp: Halter sollten ihre Katze nachweisbar kennzeichnen (Chip, Halsband) und dokumentieren, falls es zu Streit kommt.