
Der öffentlichkeitswirksame Machtkampf um Plattformen wie Facebook, TwitterX und Google wird seit Jahren als Kampf um Meinungsfreiheit inszeniert. Doch jenseits der lauten Schlagworte finden sich im deutschen Wettbewerbsrecht Instrumente, die geradezu darauf warten, genutzt zu werden. Die zehnte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das sogenannte GWB‑Digitalisierungsgesetz, bietet mit den nicht mehr ganz so neuen §§ 18 Abs. 3b und 19a GWB konkrete Mittel gegen die Informations‑ und Marktmacht der großen Plattformen. Auffällig ist allerdings, wie wenig die Netzszene darüber debattiert.
Die Netzökonomie und die Macht der Intermediäre
Die Bundeskartellbehörde beschreibt digitale Märkte als von starken Netz‑ und Skaleneffekten geprägt. Damit wächst die Gefahr, dass „Winner‑takes‑all‑Märkte“ kippen und ein oder zwei Plattformen ganze Branchen kontrollieren. Justus Haucap, Wettbewerbsökonom und Leiter des Düsseldorfer Instituts für Wettbewerb, spricht im Interview davon, dass Plattformen durch Netzwerkeffekte und ihre Ökosysteme eine Monopolisierungsspirale in Gang setzen; die zehnte GWB‑Novelle sei deshalb eine der größten ordnungspolitischen Reformen der vergangenen Jahrzehnte. Der Entwurf gehe weit über eine kleine Novelle hinaus und ziele darauf ab, „die Zügel noch ein bisschen anzuziehen“. Das neue Recht wolle schon vor Eintritt der klassischen Marktbeherrschung ansetzen. Der Markt regelt es in der digital vernetzten Welt nicht von allein.
§ 18 Abs. 3b GWB – Intermediationsmacht als Kriterium
Bereits der modernisierte § 18 GWB erfasst seit 2017 die Besonderheiten digitaler Märkte. Die neuen Absätze (2a) und (3a) nennen Datenzugang, Netzwerkeffekte und Innovation als Kriterien zur Beurteilung von Marktstellungen. Mit der zehnten Novelle wurde in § 18 Abs. 3b das Konzept der „Intermediationsmacht“ eingeführt. Die Vorschrift bestimmt, dass bei der Bewertung eines Unternehmens, „das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs‑ und Absatzmärkten“ besonders zu berücksichtigen ist. Thorsten Käseberg, Leiter des Referats Wettbewerbs‑ und Verbraucherpolitik im Bundeswirtschaftsministerium, erklärte auf dem Münchner Kartellrechtsforum, dass mit dieser Regel die Rolle von Plattformunternehmen als Vermittler besser erfasst werden soll.
Damit zieht das GWB Konsequenzen aus der Tatsache, dass Intermediäre – Suchmaschinen, soziale Netzwerke und Marktplätze – längst selbst den Zugang zu Märkten steuern. Durch das algorithmische Ranking entscheiden sie, welche Produkte, Nachrichten oder Apps überhaupt wahrgenommen werden. Die Netzszene beklagt auf guten Gründen die Filterblasen und Monopole, übersieht aber, dass der Gesetzgeber ihr ein Werkzeug gegen die Meinungsmacht der Intermediäre gegeben hat. Die Landesmedienanstalten oder Mediennutzer könnten § 18 Abs. 3b als Grundlage heranziehen, wenn Plattformen den Zugang zu Inhalten und Absatzmärkten manipulieren. Warum das bisher kaum geschieht, ist eine Frage des politischen Willens – und der mangelnden Kenntnis.
§ 19a GWB – Eingriffstatbestand für „Super‑Marktbeherrscher“
Die spektakulärste Neuerung der zehnten Novelle ist § 19a GWB. Die Vorschrift schafft einen Eingriffstatbestand für Unternehmen von „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“. Nach § 19a Abs. 1 kann das Bundeskartellamt eine solche Stellung feststellen, wenn ein Unternehmen auf mehreren Märkten tätig ist und unter anderem durch seine Dominanz, Finanzkraft, vertikale Integration, seinen Datenzugang und seine Bedeutung für den Zugang anderer Unternehmen zu Märkten eine Schlüsselposition einnimmt. Der Feststellungsbescheid gilt fünf Jahre.
Das Bundeskartellamt kann dem betroffenen Unternehmen nach Abs. 2 eine Reihe von Verhaltensweisen untersagen. Diese umfassen insbesondere:
- Selbstbegünstigung (self‑preferencing): Es ist untersagt, eigene Angebote bei der Vermittlung von Markt‑Zugängen zu bevorzugen, z. B. durch bessere Platzierung oder exklusive Vorinstallation..
- Behindern von Wettbewerbern auf Märkten, in denen die Plattform schnell wachsen kann, etwa durch Kopplung oder Bündelung von Diensten.
- Errichtung von Markteintrittsbarrieren durch die Verarbeitung von wettbewerbsrelevanten Daten, insbesondere wenn die Nutzung von Diensten an die Einwilligung zur Datenkombination geknüpft wird..
- Verweigern von Interoperabilität und Portabilität: Die Plattform darf nicht grundlos die Interoperabilität von Produkten oder die Portabilität von Daten verweigern.
- Unzureichende Informationen über den Wert erbrachter Dienstleistungen und das Verlangen unverhältnismäßiger Vorteile von Geschäftspartnern.
Die Vorschrift erlaubt es, gegen „Gatekeeper“ mit marktübergreifender Bedeutung frühzeitig vorzugehen. Haucap erläutert, dass § 19a einen neuen zweistufigen Prozess einführt: Zunächst wird geprüft, ob ein Unternehmen eine marktübergreifende Bedeutung besitzt; nur wenige, vor allem Amazon, Apple, Google, Meta und Microsoft erfüllen diese Kriterien. Danach können konkrete Verbote erlassen werden, ohne dass erst ein konkreter Missbrauch nachgewiesen werden muss. Haucap erläutert im Sohn@Sohn-Adhoc-Interview, dass damit erstmals eine ex ante‑Regulierung ermöglicht wird, die verhindert, dass Märkte kippen; zugleich gebe es Kritik, dass Innovation gehemmt werden könnte.
Demokratie und Marktmacht – Die historische Perspektive
Die Fusionskontrolle wurde 1973 in das GWB eingeführt. In den amtlichen Begründungen hieß es, in gesellschaftspolitischer Sicht zerstören übermäßige Ballungen wirtschaftlicher Macht die Grundlage unserer freiheitlichen Ordnung. Politische Demokratie und Marktwirtschaft sind ohne Dezentralisierung der Macht nicht denkbar. Diese These ist heute aktueller denn je. Die Monopolisierung der digitalen Sphäre gefährdet nicht nur den Wettbewerb, sondern auch die Pluralität der öffentlichen Meinung. Wenn Meta (Facebook, Instagram, Threads) freiwillig das Fact‑Checking‑Programm beendet und sich auf „Community Notes“ beschränkt, während zugleich die Algorithmen politische Inhalte wieder verstärken, ist die Gefahr der Meinungsmanipulation offenkundig. Der Abbau interner Moderationsstandards ist ein Hinweis darauf, dass die Plattformen ohne Regulierung eher auf Profit als auf gesellschaftliche Verantwortung setzen.
Justus Haucap würdigt den zehnten GWB‑Entwurf als „ordnungspolitische Meisterleistung im Geiste von Ludwig Erhard“. Das Kartellrecht sei „Grundgesetz der Sozialen Marktwirtschaft“. Gerade diese marktwirtschaftliche Fundamentalfunktion sollte der Netzszene zu denken geben. Das Wettbewerbsrecht sichert nicht nur faire Preise, sondern schützt die demokratische Öffentlichkeit vor übermächtiger wirtschaftlicher Konzentration. In digitalen Märkten geht es um Zugang zu Informationen, Daten und sozialen Beziehungen – kurz: um Meinungs‑ und Geschäftsgrundlagen.
Warum schweigt die Netzszene?
Es ist paradox: Netzaktivisten diskutieren leidenschaftlich über Datenschutz, Netzneutralität und Meinungsfreiheit, aber wenn ein Gesetz konkrete Eingriffsbefugnisse gegen digitale Gatekeeper schafft, bleibt die Resonanz gering. Dafür lassen sich mehrere Gründe ausmachen:
- Komplexität und Fachsprache. Das GWB ist juristisch-technisch; Begriffe wie „Intermediationsmacht“ oder „überragende marktübergreifende Bedeutung“ schrecken ab. Dabei ist die Idee einfach: Plattformen, die sowohl Datenhubs als auch Marktplätze und Medienverteiler sind, sollen sich neutral verhalten und anderen den Zugang nicht verwehren.
- Misstrauen gegenüber dem Staat. Teile der Netzgemeinde sehen jede staatliche Regulierung als Eingriff in die Freiheit des Internets. Schirrmacher hätte erwidert: Freiheit ohne Machtbegrenzung ist nur die Freiheit der Starken. Das Wettbewerbsrecht ist kein Zensurgesetz, sondern die verfassungsrechtlich abgesicherte Beschränkung ökonomischer Macht im Dienste der Freiheit.
- Fokus auf Datenschutz statt Marktstrukturen. Viele Debatten konzentrieren sich auf den Schutz persönlicher Daten. Dieser ist wichtig, doch § 18 Abs. 3b und § 19a zeigen, dass der Zugang zu Daten als Produktionsfaktor genauso relevant ist. Ohne interoperable Daten und offene Schnittstellen bleiben kleine Anbieter chancenlos.
- Mangel an politischer Lobby. Die großen Plattformen investieren Milliarden in Lobbyarbeit. Wer aber vertritt die Interessen der Netzöffentlichkeit? Landesmedienanstalten könnten viel stärker agieren und soziale Netzwerke als publizistische Anbieter regulieren, wie es der Beitrag aus dem Max‑Planck‑Institut anregt. Doch für konsequente Maßnahmen fehlt oft der politische Druck.
Handlungsempfehlungen – Vom Debattenstil zur Politik
Wettbewerbsrechtliche Werkzeuge nutzen. Netzpolitisch Aktive, NGOs und Medienanstalten sollten die Instrumente des GWB offensiv einsetzen. § 18 Abs. 3b gibt ihnen die Möglichkeit, die Bedeutung der Vermittlungsdienste von Plattformen beim Zugang zu Märkten zu problematisieren. § 19a erlaubt es, Selbstbegünstigung und Datenabschottung von „Super‑Marktbeherrschern“ zu untersagen
Kooperation mit Medienaufsicht. Landesmedienanstalten sollten soziale Netzwerke als digitale Verlage behandeln und an journalistische Standards binden. Transparenz‑ und Kennzeichnungspflichten müssen durchgesetzt werden. Gleichzeitig sollten sie sich mit dem Bundeskartellamt koordinieren, um mediale und wirtschaftliche Macht zusammenzudenken.
Stärkung der Datenportabilität und Interoperabilität. Politische Initiativen wie der Data‑Governance‑Act und der Digital Markets Act der EU müssen national flankiert werden. Nur wenn Nutzerinnen ihre Daten problemlos mitnehmen können, entsteht echter Wettbewerb.
Kritische Netzöffentlichkeit mobilisieren. Netzpolitik ist nicht nur Datenschutz. Es geht um demokratische Kontrolle über digitale Infrastrukturen. Die Netzszene sollte öffentliche Kampagnen starten, die § 19a und § 18 Abs. 3b ins Bewusstsein rücken. Warum nicht ein „#StopSelfPreferencing“‑Hashtag?
Wirtschaftliche Macht dezentralisieren. Die Fusionskontrolle des GWB sollte verschärft bleiben, denn übermäßige Ballungen wirtschaftlicher Macht bedrohen die Freiheitichsagmal.com. Kleine und mittelständische Plattformen benötigen faire Bedingungen; das gilt auch für Medienhäuser, die sich in den digitalen Werbemärkten gegenüber Google und Meta behaupten wollen.
Resümee: Die zehnte Novelle des GWB ist eine rechtliche Antwort auf die Machtkonzentration der digitalen Plattformökonomie. Sie führt mit § 18 Abs. 3b das Kriterium der Intermediationsmacht ein und schafft mit § 19a einen neuen Eingriffstatbestand gegen „Super‑Marktbeherrscher“. Diese Vorschriften erlauben es, gegen Selbstbegünstigung, Datenabschottung und andere wettbewerbsschädliche Praktiken frühzeitig vorzugehen. Sie sind damit ein Schlüssel zur Sicherung der digitalen Meinungs‑ und Marktvielfalt. Der wirtschaftsliberale Vordenker Ludwig Erhard hätte den Ansatz begrüßt, wie Justus Haucap anmerkt – das Kartellrecht ist das Grundgesetz der Sozialen Marktwirtschaft.
Warum nutzt die Netzszene dieses Instrumentarium nicht? Vielleicht, weil sie zu sehr mit Algorithmen und Datenschutz beschäftigt ist, vielleicht weil der juristische Diskurs schwer zugänglich erscheint. Doch wenn wir verhindern wollen, dass Meta, Amazon, Alphabet, Apple und Co. die digitale Öffentlichkeit in eine privatwirtschaftliche Festung verwandeln, müssen wir die Werkzeuge einsetzen, die uns zur Verfügung stehen. Ein offener Wettbewerb braucht nicht nur funktionierende Märkte, sondern auch eine kritische Öffentlichkeit, die Machtkonzentrationen erkennt und bekämpft – im Netz genauso wie in der analogen Welt.
Das alles ist vor allem eine Machtfrage – und da sieht es für die EU wegen vielfältiger Abhängigkeiten von den USA schlecht aus!
Gerade haben die beiden größten Lieferanten von LNG-Gas aus USA und Katar angekündigt, dass sie nicht länger nach DE liefern könnten, wenn das Lieferkettengesetz in Kraft bleibt. Erstaunlich, wie wenig darüber berichtet wird!
Auch der bereits in den Verhandlungen entschärfte EU-AI-Act soll, wie kürzlich verkündet wurde, nicht vor August 2026 in Krat treten. Ich wette mal, der wird dann weiter verschoben, denn das Trump-Regime verfolgt die gegenteilige Strategie: Abschaffung sämtlicher Regulierungen für KI.
Interessanter Punkt – und ja, die Abhängigkeiten sind unübersehbar.
Aber genau deshalb lohnt der Blick auf Institutionen, die jenseits dieser geopolitischen Verstrickungen handlungsfähig bleiben.
Das Bundeskartellamt ist eine davon.
Es muss sich nicht den Brüsseler Machtspielen oder transatlantischen Druckverhältnissen unterwerfen. Mit § 19a GWB hat es ein Instrument, das eigenständige Eingriffe in digitale Machtstrukturen ermöglicht – unabhängig von EU-Prozessen oder politischen Rücksichten gegenüber Washington.
Auch wenn das de jure so sein sollte: Glaubst du wirklich, dass diese Behörde einen ernsthaften Handelskrieg mit den USA riskieren wird? Gegen die im Fall des Falles von der EU und den einzelnen Regierungen angestrebten „Kompromisse“?
Die Idee „wirtschaftliche Macht zu dezentralisieren“ mittels eines EU-Gesetzes erscheint mir angesichts der bereits fest etablierten Macht der Mega-Plattformen geradezu utopisch! Nicht zuletzt deshalb, weil gerade diese Zentralisierung eine Menge mehr an Bedienkomfort mitbringt (z.B. allein die Google-Welt mit all ihren zusammengeschalteten Diensten). Und mit den „agentischen KI-Systemen“ erreicht das ein neues Maximum, wobei immerhin mehrere KIs konkurrieren.
Das kann ich nicht beantworten, Claudia. Einer der Architekten der Novelle ist ja Justus Haucap. Mit ihm mache ich im Januar einen Livetalk, um zu besprechen, wo wir stehen und wie stumpf oder scharf das Schwert der GWB-Paragrafen ist. Zudem frage ich auch den Präsidenten des Kartellamtes. Der sitzt ja in Bonn 🙂
Wie würdest Du denn am besten vorgehen, Claudia?