
Die Stadt Bonn hat auf unsere Presseanfrage zur Haushaltsplanung mit Bußgeldern geantwortet – allerdings nur auf der formalen Ebene. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme:
„Die Kalkulation und Eintragung von anfallenden Erträgen im Ergebnisplan sowie eingehenden Einzahlungen im Finanzplan ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW Bestandteil des Haushaltsplans und Gegenstand der in § 11 KomHVO NRW geregelten allgemeinen Planungsgrundsätze. Aufgrund des Bruttoprinzips, das hier zur Anwendung kommt, müssen alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsplan in ihrer vollen Höhe und getrennt voneinander ausgewiesen werden.“
Und weiter:
„Da die Bußgeldstelle organisatorisch sowie sachlich getrennt vom Haushaltswesen der Bürgerdienste angesiedelt ist, bildet die Kalkulation im Haushalt lediglich eine von der Haushaltsplanungsstelle sorgfältig geschätzte Erwartung von Einnahmen ab.“
An dieser Stelle ist es notwendig, innezuhalten. Denn diese Argumentation reduziert ein politisches und rechtsstaatliches Problem auf eine buchhalterische Notwendigkeit. Ja, das Bruttoprinzip gilt – niemand bestreitet, dass alle Einnahmen vollständig auszuweisen sind. Aber darum geht es gar nicht.
Es geht um die Qualität dieser Einnahmen. Es geht um die Frage, was passiert, wenn eine Kommune ausgerechnet dort Mehreinnahmen plant, wo sie die Bürger sanktioniert. Es geht um die Wirkung, die entsteht, wenn die Stadt nicht nur Verstöße ahndet, sondern sie faktisch einkalkuliert – und das auch noch öffentlich.
Die Stadt schreibt weiter:
„Infolge der geplanten Anschaffung von zwei zusätzlichen Blitzern wurden die Ertragspositionen entsprechend angepasst.“
Damit bestätigt sie genau das, was Kritiker wie Jens Gnisa bemängeln: Dass der Staat aus einem Instrument der Gefahrenabwehr ein kalkulierbares Einnahmemodell macht. Es geht eben nicht nur um Prognose, sondern um eine haushaltspolitische Erwartung, die mit technischer Aufrüstung unterfüttert wird.
Die Stadt versucht, diese Dynamik zu entkräften, indem sie auf die Trennung zwischen Bußgeldstelle und Haushaltsreferat verweist. Doch organisatorische Trennung ist kein funktionaler Schutz. Die Frage bleibt: Gibt es interne Leitlinien, die eine Rückkopplung zwischen Haushaltsdruck und Überwachungspraxis verhindern? Gibt es ethische Prüfungen? Gibt es politische Verantwortung?
Statt Antworten folgen vage Hinweise:
„Eine fiskalische Zweckverfolgung im Widerspruch zu haushaltsrechtlichen Grundsätzen findet nicht statt.“
Das mag formal stimmen – aber es ist inhaltlich ausweichend. Denn ob eine fiskalische Zweckverfolgung stattfindet, bemisst sich nicht am Vorhandensein von Paragrafen, sondern an den Handlungsfolgen: Werden Überwachungsmaßnahmen ausgeweitet, weil Haushaltsziele es nahelegen? Werden Einnahmen aus Kontrollen explizit als Konsolidierungsmaßnahme eingeplant? Ist die Grenze zwischen Ordnung und Einnahme noch intakt?
Die Stellungnahme der Stadt Bonn beantwortet diese Fragen nicht. Sie verteidigt das Vorgehen juristisch, aber sie reflektiert es nicht politisch. Es fehlt der Wille zur Selbstkritik, zur Offenlegung möglicher Interessenkonflikte – und zur Auseinandersetzung mit der berechtigten Sorge, dass hier rechtsstaatliche Prinzipien leise erodieren.
Wenn Ordnung zur Einnahmequelle wird, gerät das Vertrauen ins Wanken. Und Vertrauen kann man nicht einplanen. Man muss es sich verdienen – Tag für Tag, Bescheid für Bescheid.

