#SpeditionsHolzpalettenRücknahmeStoffel: „Isch mach dat schon seit dreißig Jahren“

Die Palette ist weg
Die Palette ist weg

Gerade ist unser neuer Herd geliefert worden. Sicher verpackt und mit einer Holzpalette vor die Tür gestellt worden. Sage ich zum Fahrer der Spedition: „Die Palette nehmen Sie doch sicherlich wieder mit.“ Sagt der Fahrer: „Nee, dat is doch ne Einweg-Palette.“ Nun könnte man darüber streiten, ob eine voll funktionstüchtige und unbeschädigte Holzpalette wirklich als Einweg zu sehen ist. Aber das ist völlig uninteressant. Sage ich zum Fahrer: „Das ist eine Transportverpackung und die müssen Sie nach der Verpackungsverordnung wieder zurücknehmen.“ Sagt der Fahrer: „Da ist doch nicht der Grüne Punkt drauf. Isch mach dat seit dreißig Jahren so und noch nie habe ich eine Palette zurückgenommen.“

Dass der Grüne Punkt ein „Markenzeichen“ des früheren Müllmonopolisten DSD in Köln Porz ist und nur auf Verkaufsverpackungen zu finden ist, für die keine Rücknahmepflicht für Hersteller und Händler bestehen, habe ich dem LKW-Fahrer jetzt nicht gesagt. Was der Mann seit dreißig Jahren praktiziert, ist dann schon interessanter. Immerhin gibt es die Verpackungsverordnung seit 1990. Also schlappe 24 Jahre wälzt der recht ruppig antwortende Speditionsangestellte die Entsorgung von Paletten auf dem Rücken von Endverbrauchern ab. Was sollen die mit diesem Holzungetüm machen? Zerhacken und in den Ofen stecken? Wir haben leider keinen Kamin. Zerhacken und in die Gelbe Tonne stecken? Dann wird das Gefäß womöglich nicht vom Entsorgungsunternehmen geleert. Zu guter Letzt bleibt die Fahrt zur Müllverbrennungsanlage in Bonn, wo man dann noch fünf Euro zahlen kann für die Annahme des Abfalls.

Ich bot dem Fahrer eine Lesung der Verpackungsverordnung an mit dem Paragrafen über die Rücknahmepflicht bei Transportverpackungen. Darauf verzichtete mein Gesprächspartner und zog mit der Palette ziemlich grimmig in Richtung seines LKWs. So nicht, liebwertester „Anlieferungsprofi“.

Auf folgende Regelung kann man als Endverbraucher verweisen:

Zu Transportverpackungen zählen insbesondere Paletten, Folien, Zwischen- und Abdecklagen sowie Palettenbänder. Die Rücklieferung der Transportverpackungen wird durch den Weiterverarbeitungsbetrieb veranlasst oder es erfolgt die Mitnahme durch den Lieferanten anlässlich einer Folgelieferung beim Weiterverarbeitungsbetrieb. In beiden Fällen kann die sortenreine Erfassung von Verpackungsmaterialien oder eine entsprechend Nachsortierung vereinbart werden.

Die Entsorgungskosten trägt der jeweils rücknahmepflichtige Lieferant.

Alternativ kann auch eine Entsorgung durch den Weiterverarbeitungsbetrieb vereinbart werden (gegen Erstattung der Entsorgungskosten). In diesem Fall werden die reinen marktüblichen Entsorgungskosten (ohne Transportkosten bis zur Annahmestelle) berechnet. Die Vereinbarung einer Entsorgungskostenpauschale ist zulässig. Die Benennung von „Dritten“ bzw. einer Annahme-/Sammelstelle, die im Auftrag des Lieferanten dessen Rücknahmeverpflichtung erfüllt, ist möglich.

Lasst Euch also nicht weiter von so einem #SpeditionsHolzpalettenRücknahmeStoffel verscheißern – die Rücknahmepflicht gilt übrigens auch für andere Transportverpackungen. Das Material ist vollig wurscht.

Siehe auch:

Der Redcoon-Paletten-Fall: Lasst Euch nicht verscheißern, Transportverpackungen müssen zurückgenommen werden.

3 Gedanken zu “#SpeditionsHolzpalettenRücknahmeStoffel: „Isch mach dat schon seit dreißig Jahren“

  1. …was glaubste wieviele es, dat ham wir schon imma so gemacht, gibt? Die Müllthematik ist ein eigenes sehr für Laien undurchsichtiges Geschäft, allerdings für andere wiederum, ich meine die Betreiber von irgendwelchen Recyclinganlagen ein sehr lukratives Geschäft.

  2. Bei Verpackungen ist das überhaupt nicht undurchsichtig, sondern klar geregelt. Nur die Brummigkeit des Auftritts dieser Speditionsmitarbeiter beeindruckt vielleicht den einen oder anderen Endkunden. Auf Brummigkeit reagiere ich allerdings selbst mit Brummigkeit.

  3. Ich bin ein wenig überrascht, welche Aussagen hier getroffen werden, obwohl hier angeblich ein langjähriges KnowHow im Bereich der Abfallwirtschaft vorhanden ist.

    Ich gebe jedoch zu, dass es beim Lesen und Verstehen der gültigen Verpackungsverordnung eher auf Vorkenntnisse im juristischen Bereich ankommt.

    Fälschlicherweise wird häufig angenommen, dass gemäß §4 der Verpackungsverordnung der Händler dazu verpflichtet ist, die Verpackungen, Paletten, Folien usw. wieder mitzunehmen.
    Was hierbei jedoch überlesen, verwechselt oder nicht verstanden wird ist der Zusatz, dass es sich bei Transportverpackungen – genau hierauf bezieht sich der §4 VerpackV – nur um solche Verpackungen handelt, die beim Vertreiber anfallen. Dies ist nicht der Endkunde.

    Entscheidend für den Endkunden ist daher nur der §6 VerpackV, der den Umgang mit Verpackungen, „die beim privaten Endverbraucher anfallen“, regelt.

    Hier besteht seitens des Vertreibers jedoch nur die Pflicht, sich für Verpackungen, die er selbst erstmalig in Umlauf bringt, bei einem gängigen Entsorgungssystem (z.B. dem grünen Punkt) zu registrieren. Maximal muss der Vertreiber dem Endanwender die Möglichkeit geben, die Verpackungsmaterialien beim Vertreiber (Verkäufer) entsorgen zu können. Hierauf ist im Verkaufsgebäude hinzuweisen.

    Als Fazit besteht jedoch laut Verpackungsverordnung im Endkundengeschäft für den Verkäufer keine Verpflichtung, die Verpackungsmaterialien direkt zurück zu nehmen.

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