Der Redcoon-Paletten-Fall: Lasst Euch nicht verscheißern, Transportverpackungen müssen zurückgenommen werden

Mal abgesehen von der geschmacklosen Werbung von Redcoon, die mir gestern aufgefallen ist, auch mit den Pflichtenkatalog des Umweltrechtes nimmt es der Laden nicht so genau. Das Problem mit der Rücknahme der Holzpalette habe ich gestern ja bereits geschildert.

Um es noch mal klar zu sagen. Hier geht es nicht um eine Aktion des guten Herzens, um außergewöhnlichen Service oder um Beckmesserei. Hier geht es um die Schnoddrigkeit von Anbietern und beauftragten Spediteuren im Umgang mit Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wir haben uns für einen neuen Trockner entschieden, der in puncto Stromverbrauch zum Testsieger gekürt wurde und im ersten Praxistest um das Zehnfache effizienter arbeitet bei der Laufzeit und bei der Reduzierung des Wärmeverlustes (bessere Isolierung). Im Endergebnis verbessert sich die Energiebilanz enorm. Gut für die Umwelt und für unseren Geldbeutel. Perfekter Deal. Welcher Händler/Spediteur das Gerät liefert, ist völlig schnuppe.

Nun hat mir ja eine Dame im Redcoon-Call Center das Märchen von der Rücknahmepflicht von Transportverpackungen verkündet, die sich ausschließlich auf Mehrweg- und nicht auf Einwegpaletten bezieht. Blöd, dass ich mich seit über zwanzig Jahren mit dem Umwelt- und Abfallrecht beschäftigte. Weit gefehlt. Im Paragraf 4 der Verpackungsverordnung bezieht sich die Rücknahmepflicht auf „Transportverpackungen“, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen und dann entweder wiederverwendet werden sollte oder verwertet werden muss (auch eine Mehrwegpalette gibt ja irgendwann den Geist auf und wandert dann ins Recycling). Entscheidend ist der Ort der Übergabe der Ware. Wenn hier der Verbraucher signalisiert, dass der Vertreiber (in unserem Fall ist es der beauftragte Spediteur) die Transportverpackung zurücknehmen soll, darf die Rücknahme nicht verweigert werden. Das passiert aber bei der Anlieferung von Möbeln, Fernsehern, Waschmaschinen, Trocknern, Sportgeräten oder sonstige Waren ziemlich häufig. Und es ist meistens der Spediteur, der hier schöne Märchen erzählt, um nicht mit dem Sperrgut bei seiner Rückfahrt belastet zu werden.

Und hier sind es nicht nur Billiganbieter, die so operieren, sondern auch normale Versandhändler, Hersteller von Sportgeräten und Markenfirmen, die bei der Arbeit ihrer Speditionen wohl nicht so genau hinschauen. Die letzte Meile zum Konsumenten ist aber kriegsentscheidend für die Erlebniswelt der Konsumenten. Das prägt sich ein und fällt dann eben auch auf Hersteller und Händler zurück.

Beim Paletten-Debakel von Redcoon habe ich der Call Center-Dame ja noch eine Brücke gebaut und ihr klargemacht, dass die Verweigerung der Rücknahme eine Ordnungswidrikeit sei. Das juckte die Mitarbeiterin überhaupt nicht. Ich solle dann halt das entsprechende Amt einschalten und ein Bußgeldverfahren einleiten – so nach dem Motto: Das geht mir am Arsch vorbei. Ok. Redcoon. Ich lasse mich nicht verscheißern. Gerade führte ich ein Telefonat mit der Stadt Bonn. Und ziehe da, meine Rechtsauffassung wurde bestätigt.

Paragraf 4 der Verpackungsverordnung:
Rücknahmepflichten für Transportverpackungen
(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
(2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.

Und dann gibt es da noch den Paragrafen 15:
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt.

Wie gesagt, ich lasse mich von Anbietern nicht verscheißern. Vielleicht bringt das ja auch mehr Aufklärung für andere Privathaushalte, die Ähnliches erleben. Gar nicht diskutieren, sondern auf die Rücknahmepflicht verweisen – aus. In meinem Fall prüft jetzt die Stadt Bonn, ob sie selbst das Verfahren gegen Redcoon einleitet oder das entsprechende Amt am Firmensitz des Händlers.

25 Gedanken zu “Der Redcoon-Paletten-Fall: Lasst Euch nicht verscheißern, Transportverpackungen müssen zurückgenommen werden

  1. Bei Media-Markt z.B. muss man extra dafür bezahlen, dass das Verpackungsmaterial mitgenommen wird. So stehts zumindest auf deren Homepage. Das wäre dann auch ordnungswidrig?

  2. Jawohl. Nach dem Prinzip der Produktverantwortung müssen Hersteller und Vertreiber die Kosten der Rücknahme und des Recyclings bei Verkaufs- und Transportverpackungen übernehmen. Mit diesem Kostenhebel will der Gesetzgeber ja erreichen, schon bei der Produktion den Verpackungseinsatz zu drosseln. Das müssten auch Metro und Media Markt wissen. Dieser Fall ist sogar eine noch größere Frechheit und macht mich neugierig 😉

  3. Im Gegensatz zu Produktions-Prozesen gibt es im Kundenservice – leider – keine 100% ige Absicherung der Qualität. Zu viele unterschiedliche Systeme und Prozesse. Oder auch zynisch formuliert: Zu viele Menschen. Bei einem digitalisierten Prozesse ist das ausgeschlossen. Wenn man eine sehr gute kundenorientierte Servicequalität haben will geht es über menschliche Werte: Vorbildfunktion, gelebte Führung, Training, empowerment …. Das ist Arbeit und erfordert einen hohen, permanenten Einsatz aller Beteiligter. Solange Mitarbeiter im Spiel sind, ist dies das einzige was dauerhaft funktioniert. Harald Henn on Google+

  4. Die Frage ist nur, Christoph, ob sich das auch auf die Entsorgung der Transportverpackungen bezieht: Da steht:

    „Sie möchten Ihre neuen TV- und Haushaltsgeräte nicht selbst schleppen oder anschließen? Sie haben aus Versehen Ihre Doktorarbeit gelöscht? Ihr Computer verweigert die Arbeit? Oder Sie brauchen einen Fachmann, der sich um Ihre neue SAT-Anlage kümmert? Kein Problem! Für fast jeden Wunsch gibt es den passenden Powerservice zum festen Preis. Haargenau auf Ihre Anforderungen abgestimmt. Damit Sie nur das bezahlen, was Sie auch wirklich benötigen. Nicht mehr und nicht weniger. Und das zum festen Preis ohne versteckte Kosten und ohne böse Überraschungen.“

    Wenn sich das nur auf den Liefer- und Anschluss-Service bezieht, ist das nicht zu beanstanden. Werde ich mal recherchieren.

  5. So sehe ich das auch, vor allem eben, wenn du den Haushaltsgeräte-Lieferservice anschaust. Standard bietet Dir nur Lieferung „bis hinter die erste abschließbare Tür“. Von Entsorgung der Verpackung steht da nichts. Der Punkt kommt erst beim Komfort-Paket. Und aus eigener Erfahrung weiß ich, dass sogar bei diesem Paket die Mitnahme der Verpackung nicht selbstverständlich ist, obwohl Teil des gekauften Service (den man laut Verodnung gar nicht hätte bezahlen müssen, was ich da nicht wusste).
    ich denke, das ist eine Story für Dich, Gunnar!

  6. Es ist zumindest irreführende Werbung. Ich habe das schon als „potentieller“ TV-Kunde getestet. Also erst bei der zentralen Hotline-Nummer von Media Markt angerufen. Meine Story: Ich möchte Online bei Media-Markt bestellen und habe noch Fragen zum Lieferservice. Antwort der Call Center-Dame: Das kann Ihnen nur der Mediamarkt an ihrem Wohnort sagen. Da sagte ich. Ok. Ich wohne in Bonn. Da sagt sie: Da gibt es keinen Media Markt. Da sage ich: Dann eben ein Media Markt in meiner Nähe (was für Online-Bestellungen eigentlich scheißegal ist). Da sagt sie: Das wäre dann Köln. Da gibt es vier Media Märkte. Welchen hätten Sie denn gern. Da sage ich: Ist mir schnuppe (da ich ja online bestellen möchte). Da sagt sie: Dann gebe ich Ihnen die Telefonnummer vom Media Markt in Köln-City. Gesagt, getan. Rufe dort an: Wieder eine Dame an der Hotline: Schildere mein Anliegen. Dame antwortet übrigens die ganze Zeit im Kasernenton. Frage nach den unterschiedlichen Service-Pakten bei der Lieferung. Wie ist es denn mit der Mitnahme des Verpackungsmaterials. Der wird ja im Standardpaket gar nicht angeboten, sondern erst im Komfortpaket: Sagt sie. Natürlich nehmen wir auch im Standardpaket das Verpackungsmaterial mit. Dazu sind wir ja gesetzlich verpflichtet. Sage ich. Wenn das eine gesetzliche Verpflichtung ist, warum wird das dann explizit im Komfortpaket angeboten und nicht auch im Standardpaket. Warum wird das überhaupt auf der Media Markt-Website überhaupt als Extraservice angeboten, wenn jeder Hersteller und Vertreiber ohnehin zur Rücknahme des Verpackungsmaterials verpflichtet ist. Sagt sie. Das kann ich Ihnen nicht erklären. Jedenfalls sind wir dazu gesetzlich verpflichtet. Das Komfortpaket ist interessant, wenn man auch das Altgerät mitgeben möchte. Wie wird das in der Praxis ablaufen, wenn der Spediteur Tante Erna an den Kopf knallt, dass die Mitnahme des Verpackungsmaterial nicht Bestandteil des Standardpaketes ist? Mal abgesehen von der dämlichen Strategie, bei Online-Bestellungen auf die Hotline des örtlichen Anbieters verwiesen zu werden, halte ich dieses Informationspolitik für fragwürdig. Nee, das ist schon fast Verbrauchertäuschung. Also ein Fall für den Verbraucherschutz.

  7. Gerade aktuell bei uns der Fall: http://up.picr.de/12848080vo.jpg
    Mal sehen, ob ich die am Freitag zur Mitnahme bewegen kann. Schön finde ich die folgende Formulierung von Mediamarkt: „Sofern Du die preiswertere Standard-Lieferung gewählt hast, beinhaltet diese tatsächlich nur die Lieferung. Für den Arbeits- und Zeitaufwand (nicht die Verpackungsentsorgung) berechnet die Spedition 5 €. Da können wir leider nicht dran rütteln.“ Zitat Ende. Das ist an Dreistigkeit kaum zu überbieten!

  8. Stimmt, das ist eine Lachnummer. Am Telefon hat eine Mediamarkt-Dame zugegeben, dass sie ohnehin zur Rücknahme verpflichtet sind. Das stehe im Gesetz.

  9. Marc

    Hallo,
    vielen Dank für diesen Kommentar und die Tipps! Wir erleben gerade ein ähnliches Abenteur. Meine Frau hatte über Amazon bei „dat Baby-Hus“ ein Babybett bestellt. Bei der Anlieferung war meine Frau allein zu Hause und der Lieferant hatte noch ganz frech erwartet, dass sie das Bett selbst ins Haus trägt, obwohl nicht zu übersehen ist, dass sie im 7. Monat schwanger ist!!! Die Höhe aber ist, dass er das Bett mitsamt der Palette hereingetragen hat und als meine Frau ihn bat letztere zu entsorgen, sagte er, dass dies zu der Lieferung gehöre und das war’s. Meine Frau hat nicht weiter insistiert, aber als ich nach Hause kam, hatte ich mächtig Wut. Ich habe den Händler angerufen, der auf den Spediteur verwiesen hat und gerade sind sie dabei sich den Ball hin und her zu schieben. Da bin ich auf Ihren Eintrag hier gestoßen und gedenke auch die Beschwerde einzureichen. An wen kann ich mich da wenden? Das Ordnungsamt?
    Danke für die Spezifizierung der gesetzlichen Grundlage.
    Viele Grüße
    Marc

  10. Einfach im Rathaus mal anrufen. Ordnungsamt oder Umweltamt. Transportverpackung fotografieren und kurz den Sachverhalt schildern. Nach der Verpackungsverordnung kann die kommunale Behörde ein Bußgeldverfahren gegen die Firma einleiten.

  11. Bianca

    Vor kurzem auch dieses Problem hatte, das der Spediteur sich weigern wollte die Verpackung (für einen Kühlschrank und einen Trockner) mit zu nehmen. Nach dem ich mit der Spedition telefoniert hatte, nahmen sie es unter Protest mit, allerdings wurde der Fahrer extrem unfreundlich. Mit grauen dachte ich schon an die komme Lieferung eines Sofas, diesen Monat. Vielen Dank für die Tipps und Infos. Ich bin jetzt vorbereitet (ausdruck des Gesetzes, Fotoapparat griffbereit und die Telefonnummer des Ordnungsamtes) und werde mir das Verhalten garantiert nicht gefallen lassen.
    Viele Grüße
    Bianca

  12. Fischer, Betina

    Guten Tag,
    folgende Anwaltskanzlei hat insbesondere im Fazit deutlich gemacht, das unter den angegebenen Bedingungen -keine Rücknahme der Verpackung- besteht.
    Insofern bin ich nun etwas verunsichert!
    http://www.it-recht-kanzlei.de/verpackung-paletten-ruecknahme-widerruf.html

    III. Fazit

    Verbraucher, die im Internet Speditionswaren bestellen und sodann mit der gleichzeitigen Lieferung von sperrigem oder umfangreichen Verpackungsmaterial konfrontiert werden, haben gegenüber den versendenden Händlern diesbezüglich keinerlei Ansprüche auf Rücknahme. Solche kämen nach der Verpackungsverordnung zwar grundsätzlich bei Transportverpackungen in Betracht. Sobald eine dem Transport dienende Verpackung aber für die Zustellung an Verbraucher genutzt wird, gilt sie als Verkaufsverpackung und muss nicht zurückgenommen werden. Bei Verkaufsverpackungen haben Online-Händler ihrer Verantwortlichkeit vielmehr dadurch zu genügen, dass sie sich selbst bei einem sogenannten „dualen Abfallsystem“ registrieren oder ausschließlich nach einem solchen lizenzierte Herstellerverpackungen verwenden.

    Anders beurteilt sich dies auch nicht, wenn der Verbraucher den Kaufvertrag widerruft. Der sodann eingeleitete beiderseitige Rückgewährprozess bezieht sich ausschließlich auf die konkrete Kaufsache, nicht auf das begleitend eingesetzte Transportmaterial.

    Erhalten Verbraucher mit der Lieferung ungewünschte Verpackungen, sind sie regelmäßig selbst gehalten, sich dieser ordnungsgemäß, etwa beim nächstgelegenen Wertstoffhof, zu entledigen.

    Bei weiteren Fragen zur Verpackungsverordnung, deren Auswirkungen auf den Online-Handel oder zu allgemeinen Pflichten im Versandgeschäft steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gern persönlich zur Verfügung.

  13. Birgitt

    @gsohn:
    Lt. http://www.it-recht-kanzlei.de/verpackung-paletten-ruecknahme-widerruf.html „mutieren“ Paletten aber von der Transport- zur Verkaufsverpackung und müssen somit NICHT zurückgenommen werden:
    „Allerdings unterfallen der Legaldefinition der Transportverpackungen nach §3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV nur solche Materialien, die ausschließlich vom Vertreiber verwendet werden und den Endverbraucher überhaupt nicht erreichen.
    Nach eindeutiger gesetzlicher Vorgabe können tatbestandliche Transportverpackungen also nur im B2B-Bereich vorliegen, etwa bei der Übergabe von Speditionsware an die nächste Handelsstufe.
    Sobald aber eine eigentlich der Sicherheit des Transports dienliche Verpackung tatsächlich an den Endverbraucher abgegeben wird, wird diese automatisch zu einer „Verkaufspackung“ und ist der Rücknahmepflicht des §4 VerpackV damit grundsätzlich entzogen.“
    Ich werde am Montag leider wohl auch vor der Diskussion stehen, das die Einwegpalette vom Spediteur mitgenommen werden wird, und kann nicht nachvollziehen, warum der Gesetzgeber statt solcher Schlupflöcher nicht einwandfreie, eindeutige Verordnungen schafft.
    Wenn ich als Endverbraucher eine Palette „freiwillig“ behalten möchte, ist das o. k., aber grundsätzlich sollten Transportverpackungen – insbesondere Paletten – immer von der Spedition zurückgenommen werden müssen – auch und gerade bei Endverbrauchern.

  14. Wenn es eine Hauslieferung gibt, mutiert die Palette nicht zur Verkaufsverpackung. Die Regelung in der Verpackungsverordnung ist an dieser Stelle eindeutig.

  15. Vielleicht sollten man mal in die Verpackungsverordnung schauen: VerpackV § 4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen

    (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.

    (2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 7 Absatz 4 des
    Kreislaufwirtschaftsgesetzes), insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.

  16. ShortyPack

    Vielleicht sollte man die Verpackungsverordnung auch genau lesen. §4 VerpackV bezieht sich auf Transportverpackungen. Transportverpackungen sind gem. §3 Nr. 1 Absatz 4 jedoch nur Verpackungen, die „beim Vertreiber anfallen“. Der Endkunde ich damit außen vor.

  17. gsohn

    Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG sind Vertreiber – zu denen ausdrücklich auch Online-Händler zählen können– von Transportverpackungen grundsätzlich verpflichtet, diese unentgeltlich nach Gebrauch zurückzunehmen. Dies fußt darauf, dass Transportverpackungen der Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG nicht unterfallen. Systembeteiligungspflichtig sind nur Verkaufs- und Umverpackungen.

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